Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 11/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4355

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[X.]/02vom27. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 27. Februar 2002beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechts-anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.Die Revision des Beklagten gegen das Urteil [X.] des [X.] vom30. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Streitwert: 51.129 • (100.000 DM)Gründe:1. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revisionbeim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Sein dort [X.] hat das Mandat durch Schriftsatz vom- 3 -18. Dezember 2001 niedergelegt. Innerhalb der am 28. Januar 2002 ab-gelaufenen Frist zur [X.] Revision ist das Rechtsmittel [X.] worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat der [X.], ihm einen beim [X.] zugelassenen [X.]) Die Voraussetzungen fr eine Beiordnung eines Rechtsan-walts nach § 78 b ZPO sind nicht gegeben. Die Beiordnung setzt voraus,daß die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretungbereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezlichen [X.] hat die [X.] dem Gericht nachzuweisen.Daran fehlt es hier völlig. Der Beklagte hat keine Ablehnungserkl-rungen der Rechtsanwlte vorgelegt, die er um seine Vertretung gebetenhaben will. Ebenso fehlt es an jeglichem Nachweis dafr, daß er wegenseiner Krankheit daran gehindert war, einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt zu [X.] 4 -b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrn-det worden ist, ist sie gemû §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO als [X.] zu verwerfen.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 11/02

27.02.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 11/02 (REWIS RS 2002, 4355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4355

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