Aktenzeichen 3 StR 151/10

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RCN:
RCN6NC47XCGP9B7N56

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.07.2010

Strafzumessung: Fehlende Verletzungen des Opfers und Ausländereigenschaft des Täters als Strafmilderungsgründe bei der besonders schweren Vergewaltigung

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