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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
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22.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 360/10 (REWIS RS 2010, 3138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3138
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