Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012, Az. 4 AZR 673/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 5032

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Gegenstand

Eingruppierung in den BAT - allgemeine oder besondere Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT - Spezialitätsgrundsatz


Leitsatz

Das in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT normierte Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht auf die gesamte Tätigkeit eines Angestellten, sondern jeweils auf den zu bewertenden Arbeitsvorgang.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2010 - 6 [X.] 936/10 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine [X.] nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]).

2

Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des [X.], für die er zuletzt eine Vergütung nach der [X.]. [X.] des Teils II Abschnitt [X.] ([X.], [X.], technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum [X.] erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des [X.] eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„...   

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem [X.] bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das [X.] angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe I[X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert (§ 22 Abs. 3 [X.]).“

3

Der [X.] lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des [X.] ([X.])“ vom Juni 1998 zugrunde, in der [X.]. ausgeführt ist:

        

3. Umfang der Befugnisse

                 

Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)

                 

2 [X.]. V b

        

2 [X.] [X.]. 4

                 

2 Verwaltungsangestellte [X.]. VII je 0,5 Stellenanteile

        

4 Kunsteisbahnwarte [X.]. 4 (6 Monate)

                 

3 Maschinisten [X.]. 6/8

        

2 Reinigerinnen [X.]. 1

                 

...     

        

4. Bemerkungen

                 

z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz

                 

Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.

                 

Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.

                 

Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Sit[X.]tionen.

                 

Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“

4

In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 [X.] sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozent[X.]len Zeitanteil aufgeführt.

5

Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der [X.]. I[X.] [X.] vergütet.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das [X.] dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des [X.] sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der [X.]. I[X.] [X.] sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die [X.]. [X.] Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher [X.] bezogen habe.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die [X.] gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der [X.]. I[X.] des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] für [X.] seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die [X.] nicht übernommen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe I[X.] der Anlage 1a zum [X.] zu vergüten.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch [X.] Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem [X.] allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der [X.]. [X.] Fallgr. 5 Teil II Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum [X.] rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] sei für die Tätigkeit des [X.] maßgebend.

I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

[X.]. § 22 [X.] bestimmt für die Eingruppierung:

        

„(1)   

Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

                 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

...     

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...“   

Die danach maßgebende Anlage 1a zum [X.] besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von [X.]en enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die [X.]e des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche [X.]e für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt [X.], der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum [X.] vom 18. April 1980 ([X.], technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) eingefügt worden ist, regelt die [X.]e für [X.], [X.], technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.

1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es [X.].:

        

„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des [X.] in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen [X.] a bis I des [X.], die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“

2. Die [X.]. [X.]. 1a des Teils I der Anlage 1a zum [X.], nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.

3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] lauten wie folgt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

[X.] mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. - Fußnote 1 -

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

4. [X.] mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        

[X.] mit mehrjähriger Tätigkeit als [X.] in Vergütungsgruppe V[X.] Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V[X.]

        

...     

        

2. [X.] mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Protokollnotizen:

        

...     

        

Nr. 3 

        
        

[X.] im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

        

a)    

eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

        

b)    

auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

        

...“   

        

[X.]I. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des [X.] in die [X.]. [X.] [X.] nicht erfolgen. Das beklagte [X.] hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des [X.] in der [X.]. [X.] [X.] unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] sei für die Bewertung der Tätigkeit des [X.] maßgebend.

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt ([X.] 10. März 2004 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.], 635; 17. Mai 2000 - 4 [X.] - zu 2 c [X.] der Gründe, [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.]/07  - Rn. 27 f. mwN, [X.] [X.]-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Febr[X.]r 2000 -  4 [X.]  - zu [X.] 2 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 93, 340 ).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des [X.] nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen [X.]e des Teils [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.].

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur [X.] 27. Juni 1984 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).

b) Das [X.] hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des [X.] als eine solche q[X.]lifiziert, die im „Schwerpunkt ... [X.] Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.

[X.]) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des [X.] bestimmt, welches [X.] maßgebend ist, wenn [X.] mehrere [X.]e in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen [X.]e gegenüber denjenigen des [X.] der Vergütungsordnung.

(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen [X.]en, wenn hierfür auch spezielle [X.]e vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil [X.] der Anlage 1a - oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des [X.] tätigen Angestellten“, so [X.] 22. April 1998 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) - bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener [X.]e, gilt die speziellere Regelung.

