Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. 4 StR 414/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4808

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[X.] StR 414/02vom21. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. März 2002a) dahin abgeändert, daß im [X.] der [X.] die tateinheitliche Verurteilung wegen versuch-ter Freiheitsberaubung entfällt,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.] - [X.] - zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mitversuchter Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-- 3 -sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, soweit das[X.] ihn im [X.] der Urteilsgründe wegen Nötigung und im [X.] 2wegen Vergewaltigung für schuldig befunden hat. Dagegen begegnet die tat-einheitliche Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung im [X.]durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte [X.] [X.]während einer Feier überraschend an ihr bedecktes Ge-schlechtsteil. Als die Frau daraufhin die Wohnung verlassen wollte, umfaßteder Angeklagte ihre Oberschenkel und hob sie in das Badezimmer, "weil erhoffte, dort mit Frau [X.]in kurzer Zeit Zärtlichkeiten auszutauschen" [UA 5].Dazu kam es aber nicht, weil die Frau das Schließen der Badezimmertür ver-hinderte und ihr Lebensgefährte die Situation erfaßte und einschritt.Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen versuchter [X.] nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob der vom [X.] kurze Aufenthalt im Bad gegen den Willen der Frau den Tatbe-stand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, weil dazu eine zeitlich nur unerhebli-che Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit nicht ausreicht (vgl. [X.], [X.] vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 432/02). Jedenfalls aber kommt dann,wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur [X.] anderen Delikts bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zurAnwendung (vgl. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 239 Rdn. 18 m.w.N.). [X.] 4 -liegt der Fall hier. Der Angeklagte nötigte die Frau in das Badezimmer, um sichihr dort für kurze Zeit unbeobachtet von den Gästen körperlich nähern zu [X.]. Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ging mithin nicht über [X.], was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Nötigung erforderlichwar.Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den [X.]verhängten Einzelstrafe, die das [X.] dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1StGB gemilderten Strafrahmen des § 239 StGB entnommen hat, der den des§ 240 StGB übersteigt.Die für die Vergewaltigung ([X.] 2 der Urteilsgründe) ausgesprocheneEinzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Das [X.] hat die Strafe [X.] des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, ohne dies zu begründen. [X.] sich nicht damit auseinandergesetzt, ob trotz des Vorliegens eines Regel-beispiels ein besonders schwerer Fall verneint werden kann. Zu einer solchenPrüfung bestand hier Anlaß, weil zwischen dem Angeklagten und der [X.] eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Diesen [X.] Umstand (vgl. [X.] StV 1998, 76; [X.]R [X.] 177 Abs. 2 (i.d.F. des [X.]) [X.]) hat das [X.]weder bei der [X.] noch im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung beachtet. Im übrigen begegnet auch die einzige, vom [X.] straf-schärfend angeführte Erwägung, der Angeklagte habe sein Opfer dadurch überdie Vergewaltigung hinaus erniedrigt, daß er ihm unmittelbar danach in Bezugauf Verhalten am Arbeitsplatz eine Abmahnung übergeben wollte, [X.]: Diese Abmahnung stand in keinem Zusammenhang mit dem [X.] und war überdies auch nach Ansicht der Zeugin "wegen ihres tat-sächlichen Alkoholkonsums während der Arbeit wohl [X.] Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäߧ 354 Abs. 3 StPO an das [X.] - Schöffengericht - zurück, des-sen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 414/02

21.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. 4 StR 414/02 (REWIS RS 2003, 4808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4808

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