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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/10
vom
19. Mai 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
19. Mai 2011
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23.
Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld vom 19.
April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 14.000
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 Satz
1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.
Sie legt keinen [X.] nach §
574 Abs.
2 ZPO dar.
Zwar ist der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft, als der Beteilig-te zu
1 den [X.] verspätet gestellt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2009 -
IX
ZB 53/08, [X.], 1272 Rn.
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f.). Die [X.] zeigt jedoch nicht auf, dass das Beschwerdegericht hier-durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Obersatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des [X.]s abweicht. Vielmehr bezeichnet sie 1
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angesichts der in diesem Punkt nicht begründeten Entscheidung einen [X.], der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, juris Rn.
7).
Die übrigen gerügten Fehler liegen nicht vor. Mit dem Vortrag der objek-tiv schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung hat der Gläubiger auch [X.] die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes dargelegt
und glaubhaft gemacht. Da der [X.] zulässig war, mussten die In-stanzgerichte nach §
5 Abs.
1 Satz
1 InsO in die Amtsermittlung eintreten. Der [X.] kann die Einschätzung des [X.], der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
IX
ZA 29/10 ZInsO
2010, 2148
Rn.
5).
Ein Verstoß gegen Art.
103 GG liegt nicht vor. Dass das Beschwerdege-richt Vortrag des Schuldners in der angefochtenen Entscheidung nicht aus-drücklich erwähnt, heißt nicht, dass es ihn nicht gesehen und bei der Entschei-dung nicht in Betracht gezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene
Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der [X.] ausdrücklich zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2007 -
IX
ZB 51/06, [X.], 121 Rn.
13 mwN). Das Prozessrecht gibt keinen [X.] darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Verpflichtung des
Gerichts, der von einer [X.] vertretenen 3
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Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5) und bestimmte Schlüsse aus Indizien zu ziehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach §
577 Abs.
6 Satz
3
ZPO ab-gesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
43 [X.] -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 -
23 T 30/10 -
5
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 108/10 (REWIS RS 2011, 6445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6445
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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