Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZB 104/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7011

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618B[X.]104.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/17
vom
28. Juni
2018
in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni
2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den [X.] wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.
Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
1. Die Verwerfung
des mit
der Eingabe vom 15.
Juni
2018
angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs
kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es
offensichtlich
unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018 -
V
ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte
deshalb abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder [X.] (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.).
2. Die von der Antragstellerin
erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge-genvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des [X.]s vom 18.
Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27.
März
1
2
3
-
3
-
2018 und 17.
Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Oktober 2015

[X.], juris Rn. 1; Beschluss vom 2.
Dezember 2015 -
I [X.], juris Rn.
2; Beschluss vom 21. März 2018

I
ZB 118/17, juris Rn. 3).
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2017 -
4 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2017 -
16 W 53/17 -

4

Meta

I ZB 104/17

28.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZB 104/17 (REWIS RS 2018, 7011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7011

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 73/17

16 W 53/17

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