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PDF anzeigen[X.]/01vom27. April 2001in der [X.].: 104 Js 5600/00 Staatsanwaltschaft [X.].: 104 Js 4005/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 161 Js 58/00 Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. April 2001 beschlossen:Das Verfahren des Amtsgerichts [X.] - [X.].: 161 Js58/00 - wird zum Verfahren des [X.] - [X.].:104 Js 5600/00 - verbunden.Gründe:Das [X.], das die Hauptverhandlung in dem bei ihmanhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, [X.] Amtsgericht [X.] gegen den Angeklagten anhängige [X.] übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der [X.] einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwändeerhoben.Der [X.] ist für die Entscheidung über die von der Staats-anwaltschaft [X.] beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2StPO zuständig.Das beim Amtsgericht [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im [X.] 3 -umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. [X.] vom 17. Dezember 1999 - 2 [X.] - und vom 2. März 2001 - 2ARs 57/01, m.w.[X.] [X.] Elf
Meta
27.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. 2 ARs 91/01 (REWIS RS 2001, 2732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2732
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