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PDF anzeigen [X.] vom 19. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. November 2004 gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht [X.].
Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von [X.] • für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Ge-bühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeich-nisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die [X.] nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist. - 3 - [X.] folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. [X.]
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
19.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2004, Az. 2 StR 252/04 (REWIS RS 2004, 618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 618
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