Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 AZR 171/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 469

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Gegenstand

Rücknahme der Revision - Eingruppierung eines Kassenleiters - Umfang der Rüge in der Revisionsbegründung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2011 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Gehaltsdifferenzen.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden als Leiter der Gemeindekasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund einer dynamischen Verweisungsklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag bis zum 30. September 2005 der [X.] und findet seither der [X.]/[X.] Anwendung. Nach der Überleitung aus der Vergütungsgruppe Vc [X.] in den [X.]/[X.] vergütet die Beklagte den Kläger nach [X.] 8 Stufe 6 [X.]/[X.].

3

Von März 1994 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt der Kläger zu der ihm gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc [X.] eine „freiwillige, jederzeit widerrufbare“ Zulage in Höhe von 180,00 DM monatlich. Diese Zulage widerrief die Beklagte im Oktober 2000 mit der Begründung, dass

        

„...   

        

die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage … nicht gegeben (sind).“

4

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Vb [X.] als Kassenleiter und zugleich Leiter der [X.].

5

Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung ab, ein vom [X.] erstelltes Gutachten habe ergeben, dass die Stelle des Kassenverwalters bei der Beklagten lediglich mit Vergütungsgruppe VIb [X.] zu bewerten sei. Auch sei der Kläger nicht Leiter der [X.].

6

Nach weiterem erfolglosen Antrag auf Höhergruppierung im Februar 2005 hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 5. April 2006 zugestellten Klage sein Begehren auf Höhergruppierung und Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei zutreffend in der Vergütungsgruppe Vb [X.] eingruppiert gewesen. Daraus folge eine Überleitung in die [X.] 9 [X.]. Er leite nicht nur die Kasse, sondern sei auch Leiter der [X.]. Dass der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende nach der Dienstanweisung die Vollstreckungsklausel und die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids unterzeichne, stehe dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung sei ein rein formaler Akt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte, widerrufene Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich. Der Widerruf sei unwirksam. Diesen Anspruch habe er rechtzeitig geltend gemacht. Er sei auch nicht verwirkt. In Gesprächen der Jahre 2002 und 2005 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er wenigstens an einem Ausgleich durch die Zulage festhalte.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

festzustellen, dass er als Leiter der Kasse, der zugleich Leiter der [X.] ist, gemäß TVöD [X.] 9 einzugruppieren und zu vergüten ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.709,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen.

        

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.:

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres [X.] angeführt, der Kläger sei nicht Leiter der [X.]. Die sich aus der Dienstanweisung ergebende Zuständigkeit des Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden für die Unterzeichnung von [X.] hindere eine solche Annahme. Die Geltendmachung der bereits im Jahre 2000 eingestellten Zulage sei verwirkt. Der Kläger habe eine Weiterzahlung der Zulage vor der Klageerhebung nicht verlangt, auch nicht gesprächsweise in den Jahren 2002 und 2005.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der [X.] durch das [X.] wendet. Hinsichtlich des [X.] ist sie unzulässig. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 9 [X.]/[X.] und entsprechender Vergütungsdifferenzen noch auf Zahlung der freiwilligen Zulage.

I. Der Senat war an einer Sachentscheidung durch die vom Kläger erklärte Rücknahme der Revision nicht gehindert. Die Rücknahme ist unwirksam. Eine Rücknahme der Revision ist nur bis zur Verkündung des Revisionsurteils zulässig (Germelmann/[X.]/Prütting/[X.] 7. Aufl. § 74 Rn. 21; zu § 516 ZPO [X.] 30. März 2006 - III [X.]). Der entsprechende Schriftsatz des [X.] ist per Telefax beim [X.] am 12. Dezember 2012 erst um 14.34 Uhr eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil bereits verkündet worden, nämlich gegen 14.00 Uhr.

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der [X.] zu 1. und 2. durch das [X.] richtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 9 [X.]/[X.]. Deshalb bestehen auch die geltend gemachten [X.] für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis 30. Juni 2006 nicht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.]/[X.] Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung verweist der [X.]/[X.] iVm. dem TVÜ-[X.] ua. auf die [X.]e der Anlage 1a zum [X.]. Dabei entspricht nach der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte [X.] 9 [X.]/[X.] der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.].

2. Der Kläger erfüllt die tariflichen [X.]e der Vergütungsgruppe [X.] [X.] nicht. Es kann dahinstehen, ob er - wie die Parteien übereinstimmend meinen - Leiter einer Kasse im tariflichen Sinne ist. Er ist jedenfalls nicht zugleich Leiter der [X.].

a) In der Vergütungsgruppe [X.] [X.] sind ua. eingruppiert:

        

„Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der [X.] sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingereiht.

