Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 4 StR 473/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3125

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
473/13

vom
4. September 2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB §
13 Abs.
1, §
222, §
239 Abs.
1 und Abs.
4

1.
Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erfor-derliche unverzügliche Vorführung beim [X.] vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeig-net, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.
2.
[X.]edoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige [X.] bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entschei-dung -
unter Ausschöpfung ihm zustehender [X.]urteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten
-
die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.

[X.], Urteil vom 4. September 2014 -
4 [X.] -
LG [X.]gdeburg

in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Verhandlung vom 28.
August 2014 und in der Sitzung am
4.
September
2014, an der teilgenom-men haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende
[X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

-
in der Verhand-lung
-,
Bundesanwältin beim [X.]

-
bei der [X.]
-

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Nebenkläger M.

D.

in Person -
bei der [X.] -,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger B.

D.

und A.

D.

,
Rechtsanwältin

als Vertreterin des [X.] M.

D.

,

Herr

S.

aus Frankfurt am [X.]in

als allgemein vereidigter Dolmetscher für die Sprache Fulla,

[X.]ustizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2012 werden verworfen.
2.
Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. Ferner werden der Staatskasse die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten not-wendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Nachdem der [X.] das den Angeklagten nach 58-tägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freispre-chende Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2008 mit
Urteil vom 7.
[X.]anuar 2010 mit den Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der [X.]weiswürdigung aufgehoben hatte, verurteilte das [X.] nach 67-tägiger Hauptverhandlung den Angeklagten nunmehr wegen [X.] Tötung zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 90

bestimmt, dass davon infolge einer dem Angeklagten nicht anzulastenden Ver-fahrensverzögerung 20
Tagessätze als vollstreckt gelten. Gegen das [X.] sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dreier Nebenkläger jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte sowie die Nebenkläger beanstanden zudem das Verfahren. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
1
-
4
-
I.
Das Verfahren betrifft den Tod des damals knapp 22
[X.]ahre alten, in
[X.] geborenen

[X.].

in einer Gewahrsamszelle des Polizei-
reviers De.

am 7.
[X.]anuar 2005, in dem der damals 44jährige Angeklagte als

Dienstgruppenleiter tätig war.
1.
Hierzu hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 7.
[X.]anuar 2005 ab 8.03
Uhr teilte die Zeugin [X.].

, die mit weite-
ren Frauen im Rahmen eines sogenannten 1-Euro-[X.]obs Pflegearbeiten in den Verkehrs-
und Grünflächen im [X.]reich der T.

straße in De.

verrichtete,
der Polizeibeamtin H.

telefonisch mehrfach mit, dass sie von einem "Aus-
länder belästigt" werden. Frau H.

war damals beim Polizeirevier De.

als stellvertretende Dienstgruppenleiterin und "Streifeneinsatzführerin" tätig. Die daraufhin von ihr verständigten Polizeibeamten Mä.

und Sc.

trafen um
8.20
Uhr vor Ort ein. Ihnen war zum Grund des Einsatzes mitgeteilt worden, dass vier weibliche Personen durch einen Ausländer massiv belästigt werden, der hinter ihnen herrenne und versuche, sie "anzutatschen". Während der [X.] Mä.

sich zunächst den anwesenden Frauen zuwandte, fragte der Zeuge
Sc.

den ihm nicht bekannten, in der Nähe stehenden und sich unauffällig
verhaltenden

[X.].

nach seinem "Passport". Nachdem

[X.].

des-
sen Herausgabe verweigert hatte, forderte der Zeuge Sc.

ihn auf, in das
Polizeifahrzeug zu steigen; er wollte "

[X.].

erst einmal vor Ort weg
und
ins Revier bringen". Auch dies lehnte

[X.].

ab. Als der Polizeibeamte
Sc.

ihn daraufhin zu dem Polizeifahrzeug verbringen wollte, setzte sich

[X.].

dagegen durch Hin-
und Herdrehen zu Wehr. Ihm wurden sodann
2
3
4
-
5
-
bei fortdauernder Gegenwehr Handfesseln angelegt und er wurde vom Zeugen Mä.

und dessen Kollegen in das Polizeifahrzeug und zum Polizeirevier De.

verbracht. Der Grund hierfür wurde

[X.].

weder zu diesem [X.]punkt noch
später mitgeteilt; auch wurde er zu keinem [X.]punkt belehrt oder befragt, ob jemand von seiner Ingewahrsamnahme unterrichtet werden soll. Noch im Poli-zeifahrzeug versuchte

[X.].

nach dem Polizeibeamten Sc.

zu treten,
wobei entweder durch diesen oder durch einen weiteren Tritt die [X.] an der Kurbel der hinteren Seitenscheibe des [X.] beschädigt wurde. Auch während der Fahrt zum Polizeirevier machte

[X.].

