Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2016, Az. III ZR 442/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3200

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Gegenstand

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei der Umsetzung der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen


Leitsatz

Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31 ff) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2015 - 9 U 53/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht und das [X.] sind mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Klägerin nicht gegeben ist, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] vom 31.12.1985, S. 31 ff) durch den [X.] Gesetzgeber in Gestalt von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) jedenfalls keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.

Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richtige, den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen - im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2014 - [X.]/13, [X.], 11 Rn. 29 und vom 16. April 2015 - [X.], [X.], 63 Rn. 46 f; jeweils mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 110.000,00 €

[X.]                       Reiter

                     [X.]                              [X.]

Meta

III ZR 442/15

27.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 24. November 2015, Az: 9 U 53/14

Art 1 EWGRL 577/85, Art 5 EWGRL 577/85, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 HTürGG vom 29.06.2000, § 312 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2016, Az. III ZR 442/15 (REWIS RS 2016, 3200)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2255 REWIS RS 2016, 3200

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