        

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“

Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautet:

        

„Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung ([X.]) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden ([X.]) als solche bestimmten.“

b) Leiter der [X.] im tariflichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des [X.]s, wer verantwortlich zu prüfen hat, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind, dem die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt und der die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat, ohne dass er sie selbst im Einzelnen ausführen muss ([X.] 16. April 1975 - 4 [X.] - mwN; [X.]/[X.]/
Steingen/Wiese Ergänzungsband zum [X.] VergO [X.] Anm. 16a). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, kann eine Eingruppierung nach diesem [X.] nicht erfolgen ([X.]/Kiefer/[X.]/[X.] Eingruppierung und [X.]e Anl. 1a zum [X.]([X.]) VergGr. [X.] Erl. 7 Hinweis 3).

c) Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Er fertigt die Vollstreckungsklausel nicht aus.

aa) Vorliegend gelten für die Vollstreckung gemeindlicher Forderungen die nachfolgend aufgeführten Regelungen.

(1) In Art. 23 ff. des [X.] ([X.]) ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung begründet wird, wie folgt geregelt:

        

„Art. 24
Vollstreckungsanordnung

        

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

        

1.    

…       

        

2.    

in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines [X.]s die Klausel setzt: ‚Diese Ausfertigung ist vollstreckbar’.

        

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

        

…       

        

Art. 26
Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

        

(1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.

        

(2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

        

…       

        

(5) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in [X.] haben. …

        

(7) Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entsprechend anzuwenden. …  Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch eigene Vollstreckungsbedienstete der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände und gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen und andere Vermögensrechte durch Gemeinden, Landkreise und Bezirke … unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.“

(2) Die Aufgaben der Gemeindekasse werden in der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in [X.] getreten am 1. Januar 1977 ([X.]), zuletzt geändert am 3. Januar 2011, wie folgt bestimmt:

        

„§ 42 

        

Aufgaben der Kasse

        

(1) Zu den Kassengeschäften gehören

        

1.    

die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,

        

2.    

die Verwaltung der Kassenmittel,

        

3.    

die Verwahrung von Wertgegenständen,

        

4.    

die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

        

(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

        

(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.

        

(4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Beschäftigte der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.“

(3) Die Beklagte hat die Zuständigkeit für die Vornahme von [X.] ihrer Kasse sowohl für die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen als auch für die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in einer Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen, in [X.] seit dem 1. März 1996 (Dienstanweisung), geregelt. Dort heißt es in

        

㤠8
Aufgaben der Kasse (§ 42 Abs. 1 - 3,47,70 und 81 KommHV)

        

…       

        

(5) Verfahren bei zwangsweiser Einziehung (§ 25 KommHV)

        

Die zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt im [X.] nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 18 - 28 [X.] und des achten Buches der ZPO.

        

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft erstellt die [X.].

        

Die Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 [X.]) wird vom 1. Bürgermeister unterzeichnet.

        

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft leitet das Ausstandsverzeichnis an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter und erledigt den damit verbundenen Schriftverkehr.

        

Für die Zwangsvollstreckung der privat-rechtlichen Forderungen sind ausschließlich die Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

        

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft beantragt beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheides (§§ 688 ff ZPO).

        

Nach Ablauf der Zahlungsfrist des gerichtlichen Mahnbescheides ist von der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft nach Prüfung der Rechtslage die Zwangsvollstreckung zu beantragen.

        

Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und auf Einleitung der Zwangsbeitreibung (Vollstreckungsbescheid) ist vom 1. Bürgermeister oder Vertreter i.A. zu unterschreiben.“

bb) Nach den vorstehenden Regelungen erteilt der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende (1. Bürgermeister) die Vollstreckungsklausel und nicht der Kläger.

(1) Für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde sind der Gemeindekasse nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Dienstanweisung lediglich Teile der Maßnahmen zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zugewiesen, nämlich die Stellung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht (§ 8 Abs. 5 Satz 6 Dienstanweisung) und - bei Ausbleiben eines Widerspruchs - der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (§ 8 Abs. 5 Satz 7 Dienstanweisung). Im Wesentlichen obliegt aber die Zwangsvollstreckung den Gerichten und den Gerichtsvollziehern. Dabei sind  die Mahn- und [X.] nicht vom Kassenleiter, sondern vom 1. Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 5 Satz 8 Dienstanweisung).

