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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bankrott: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom [X.] angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 [X.], [X.], 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt angesichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräftigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.
Graf Cirener [X.]
[X.] Fischer
Meta
11.08.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hof, 25. September 2015, Az: 4 KLs 18 Js 2392/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2016, Az. 1 StR 63/16 (REWIS RS 2016, 6824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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