Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. VII ZR 6/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3041

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. September 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 312 a.F., 355 Abs. 1, 2 a.F. Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Ver[X.] durch den Unternehmer voraus. [X.], Urteil vom 23. September 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2010 durch [X.] Kuffer, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2009 wird [X.]. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach Kündigung eines Werkvertrages geltend. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 [X.] widerrufen hat. 1 Am 2. April 2008 suchte der für die Klägerin tätige Handelsvertreter B. in Begleitung einer weiteren Person den Beklagten in dessen Wohnung auf. Am Ende des Gesprächs unterschrieb der Beklagte eine "Bestellung" auf einem Formular der Klägerin, dessen Text u.a. lautete: "Ich bestelle hiermit unter [X.] der auf dieser Seite und auf der Rückseite abgedruckten [X.] die Lieferung/den Einbau nachgenannter Elemente für/in mein/das neben-2 - 3 - stehend bezeichnete bebaute Grundstück". Anzahl und Größe von insgesamt fünf bestellten Fenstern waren handschriftlich in das Formular eingetragen und näher bezeichnet. Durch Ankreuzfelder war weiter angegeben, dass die Kläge-rin die alten Fenster demontieren und entsorgen sowie die neu gelieferten ein-bauen und einputzen sollte. Als Gegenleistung sollte der Beklagte einen "[X.]" von 5.642,26 • zuzüglich Mehrwertsteuer, gegebenenfalls abzüglich Skonto, erbringen. Weiter war ausgeführt, dass sich die Klägerin für die An-nahme der Bestellung eine Frist von fünf Wochen vorbehielt. In einem eingerahmten Kasten war auf der Vorderseite des Formulars folgende Widerrufsbelehrung aufgedruckt: 3 "Der Besteller kann diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Durchschlages dieses Be-stellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung. Zur Frist-wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Im Fall des Widerrufs bestehen keinerlei Ansprüche der Firma [X.]. Der Widerruf ist zu richten an: [X.] –" Der Beklagte hat auch diese Erklärung gesondert unterschrieben. 4 Auf der Rückseite des Formulars waren allgemeine Geschäftsbedingun-gen enthalten, deren Ziffer [X.]) lautete: 5 "Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 [X.] oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auf-- 4 - trag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftrag-nehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des [X.] zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist." Eine Durchschrift der Bestellung verblieb beim Beklagten. Mit Schreiben vom 9. April 2008 übersandte die Klägerin ihm eine der Bestellung entspre-chende Auftragsbestätigung. Mit E-Mail vom 21. April 2008 erklärte der [X.], "er würde die Auftragserteilung gerne noch etwas nach hinten schieben", da er über die Finanzierung der gesamten Modernisierungsmaßnahme mit seiner Bank verhandle. Mit E-Mail vom 6. Juni 2008 teilte der Beklagte mit: "[X.] gerne den oben genannten Auftrag (Nr. 286395) stornieren, da wir uns an-derweitig entschieden haben!" 6 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.692,50 • nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 8 - 5 - Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist § 649 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 19 Abs. 1 EG[X.]. § 355 [X.] ist in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung [X.], Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.]. 9 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der durch den Antrag des [X.]n vom 2. April 2008 und die Annahme der Klägerin vom 9. April 2008 [X.] gekommene Werkvertrag über die im Einzelnen näher bezeichneten Bau-leistungen sei nicht durch einen Widerruf des Beklagten nach §§ 312, 355 [X.] aufgehoben worden, so dass seine Erklärung, den Vertrag stornieren zu wollen, die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 [X.] auslöse. Zwar liege ein Haustürgeschäft nach § 312 [X.] vor. Der Widerruf des Beklagten sei aber nicht in der [X.] des § 355 Abs. 1 [X.] erfolgt. Diese Widerrufsfrist habe mit dem Ablauf des 16. April 2008 geendet. Denn am 2. April 2008 sei dem [X.]n anlässlich der Abgabe seines Vertragsangebots die nach § 355 Abs. 2 [X.] erforderliche Widerrufsbelehrung zusammen mit der Durchschrift seines [X.] übergeben worden. Entgegen einer vom [X.] ([X.] 2006, 399) vertretenen Ansicht beginne die Widerrufsfrist nicht erst mit dem Zustandekommen des Vertrages, sondern bereits mit der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Ver[X.]. Form und Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung begegneten keinen Bedenken. Die in den [X.] vereinbarte Pauschale halte einer Inhaltskontrolle stand; sie sei angemessen und darüberhinaus branchen-üblich. 10 - 6 - II. 11 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] bei einem Haustürgeschäft nicht vom Zeitpunkt des Zu-standekommens des Vertrages abhängt. 