Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 ARs 77/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14508

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B2ARS77.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 77/16
2 AR 32/16

vom
15. März
2016
in dem Strafverfahren
gegen

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Az.: 124 Js 29613/15 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 30 Ds 124 Js 29613/15 [X.]

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 15. März
2016
beschlossen:

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-mäß §
12 Abs.
2 StPO dem
Amtsgericht [X.] zu übertra-gen, wird abgelehnt.

Gründe:
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 30.
September 2015 im Bezirk des [X.] vorsätzlich ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Das [X.] hat die deswe-gen erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] zur Hauptverhand-lung zugelassen und gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet. Die Verteidigerin des Angeklagten hat beantragt, "das Verfahren nach §
12 Abs.
2 StPO auf das Amtsgericht [X.] zu übertragen".
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift
vom 26.
Februar 2016
ausgeführt:
"Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keine [X.] Gründe vorgetragen, die unter dem Gesichtspunkt der [X.] für eine Übertragung der Sache an das (ebenfalls zuständige) Amtsgericht [X.] sprechen. Allein die erforderliche lange Anreise des Angeklagten und seiner Verteidigerin, die er am Wohnort gewählt hat, rechtfertigt dies nicht. Aus 1
2
3
-
3
-
der Ladungsverfügung des [X.]
vom 21.
Januar 2016 ergibt sich, dass zu dem
Hauptverhandlungstermin am 29.
Februar 2016 keine Beweismittel hinzugezogen werden. Insoweit sind die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats vom 13.
Januar 2010 -
2
ARs
591/09
-
und vom 22.
Dezember 2010 -
2
ARs
435/10
-
nicht auf den Fall übertragbar."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Eschelbach

Ott
Zeng
4

Meta

2 ARs 77/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 ARs 77/16 (REWIS RS 2016, 14508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14508

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.