(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche [X.]e mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang - sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - [X.]E 129, 208) - sein. Es kann sich aber auch nur auf [X.] innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen [X.]e solche [X.], bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten [X.]e des [X.] bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.

(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren [X.]en zu bewerten, wenn die von den speziellen [X.]en erfassten [X.] für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.

bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das [X.] die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.

(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … [X.] Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. [X.] Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.

(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen [X.]e von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor [X.] 6. Dezember 1989 - 4 [X.] - Ez[X.] [X.] §§ 22, 23 P [X.]. [X.] Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 - 4 [X.] - [X.]E 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 - 5 [X.] 706/05 - Rn. 19, [X.]E 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB [X.] 10. März 2004 - 4 [X.] - zu [X.] 2 g der Gründe, Ez[X.] [X.] §§ 22, 23 [X.] [X.]. [X.] Nr. 31; 22. April 1998 - 4 [X.] - zu 2 c der Gründe, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher [X.], die speziellen [X.]en unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.

(3) Für seine Auffassung kann sich das [X.] nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Jan[X.]r 1985 (- 4 [X.] 184/83 - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es - anders als im Streitfall - um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden [X.]n Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des [X.] durch das [X.] Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des [X.] „durchschlägt“. Hieraus hat das [X.] fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.

(4) Der Auffassung des [X.]s steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. [X.] Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung [X.]r Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Jan[X.]r 1985 (- 4 [X.] 184/83 - [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.

cc) Ferner hat das [X.] den Umfang der „[X.]n Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions ... nur aufgrund seiner [X.]n Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe [X.]. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.

Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen [X.] des [X.] nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des [X.] hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.

(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten [X.] selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des [X.] in der [X.] der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der [X.] dargelegt, dass der Kläger zu [X.] seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von [X.] usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des [X.], wie die [X.] Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der [X.] - ohne dass dies verbindlich wäre - dem Verwaltungsbereich zugeordnet.

Danach ergibt sich aus der [X.] ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den [X.]n Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ [X.]n Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige - leitende - kaufmännische (einschließlich der [X.]) Tätigkeit des [X.] ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine [X.][X.]lifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der [X.] eher entgegengesetzt, nämlich dass die [X.]n Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.

dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die [X.] zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 39 ff., [X.], 440; s. auch 16. November 2011 - 4 [X.] 773/09 - Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten [X.], das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der [X.] vorgesehenen [X.] [X.]n Tätigkeiten auch weitere in der [X.] aufgezählte [X.] entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die [X.] Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von [X.] der Gesamtarbeitszeit für den [X.]n Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das [X.] hat sich mit diesem Aspekt - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der [X.]n Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des [X.] wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen [X.] mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden - tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten - [X.] hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

a) Die tatsächlichen Feststellungen des [X.]s reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des [X.] aus. Wenn das [X.] von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte [X.] darauf hinweisen müssen, dass - möglicherweise auf der Aufstellung in der [X.] als tatsächlicher Grundlage basierend - eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des [X.] mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der [X.] diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.

b) Das [X.] wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des [X.] zu den [X.]en des Teils [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der [X.]. [X.] auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann [X.] im Sinne dieses [X.]es sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.

Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für [X.] gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, [X.] [X.]. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind [X.] Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den [X.]en des Teils [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] aus.

c) Das [X.] wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des [X.] die zutreffende [X.] bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer [X.] auf den [X.] in der für die [X.] verbindlichen Fassung und [X.]. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten [X.] formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der [X.] war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten [X.]n maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten [X.], die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im [X.] getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die - von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen - dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] 784/07 - Rn. 20, [X.]E 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.

d) Sofern das [X.] schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten [X.] sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des [X.] eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der [X.]. [X.] Teil [X.] Abschnitt [X.] der Anlage 1a zum [X.] zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] ausdrücklich zugesagt worden ist. [X.]. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 673/10

04.07.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 3. März 2010, Az: 60 Ca 18157/09, Urteil

§ 22 BAT, Anl 1a Vorbem BAT, Anl 1a Teil II Abschn Q VergGr Vb BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012, Az. 4 AZR 673/10 (REWIS RS 2012, 5032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5032

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 224/16

5 Sa 227/15

4 Ca 1767/18

4 Sa 1084/18

4 Sa 1428/15

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