Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 90/98

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1917

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[X.] ([X.]) 90/98vom19. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.], [X.] [X.] und Dr. Müller sowie die RechtsanwältinDr. [X.] am 19. Juni 2000nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom19. September 1998 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Justizministe-riums [X.]aden-Württemberg, vom 15. April 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAOa.[X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtetsich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wirdvermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-verfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Forderungen der [X.].-W.[X.]ank AG in Höhe von insgesamt mehr als 500.000 DM ein Haftbefehl vom9. April 1998 - 81 M 88/98 - gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO eingetra-gen. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, daß der [X.] Vermutung nicht etwa widerlegt hat. Daß der Antragsteller, wie er vorbringt,unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, ist ohne [X.]edeutung.Im angefochtenen [X.]eschluß ist ferner zutreffend begründet, weshalbdurch den Vermögensverfall hier auch nicht - ausnahmsweise - die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet [X.] 4 -2. Der Antragsteller hat - auch im [X.]eschwerdeverfahren und auch nacheinjährigem Zuwarten des Senats mit der Entscheidung wegen beträchtlicherAnhaltspunkte für eine mögliche Konsolidierung - weiterhin nicht hinreichenddarzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglichzweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. [X.]GHZ 84, 149, [X.] hat der Antragsteller, bei dem zum Zeitpunkt des [X.] dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung hinaus weitere offene Forde-rungen und Vollstreckungsmaßnahmen in großem Umfang vorlagen, die Erle-digung eines beträchtlichen Anteils dieser Schulden vorgetragen und weitge-hend belegt. Unter Einsatz von Immobilienvermögen hat er sich hierum auchwährend des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens weiter bemüht. Indes reichte [X.] letztlich nicht aus. Wie der Antragsteller in der letzten mündlichen [X.] selbst eingeräumt hat, ist es ihm nicht gelungen, seine [X.] zu ordnen. Nach wie vor sind drei Haftbefehle gegen ihn imSchuldnerverzeichnis eingetragen.Deppert[X.][X.]asdorfGanterHaseMüller[X.]

Meta

AnwZ (B) 90/98

19.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 90/98 (REWIS RS 2000, 1917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1917

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