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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 142/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 • festge-setzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten [X.] für die [X.] Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 [X.] ist zu Lasten des beklagten [X.] geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise [X.] erfolgt ist ([X.], Urt. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 70/03, [X.], 862, 863; ständig). Der in § 26 [X.] geregelte [X.] betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), nicht den hier in Rede stehen-1 - 3 - den originären bürgerlich-rechtlichen ([X.]Z 179, 137, 144 Rn. 15; [X.], [X.]. v. 2. April 2009 - [X.] ZB 182/08, [X.], 814, 815 f Rn. 10, 13) [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 O 1155/07*316* - [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -
Meta
17.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZR 142/08 (REWIS RS 2009, 39)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 39
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