"weiterhin
sich wehrende Körperbewegungen", wobei er möglicherweise mit der Nase ge-gen die [X.] stieß und sich hierbei leicht verletzte.
Auf dem Polizeirevier wurde

[X.].

von den Polizeibeamten Mä.

und Sc.

zunächst in das im Untergeschoss
im [X.] gele-
gene sogenannte "Arztzimmer" verbracht, wo er sich
"erneut renitent" verhielt und unter anderem mit seinem Kopf in Richtung Wand und Tisch schlug, wo-raufhin er vom Zeugen Mä.

durch Wegrücken des Stuhles, auf dem er saß,
und Festhalten "von erheblichen Selbstverletzungen" abgehalten wurde. [X.]i seiner Durchsuchung wurde eine seine Personalien ausweisende, hinsichtlich einzelner Buchstaben oder Ziffern (des Geburtsjahres und der Straße seines Wohnsitzes) allerdings nicht oder nur schlecht lesbare, mit einem Lichtbild ver-sehene "Duldung" (Aussetzung der Abschiebung) des Landkreises An.

aufgefunden. Hiervon wurde der Angeklagte unterrichtet, der von der
Polizeibeamtin H.

auch über den Grund der Verbringung des

[X.].

in den Gewahrsam, nämlich dessen [X.]lästigung von Passanten, seine Wider-standhandlung bei dem Versuch der Personalienfeststellung, seine unklaren Personalien und seinen alkoholisierten Zustand unterrichtet worden war. Der Angeklagte versuchte daraufhin um 8.44
Uhr vergeblich, Auskunft über

5
-
6
-
[X.].

beim Einwohnermeldeamt zu erhalten. Nachdem er auch vom Auslän-
deramt keine vollständigen Daten erhalten hatte, führte der Angeklagte eine [X.] durch, die die Personalien aus der "Duldung" im Wesentlichen bestätigte und ergab, dass

[X.].

bereits in den [X.]ahren 2000, 2001 und
2002 unter anderem in De.

und in R.

jeweils durch Fertigung eines
Lichtbildes sowie von Finger-
und Handflächenabdrücken erkennungsdienstlich behandelt worden war. Eine erkennungsdienstliche [X.]handlung von

[X.].

hatte zwischenzeitlich auch der Zeuge Mä.

angeordnet. Ferner verständigte
der Angeklagte um 8.47
Uhr den Arzt Dr.
Bl.

, der

[X.].

eine Blut-
probe entnehmen sollte und -
trotz weiterer Gegenwehr
-
um 9.15
Uhr entnahm. Deren spätere Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,98
Pro-mille; ferner wurden im untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen. Dr.
Bl.

bejahte auch die Gewahrsamsfähigkeit von

[X.].

.
Im [X.] an die Blutentnahme wurde der etwa 170
cm große und 60
kg schwere

[X.].

von mehreren Polizeibeamten -
da er auch hierzu
nicht freiwillig bereit war
-
in die Gewahrsamszelle Nr.
5 gebracht und -
nach Rücksprache mit Dr.
Bl.

-
auf dem Rücken liegend mit vier Hand-
bzw. Fuß-
fesseln auf einer [X.]tratze fixiert, indem an jedem Hand-
bzw. Fußgelenk eine entsprechende Fessel angebracht und mit jeweils einem in den Podest, auf dem die [X.]tratze lag, bzw. in der Wand eingelassenen Metallbügel verbunden wurde. Trotz dieser Fixierung war es

[X.].

