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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110816B1STR63.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 63/16
vom
11. August
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
Betrugs u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August
2016
be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom [X.] angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der [X.] nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschafts-kriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013
1 [X.], [X.], 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich -
3
-
der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt ange-sichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräf-tigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.
Graf Cirener
Radtke
Mosbacher Fischer
Meta
11.08.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 1 StR 63/16 (REWIS RS 2016, 6838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6838
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