13 a) Das einem Verbraucher gemäß § 312 [X.] eingeräumte Widerrufs-recht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine dort näher beschriebene Be-lehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Ver[X.], § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist. [X.]) Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.). Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Ver[X.] widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf sei-ner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufs-recht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann er-reicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des [X.] - 7 - [X.] bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche [X.] bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Beleh-rung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine [X.] zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungs-frist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des [X.] zum [X.], BT-Drucks. 10/2876, [X.]). Dagegen ist eine Wider-rufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der [X.] erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeit-punkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. [X.] vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]O). Eine zusammen mit der Abgabe der Vertragserklärung des Ver[X.] erteilte Belehrung erfüllt danach jedoch ihren Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Ver[X.] durch eine nachträgliche Überlegungsfrist wieder herzustel-len. 15 [X.]) Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu [X.], in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende An-nahmeerklärung des Unternehmers kommt (ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl., § 355 [X.], Rn. 40; [X.], NJW 2007, 3759, 3761; a.A. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 355 [X.], Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 355 Rn. 12; [X.], [X.] 2006, 399 = [X.], 649). 16 Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die [X.] grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten 17 - 8 - Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 [X.] geht da-von aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzverträgen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertrags-schlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl., § 355 [X.], Rn. 40). Der Sonder-regel in § 312d Abs. 2 [X.] bedürfte es sonst nicht. Dieser Gesetzesaufbau zeigt auch, dass die Erwähnung eines Vertrages in § 312 [X.] ebenso wie in § 312d [X.] lediglich den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften beschreibt, nicht jedoch den wirksamen Abschluss des jeweiligen Vertrages als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht erfordert. [X.] gilt für den Verweis auf die [X.] in § 357 [X.]. Deren [X.] kommen ohnehin nur zum Tragen, wenn bereits Leistungen ausgetauscht worden sind. Das ist auch im Falle eines Widerrufes binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss weder zwingend noch regelmäßig der Fall. 18 Von diesem Verständnis ging ersichtlich auch die [X.]-Informationspflichten-Verordnung ([X.]-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 gel-tenden Fassung aus. Denn das Muster für die Widerrufsbelehrung der dortigen Anlage 2 sah vor, dass in den Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 [X.] hinter dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform be-ginne, der Zusatz einzufügen sei, "jedoch nicht vor Vertragsschluss". Daraus ergibt sich zum einen, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss abgegeben werden kann, und zum anderen, dass damit grundsätzlich der Lauf der [X.] beginnt. 19 - 9 - Für diese Auslegung spricht auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende gesetzliche Vorschrift des Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] mit ihrer Anlage 1. Nach diesem Muster für die Widerrufsbelehrung beginnt das Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Nach dem [X.] [1] ist eine Ausnahmeregelung für den Fall vorgesehen, dass die Belehrung "nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt" wird. Hieraus folgt, dass sie auch vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung des Ver[X.] erteilt werden kann. Aus dem Gestal-tungshinweis [3] b) [X.]) ergibt sich, dass in Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Erbringung von Dienstleistungen die Frist ausnahmsweise nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sie im Übrigen auch zuvor zu laufen beginnen kann. Es ist nicht ersicht-lich, dass der Gesetzgeber mit Einführung dieser Musterwiderrufsbelehrung, die der [X.]-InfoV nachgebildet ist, den Inhalt des § 355 [X.] sachlich hat ändern wollen. Zwar ist zum gleichen Zeitpunkt auch § 355 [X.] textlich geändert [X.]. Auch hier gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhalt-liche Veränderung im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist [X.] sein sollte. § 355 Abs. 3 [X.] n.F. entspricht inhaltlich § 355 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. 