Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. 3 StR 313/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1385

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom12. September 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],[X.],Richterin am [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2001mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidungüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten, die sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wenden; [X.] rügt zudem, daß eine Entscheidung über die Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.Beide Rechtsmittel haben nur zu dem unterbliebenen Maßregelausspruch Er-folg.1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die [X.]von einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21- 4 -StGB ausgegangen ist. Angesichts des festgestellten [X.] beidem sicr zwei Tage erstreckenden Tatgeschehen durfte sie bei der gerin-gen Aussagekraft der sicr einen langen Zeitraum erstreckenden Berech-nung des Blutalkoholwertes aufgrund der Trinkmengenangaben des Ange-klagten ohne Rechtsfehler Schuldunfigkeit ausschlieûen (vgl. [X.] 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei dieser Sachlage kann auch offen blei-ben, ob die [X.] statt dessen von der am zweiten Tattag um 15.15 Uhrentnommenen Blutprobe auf den Blutalkoholwert des Vorabends tte zurck-rechnen mssen, da auch eine solche Rckrecr einen sehr langenZeitraum zu wenig realistischen Werten [X.] und zudem eine Bercksichtigungdes vom Angeklagten am zweiten Tattag getrunkenen Alkohols erfordert tte.2. Die Strafzumessung weist weder zum Vorteil noch zum Nachteil [X.] durchgreifende Rechtsfehler auf. Die [X.] hat entgegender Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten des [X.], [X.] die eigentliche Bedrohung von ihm ausgegangen war undauch er es war, der den Teleskopschlagstock verwendete ([X.]); [X.] auf smtliche Details der Tatbegehung bedurfte es dabei nicht. [X.] geboten gewesen wre, als bestimmenden [X.] Umstand zu erörtern, [X.] der Angeklagte die Forderung auf die [X.] weiteren Geldsumme von 10.000 DM erhoben hatte, kann dahinstehen,da hierauf das Urteil ersichtlich nicht beruht. Es kann nach Sachlage ausge-schlossen werden, [X.] die [X.] bei ausdrcklicher Bercksichtigungdieses Aspekts einen minder schweren Fall verneint oder zu einer höherenStrafe gelangt wre.3. Dagegen stellt es einen Rechtsfehler dar, [X.] das [X.] dieFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht- 5 -errtert hat. Nach den Feststellungen nimmt der Angeklagte seit 1999 "exten-siv" Alkohol zu sich, er trinkt "jeden 2. bis 3. Tag bis er nicht mehr kann" undhatte mitunter einen "Filmriû" ([X.]). Deswegen hatte sich auch das [X.] am 23. August 1999 veranlaût gesehen, nebeneiner Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen fahrlssiger Trunkenheit im [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuord-nen, die kurz nach dem hier verfahrensgegenstlichen Vorfall angetretenwerden sollte. Auch bei diesem stand der Angeklagte - an beiden Tattagen -unter ganz erheblichem Alkoholeinfluû.Bei dieser Sachlage drte sich eine Errterung der Anordnung [X.] auf. Sie durfte auch nicht allein deshalb unterbleiben, weil be-reits das [X.] eine entsprechende, zwar teilweisevor der Hauptverhandlung vollstreckte, aber noch nicht erledigte Maûregel [X.] hatte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist die [X.] auch dann zwingend, wenn die Maûregel schon in einem frrenVerfahren angeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 m.w.Nachw.). MitRechtskraft der steren Anordnung ist die frre rechtlich erledigt (§ 67 f.StGB). [X.], [X.] eine Entziehungskur von vornherein ohne ausreichende [X.] wre, ist den Feststellungen nichts zu [X.] 6 -Dieser Rechtsfehler betrifft nur den Maûregelausspruch und wirkt sichauf die [X.] aus, denn die [X.] hat den Umstand, [X.] [X.] ohnehin untergebracht werden wird, bei der Bemessung der [X.].[X.] [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

3 StR 313/01

12.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. 3 StR 313/01 (REWIS RS 2001, 1385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1385

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