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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618BIZB8.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 8/18
vom
5.
Juni 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
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2
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
Juni 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin
Dr.
Schmaltz
beschlossen:
1.
Das [X.]ehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den [X.] wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben, wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin
begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des [X.] der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines Postdoc-Stipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelrich-terin, nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer [X.] worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Die nachfolgende Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2018 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 10.
Mai 2018 beantragt die Antragstellerin, den [X.]sbeschluss aufzuheben, legt hilfsweise den zulässigen Rechtsbehelf ein und lehnt den Senat als befangen ab.
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II. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in [X.] Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2018 -
V
ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).
Der Senat konnte [X.] abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]smitglieder entscheiden (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.).
Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Sache
an das zu-ständige Gericht zurückzugeben, ist unzulässig. Einen solchen Rechtsbehelf sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
Soweit der Antrag als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20.
März 2018 auszulegen ist, ist diese unzu-lässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO).
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2017 -
1 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2018 -
10 W 52/17 ([X.]) -
7
Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. I ZB 8/18 (REWIS RS 2018, 8319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8319
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