20 b) Die Widerrufsregelung in § 355 [X.] dient nach der amtlichen Anmer-kung unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Ver[X.]chutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, [X.]. EG Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, Seite 31. Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Ver[X.] bei [X.] daher ergänzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind. Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der 21 - 10 - Richtlinie auszulegen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3396, 3399 m.w.N.). 22 Diese Richtlinie sieht in Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass ein [X.] Angebot widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung ist dem [X.] nach Art. 4 Satz 3 lit. c der Richtlinie zum Zeitpunkt der Abgabe [X.] auszuhändigen. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der ein-gegangenen Verpflichtung innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Ertei-lung dieser Belehrung zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1. Noch deutlicher wird derselbe Mechanismus in dem Entwurf für eine Richtlinie des [X.] und des Rates über Rechte der [X.] vom 8. Oktober 2008, die unter anderem die Richtlinie 85/577/[X.] ersetzen soll. Dort ist in Art. 12 Abs. 2 vorgesehen, dass im Fall eines außer-halb von Geschäftsräumen geschlossenen [X.] an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher das Bestellformular [X.]. In Art. 15 lit. b wird als Wirkung des Widerrufs das Ende der Verpflichtun-gen der Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von [X.], sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, genannt. Dass hiermit eine Einschränkung der Verbraucherrechte im Vergleich zur [X.][X.] beabsichtigt wäre, ist nicht ersichtlich. 23 Es ist nicht erkennbar, dass der [X.] Gesetzgeber über die [X.] der Richtlinie 85/577/[X.] hinaus den Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen auf den Vertragsschluss hat hinausschieben wollen. Eine Abweichung zugunsten des Ver[X.] wäre nach Art. 8 der Richtlinie zwar möglich. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt hiervon Gebrauch gemacht werden sollte. 24 - 11 - c) Durch den an die Übergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserklärung des Ver[X.] geknüpften Beginn der [X.] wird der mit § 312 [X.] verfolgte Zweck des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt. § 312 [X.] soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, bei durch Anbieter initiierten Vertragsanbahnungen außerhalb eines ständigen Ge-schäftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit überfordert bzw. über-rumpelt zu werden. Durch das in § 312 [X.] eingeräumte Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich von der in einem Überra-schungsmoment abgegebenen, für ihn bereits bindenden Willenserklärung [X.] lösen zu können (vgl. Erwägungsgrund 5. zur Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Ver[X.]chutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, [X.]O). Zur Errei-chung dieses Zweckes ist es gleichgültig, ob die vom Verbraucher zu widerru-fende Willenserklärung bereits vom Gewerbetreibenden angenommen worden ist oder ob der Verbraucher lediglich nach § 147 Abs. 2 [X.] an seinen Antrag gebunden ist. Hat der Verbraucher eine solche für ihn bindende, auf den [X.] eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ist ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungs-gemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entschei-dung zu überdenken. 25 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beklagte auf dem Formular ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehrt worden. Es reicht aus, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis, nämlich die Aushändigung eines [X.] dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, benannt wurde. Insbesondere ist keine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 [X.], aus denen sich Beginn und 26 - 12 - Ende der Widerrufsfrist ergeben, notwendig (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1994 - [X.]I ZR 223/93, [X.] 126, 56, 62). 27 Die Einwände der Revision gegen die weiteren Feststellungen des [X.] zur ausreichenden Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensfehler fest-gestellt, dass die Belehrung gegenüber dem übrigen Vertragstext ausreichend hervorgehoben ist. 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit der verlangten Entschädigung sind von der Revision nicht angegriffen. 28 III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kuffer [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 C 88/09 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 67/09 -

Meta

VII ZR 6/10

23.09.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. VII ZR 6/10 (REWIS RS 2010, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3041

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