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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 33/14
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 27.
März 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
August 2013 im Adhäsionsausspruch
aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsan-trag
wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die durch das Adhäsionsverfahren
entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren
entstandenen Auslagen trägt jeder
Beteiligte selbst.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von 3.801,9nebst Zinsen an den [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die 1
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Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revision. Die Formalrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].
Der Adhäsionsausspruch
hat
keinen Bestand.
Ob der Antragsteller, der [X.] des Geschädigten, dessen (Allein-) Erbe ist, hat das [X.] offen gelassen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme, weil der Antragsteller die geltend gemachten, für die Beerdigung des Geschä-digten entstandenen Kosten bezahlt und daher in dieser Höhe einen Erstat-tungsanspruch gegen den Angeklagten habe. Danach ist schon die [X.] (§
403 [X.]) nicht hinreichend belegt; darüber hinaus bleibt offen, ob er Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. §
2039
Satz 1 BGB; [X.], [X.], 56. Aufl., §
403 Rn. 3). Dies hat die Aufhe-bung des Adhäsionsausspruches zur Folge. Da die Zurückverweisung der
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Sache allein wegen des zivilrechtlichen
Teils des angefochtenen Urteils
nicht in Betracht kommt, sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsions-antrag
ab
(§
406 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2014 -
3 [X.], juris Rn. 6 mwN).
Becker
Pfister Hubert
Mayer Gericke
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 3 StR 33/14 (REWIS RS 2014, 6721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6721
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