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PDF anzeigen[X.]/02vom6. Juni 2002in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. Februar 2002 mit [X.] aufgehoben, soweit der [X.] vonzwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der Maßgabe, daß zweiDrittel der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf den [X.] beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich [X.] des [X.]s Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des- 3 -Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten erkennen lassen.Die [X.] hat, wie der [X.] in seiner [X.] vom 15. Mai 2002 zutreffend ausfrt, nicht tragfig [X.], [X.] der Angeklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67Abs. 1 StGB sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzufrenist. Der Angeklagte ist [X.]. Warum trotzdem der [X.] [X.] der Strafe erforderlich ist, um seine Therapiebereitschaft zu fördern, undweshalb dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maûregelvollzugerreicht werden kann, lût sich den [X.] entnehmen. Auch [X.] die [X.] nicht erkennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt,[X.] der Angeklagte im Zeitraum zwischen der Tat und seiner Verurteilung be-reits zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in an-derer Sache verût hatte.Die Anordnung des [X.]s kann deshalb keinen Bestand ha-ben. Da der Senat nicht [X.] kann, [X.] sich noch erzende Fest-stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vordem Vollzug der Maûregel rechtfertigen könnten, verweist er die Sache inso-weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des[X.]s zurck.[X.] [X.] Pfister Becker
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 160/02 (REWIS RS 2002, 2936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2936
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