Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZB 104/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8929

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518BIZB104.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/17
vom
17. Mai
2018
in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai
2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin
Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge gegen Ziffer
1 des Senatsbeschlusses vom 20. März
2018 sowie die Anträge, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben
und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, werden auf Kosten der Antragstel-lerin
als unzulässig verworfen.
3.
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe:
[X.] Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
1. Die Verwerfung
des mit
der Eingabe vom 27.
April 2018
erneut ange-brachten [X.]
kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es
offensichtlich
unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise
den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018 -
V
ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte
deshalb abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder [X.] (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.).
1
2
-
3
-
2. Die
Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des [X.] gemäß Ziffer
1 des Senatsbeschlusses vom 20.
März 2018
ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO).
3. Die
Anträge
der Verfügungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, sind
unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss
als unzuläs-sig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
321a Abs.
4 Satz
4 ZPO).
Eine Zurückverweisung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
I[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2017 -
4 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2017 -
16 W 53/17 -

3
4
5

Meta

I ZB 104/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZB 104/17 (REWIS RS 2018, 8929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8929

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Zitiert

I ZB 73/17

16 W 53/17

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