Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 1 StR 63/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6838

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110816B1STR63.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 63/16

vom
11. August
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August
2016
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom [X.] angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der [X.] nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschafts-kriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013

1 [X.], [X.], 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich -
3
-
der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt ange-sichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräf-tigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.

Graf Cirener

Radtke

Mosbacher Fischer

Meta

1 StR 63/16

11.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 1 StR 63/16 (REWIS RS 2016, 6838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6838

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