Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018, Az. 1 BvR 847/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 6845

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 847/12

02.07.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 16. Februar 2012, Az: 4 A 4002/10 (4 A 4000/10), Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2018, Az. 1 BvR 847/12 (REWIS RS 2018, 6845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6845


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 847/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 847/12, 02.07.2018.


Az. 4 A 4000/10

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 4000/10, 13.10.2011.


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