Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Siol,[X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] inBremen vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 575.389,50 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirk-samkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta undzu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis(vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäfts-herrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch [X.] von Erfüllungsgehilfen.Das [X.] greift zugunsten der Kläger nichtein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend [X.] -stantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die [X.] aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für [X.] erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits [X.] auf das beim [X.] anhängige [X.] schied deshalb aus.Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in [X.]. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des [X.] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedsstaaten über den [X.]/102/[X.]), auf der das [X.] beruht, auf Kredit-verträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an ei-nem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den [X.] handelt es sich um solche Kredite; von den [X.] von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur [X.] für die beiden Eigentumswohnungen und [X.] für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 287/00 (REWIS RS 2001, 2314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2314
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.