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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen uner-laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi
Franke Mutzbauer
Meta
16.02.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2010, Az. 4 StR 20/10 (REWIS RS 2010, 9332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9332
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