(2) Soweit die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der zwangsweisen Einziehung nach den Maßgaben des [X.] erfolgt, sieht § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Dienstanweisung vor, dass die Kasse zwar die [X.] erstellt; die hierauf als Voraussetzung für die Durchführung der zwangsweisen Einziehung zu setzende Vollstreckungsklausel - „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ - wird jedoch vom 1. Bürgermeister unterzeichnet.

cc) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

(1) Ihr Hinweis, ein „Verwaltungsakt“ bzw. ein „Vollstreckungsbescheid“ entfalte auch dann volle Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen, wenn er allein vom Kläger als Kassenleiter unterzeichnet wäre, weshalb die Unterzeichnung durch den 1. Bürgermeister „reiner Formalismus“ sei, ist nicht folgerichtig. Eine Vollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Dass der Kläger als Kassenleiter die Vollstreckungsklausel nicht erteilen darf, bestreitet er nicht. Soweit er sich darauf berufen will, ein von ihm unrechtmäßigerweise unterzeichneter „Vollstreckungsbescheid“ über privatrechtliche Forderungen erzeuge ebenfalls rechtliche Wirkung, übersieht er, dass er einen solchen gar nicht unterzeichnen kann, da dieser allein von dem dafür zuständigen Amtsgericht erlassen wird. In Frage steht deshalb allein die - wirksame - Stellung eines Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, was aber zur Erfüllung des tariflichen [X.]es nicht ausreichend wäre.

(2) Soweit der Kläger meint, ihm obliege die entscheidende Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, die ihn dadurch als Leiter der [X.] qualifiziere, verkennt er die genannten tarifvertraglichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des [X.]s. Die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung reicht hiernach nicht aus. [X.] hinzukommen muss die Befugnis zum Ausfertigen der Vollstreckungsklausel, die ihm vorliegend nicht übertragen wurde.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die alleinige Zeichnungsbefugnis des 1. Bürgermeisters in den genannten [X.] nicht gegen das höherrangige Recht aus Art. 100 [X.]. Dieser lautet:

        

„Art. 100
Gemeindekasse

        

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.

        

(2) Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.“

Hienach ergibt sich die Funktion eines Leiters einer [X.] gerade nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem übertragenen Aufgabenkreis. Wird dem 1. Bürgermeister die Aufgabe übertragen, die Vollstreckungsklauseln zu erteilen, widerspricht dies entgegen der Auffassung des [X.] nicht der gesetzlich vorgesehenen Trennung von Anordnungsbefugnis und Kassenverwaltung, sondern vollzieht sie.

(4) Im Übrigen wäre selbst bei einer Unwirksamkeit von § 8 Abs. 5 Dienstanweisung lediglich die Befugnis zur [X.] durch den 1. Bürgermeister unwirksam. Dass diese Befugnis dann dem Kläger als Kassenleiter zwingend zuwachsen würde, lässt sich den rechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

III. Der in der Revisionsinstanz angefallene Hilfsantrag ist unzulässig. Die Revisionsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

1. Soweit die Revision auf Verfahrensfehler des [X.]s gestützt wird, muss sie die Tatsachen, aus denen sich der Rechtsfehler ergibt bezeichnen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Beruft sie sich - wie hier - auf die Unterlassung einer gebotenen Beweisaufnahme durch das [X.], so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstellen enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann ([X.] 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 -).

2. Soweit die Revision materiell-rechtliche Fehler des [X.]s rügt, muss ihre Begründung gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den behaupteten Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Das erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.]E 134, 130).

3. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] nicht gerecht.

a) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Die Revisionsbegründung enthält weder die Angabe eines konkreten Beweisthemas noch die Nennung eines Schriftsatzes oder des Protokolls, in dem der nach Auffassung der Revision zu Unrecht übergangene Beweisantritt erfolgt ist.

b) Soweit die Revision die Abweisung des [X.] mit der Begründung angreift, es liege keine Verwirkung vor, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils und damit an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung.

Das [X.] hat - wie bereits das Arbeitsgericht - den Vortrag des [X.] zum Widerruf der Zulage als zu pauschal und unsubstanziiert angesehen. Die Revision hat sich mit dieser Argumentation des [X.]s nicht auseinandergesetzt, sondern hat  den als zu unbestimmt gerügten Vortrag nahezu wörtlich in derselben pauschalen Weise wiederholt, der im Übrigen bereits nicht zwischen dem Höhergruppierungsbegehren und einer Stellungnahme zum Widerruf der Zulage unterscheidet.

Soweit sich der Kläger auf sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 beruft, mit dem er zum Ausdruck gebracht haben will, „dass er die Streichung der Zulage eben nicht auf sich beruhen und hinnehmen wollte“, ist dies bereits angesichts des Wortlauts des Schreibens erkennbar unrichtig. Auf die Ausführungen des [X.]s, der Vortrag sei insoweit zu unbestimmt und daher unschlüssig, geht die Revisionsbegründung mit keinem Wort ein.

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    G. Kleinke    

        

    [X.]     

                 

Meta

4 AZR 171/11

12.12.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 13. September 2006, Az: 3 Ca 595/06 S, Urteil

§ 516 Abs 1 ZPO, § 565 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, Anl 1a VergGr Vb BAT, Anl 1 Entgeltgr 9 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 AZR 171/11 (REWIS RS 2012, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 469

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