Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 3 StR 151/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5007

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 151/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der beson-ders schweren Vergewaltigung und des Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Ur-teil aufgehoben im Ausspruch über - die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung, - die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung" und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat ver-urteilt; als Einzelstrafen hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Vergewalti-gung) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Diebstahl) ausgesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die ebenfalls auf die Sach-rüge gestützte, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamt-strafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet [X.] bei der Strafbemessung; rechtsfehlerhaft habe das [X.] lediglich auf die in § 177 Abs. 4 StGB angedrohte Mindeststrafe erkannt. Das [X.] wird vom [X.] vertreten. 1 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft [X.] der [X.] den Schuldspruch klarstellend dahin ab, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Nach den Feststellungen nötigte er die Nebenklägerin dadurch zur Duldung des Vaginal- und des Oral-verkehrs, dass er ihr ein Springmesser an den Hals hielt. [X.] ist das [X.] deshalb von der Qualifizierung der Tat nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Um dem sich aus § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Erfordernis der rechtlichen Bezeichnung der Straftat Rechnung zu tragen, ist diese Qualifikation in der Urteilsformel durch einen Schuldspruch wegen "be-2 - 5 - sonders schwerer" Vergewaltigung kenntlich zu machen ([X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 4 a) Die Bemessung der Einzelstrafe wegen besonders schwerer Verge-waltigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 Rechtsfehlerhaft hat das [X.] als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen [X.] hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den [X.] noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1998, 132; [X.] NStZ 2007, 464, 465). 6 Nicht frei von [X.] ist auch die Erwägung des [X.], der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die [X.] begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedin-gungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen ([X.]St 43, 233; [X.] NStZ 2006, 35; [X.], StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen. 7 - 6 - b) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamtstrafe. In [X.] des festgestellten Tatgeschehens sieht sich der [X.] nicht in der Lage, die Verhängung der Mindeststrafe als angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO anzusehen. 8 Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben; möglich blei-ben Ergänzungen, die zu den bisherigen, zum Schuld- und zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten. 9 [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 151/10

08.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 3 StR 151/10 (REWIS RS 2010, 5007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5007

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3 StR 151/10

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