Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. V ZB 40/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 605

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[X.]/02vom21. November 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 574 Abs. 2, § 114a)[X.] kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oderdie persönlichen Voraussetzungen betreffen.b)Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzlicheBedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterlicheEntscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es [X.] zu bewilligen.[X.], [X.]. v. 21. November 2002 - [X.]/02 - [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2002 durchdie [X.], Dr. Klein, [X.], [X.] und [X.]:[X.] der Antragstellerin gegen den [X.]ußdes 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli2002 wird zurückgewiesen.[X.] notariellem [X.] übertrug die Antragstellerin ih-rer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem [X.]. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:"III.Die Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, [X.] zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn-recht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers stra-ßenwärts gelegen, ein.[X.] Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligtenzu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu [X.] wurde im Grundbuch vollzogen. Die bei Abschluß des [X.] Jahre alte Antragstellerin lebte bis zum Ablauf des März 2001 [X.] 3 -terhin in dem Anwesen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau lebten in denRäumen des Erdgeschosses. Am 21. November 1994 verstarb die Ehefrau [X.]. Sie wurde von diesem beerbt. Er zog Ende Februar 1998 ausdem Hause aus.Seit dem 1. April 2001 lebt die Antragstellerin in einem Altenheim, [X.] pflegebedürftig ist. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine [X.] einer monatlichen Rente und von Rückständen auf eine solche Rentegerichtete Klage zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß [X.] dem Antragsgegner als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die Zahlung einermonatlichen Rente verlangen könne, da sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeitaußerstande sei, das ausbedungene Wohnrecht weiterhin in Anspruch zunehmen. Sie stützt den Antrag in erster Linie auf Art. 15 § 9 Abs. 3 des [X.] —Allgemeinen [X.]rechtsfi und hilfsweise auf ergänzende Vertragsausle-gung sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage.Der Antrag ist vor dem [X.] und dem [X.] ohneErfolg geblieben. Mit der [X.] zugelassenen [X.] Rechtsbeschwerde verfolgt die An-tragsstellerin ihren Antrag weiter.II.[X.] hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hatrechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung [X.] 4 -1. [X.] hätte allerdings nicht zugelassen werden [X.]. Die Zulassung setzt nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO voraus,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzun-gen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wennes um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der [X.] ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeß-kostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von Frage ab, ob die beabsichtigteRechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolgbietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-terlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat [X.] den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden([X.], [X.]. v. 13. März 1990, 2 [X.] u. a., NJW 1991, 413, 414;[X.], [X.]. v. 9. September 1997, [X.], [X.] 1997, 1147, 1148;Baumbach/Lauterbach/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 114 [X.]. 100; [X.], 2. Aufl., § 114 [X.]. 104; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl.,§ 114 [X.]. 20; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 114 [X.]. 21). Deshalb ist [X.] einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Pro-zeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu ge-währen, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klä-rung bedürfen ([X.], [X.] 1988, 176; [X.], [X.] 2000, 601;OLG [X.], [X.], 700, 701). Ein Beschwerdegericht, das wegen [X.] der beabsichtigten Rechtsverfolgung die [X.] § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muß deshalbProzesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozeßkostenhilfe nicht ablehnen,gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen.Geschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings darangebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.2. [X.] ist nicht begründet.a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf [X.] Geldrente läßt sich nicht auf Art. 15 § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des [X.] Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ([X.]) vom20. September 1899 in der im [X.] Nordrhein-Westfalen fortgeltenden [X.] ([X.] Nr. 40) stützen. Bei dem [X.] handelt essich, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, nicht um einen Al-tenteils- oder Leibgedingvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 15[X.], Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats [X.] noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewäh-rung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leib-gedingvertrag (Senatsurt. v. 3. April 1981, [X.], NJW 1981, 2568, 2569;v. 28. Oktober 1988, [X.], NJW 1989, 451, 452; v. 23. September 1994,V [X.], NJW-RR 1995, 77, 78, v. 28. Januar 2000, [X.], [X.], 586; u. v. 25. Oktober 2002, [X.], zur [X.] vorgese-hen). Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß dem Übernehmer [X.] überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Le-bensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil [X.] gewinnen kann ([X.]Z 53, 41, 43). Der verstorbenen Ehefrau [X.] war indessen nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das- 6 -keine eine Existenz [X.] wenigstens teilweise [X.] begründende Wirtschaftseinheit(Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, [X.], NJW 1989, 451, 452; u. v.25. Oktober 2002, [X.]) darstellt.b) Der [X.]uß hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als er einenAnspruch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ver-neint.aa) Beim Abschluß des [X.] vom 30. Juli 1970 mögen [X.] nicht im einzelnen erwogen haben, daß die [X.] überleben werde. Das würde aber nichts daran ändern, daß der indiesem Vertrag ausbedungene Anspruch der Antragstellerin auf [X.] und Pfle-ge nunmehr auf den Antragsgegner als Erben seiner zunächst verpflichtetenEhefrau übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind [X.] grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur ([X.]Z 25, 293, 299).Dem entspricht auch die Formulierung des Vertrags ("hat zu gewähren"), zumaldie Ehefrau des Antragsgegners damals schon verheiratet war und kaum an-zunehmen ist, daß die Antragstellerin die Erfüllung der Pflegeverpflichtungdurch ihren Schwiegersohn oder andere Mitglieder der Familie ihrer Tochterabgelehnt hätte.bb) Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags er-gibt, davon ausgegangen, daß die Antragstellerin zu Hause würde gepflegtwerden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das macht eine Anpas-sung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsausle-gung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des [X.] auf [X.] und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die [X.] 7 -tung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem [X.] entspricht es, daß ihm im Umfang derersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekostenzusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehrselbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegbedürftig wird,daß er professionelle Pflege braucht (Senatsurt. v. 21. September 2001, [X.]/01, [X.], 598, 599; [X.], [X.] 1999, 284). Der [X.] ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich beste-henden Pflicht zu [X.] und Pflege (Senatsurt. v. 21. September 2001, [X.]/01, [X.], 598, 599). Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden [X.] in allgemeiner Form bestimmt. Das bedeutet nicht, daß sich die [X.] Antragsgegners und Tochter der Antragstellerin in unbegrenztem Umfangzu [X.] und Pflege verpflichtet hätte. Sie war bei Abschluß des [X.] und Hausfrau. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau des [X.] Antragstellerin in einem Umfang pflegen sollte, wie es einer Tochter auchunter Berücksichtigung ihrer Pflichten gegenüber der eigenen Familie und ihrerberechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist (vgl. [X.],[X.] 2002, 705, 711, 712). Hierzu findet sich in dem Antrag nichts. Auf [X.] konnte der Antragstellerin daher auch nicht teilweise Prozeß-kostenhilfe bewilligt werden. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen,mit einem neuen Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis umfassend, auchunter diesem Gesichtspunkt, darzustellen.[X.] [X.]

Meta

V ZB 40/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. V ZB 40/02 (REWIS RS 2002, 605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 605

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