Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 360/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3138

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]

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2 StR 360/10

22.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 360/10 (REWIS RS 2010, 3138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3138

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