möglich, seinen Oberkörper in
eine sitzende Position aufzurichten und seine Hosentaschen mit den Händen zu erreichen.
In der Zelle befand sich -
an der Decke
-
ein [X.]melder, der bei einem Auslösen in dem im ersten Stock des Dienstgebäudes
befindlichen [X.] des [X.] einen Piepton und eine blinkende Diode am [X.]dienele-6
7
-
7
-
ment der Alarmanlage einschaltete. Ferner war in der in der Wand der Zelle befindlichen [X.]lüftungsanlage ein ebenfalls auf [X.] reagierender Alarmmel-der angebracht. Auch dieser löste -
allerdings später als der an der Decke an-gebrachte [X.]melder
-
im [X.] des [X.] ein akustisches Signal aus. In der Zelle befand sich zudem eine mit [X.] des Dienst-gruppenleiters verbundene [X.]. Vor der Zelle war am Anfang und am Ende des Flures jeweils eine Kamera angebracht, deren Bilder -
ohne Aufzeichnung
-
auf einen Monitor im [X.] des [X.] über-tragen wurden. In der Zelle selbst war keine Kamera angebracht. Eine Über-wachung durch einen im Zellentrakt ununterbrochen anwesenden Polizeibeam-ten fand nicht statt.
Nachdem die Zellentür und die Tür zum Flur der Zellenräume abge-schlossen worden waren, brachte der Polizeibeamte Mä.

die hierfür benötigten
Schlüssel sowie die Schlüssel der [X.] in das [X.] des [X.]. Er informierte den Angeklagten darüber, dass

[X.].

fortdau-
ernd renitent geblieben sei, sich selbst zu verletzen versucht habe und er des-halb in der Zelle
Nr.
5 vierfach fixiert
worden sei, nunmehr sei aber alles in Ord-nung. Der Angeklagte trug daraufhin die Ingewahrsamnahme mit den [X.] Uhrzeiten sowie den Personalien von

[X.].

in das Buch über
Freiheitsentziehungen ein und gab als Grund "Identitätsfeststellung §
163 [X.]" an; auch die "Fixierung zur Eigensicherung" vermerkte er und versah die Eintragung mit dem Zusatz "i.O.". Er ging davon aus, dass

[X.].

zum
eigenen Schutz aufgrund seines alkoholisierten Zustands sowie zur genaueren Identitätsfeststellung wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (an dem Poli-zeifahrzeug) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ordnungsge-mäß festgenommen worden war und bis etwa 14.00
Uhr in der Zelle bleiben muss. Davon, ob durch die Fixierung weitere selbstgefährdende Handlungen 8
-
8
-
von

[X.].

-
etwa ein Schlagen des Kopfes gegen die Zellenwand
-
ausge-
schlossen waren, überzeugte er sich nicht. Auch einen [X.] verständigte der Angeklagte von der Ingewahrsamnahme des

[X.].

nicht, da ihm die ent-
sprechenden Vorschriften unbekannt waren und während seiner [X.] als Dienstgruppenleiter seit 1993 noch nie ein [X.] über eine freiheitsentziehen-de [X.]ßnahme zur Identitätsfeststellung oder nach dem damals in [X.] geltenden Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ([X.] LSA) informiert worden war. Vielmehr ging er davon aus, dass solche Inge-wahrsamnahmen (ohne richterliche Anordnung) bis zu 12
Stunden andauern dürfen. Auch nach dem Tod von [X.].

Bi.

im Oktober 2002, der "zum
Ausnüchtern" in die Gewahrsamszelle Nr.
5 des [X.].

ver-
bracht und dort während der Dienstschicht des Angeklagten 16
Stunden später an den Folgen eines Schädelbruchs verstorben war, und dem hierzu gegen
den
Angeklagten eingeleiteten -
schließlich gemäß §
170 Abs.
2 [X.] eingestell-ten
-
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte auf einen -
im damaligen Verfahren "nicht thematisierten"
-
[X.]vorbehalt bei [X.] nicht hingewiesen, obwohl seinen Vorgesetzten die Pra-xis der [X.]amten des [X.].

, keine richterlichen Entscheidungen
zu erholen, bekannt war. Auch der vom Angeklagten gegen 11.30
Uhr von der Ingewahrsamnahme des

[X.].

unterrichtete Einsatzleiter K.

wies ihn
nicht darauf hin, dass er hiervon einen [X.] informieren müsse. Dem Ange-klagten hätte jedoch bewusst sein müssen, dass es einer ständigen optischen Überwachung des stark alkoholisierten

[X.].

, der zuvor schon versucht
hatte, sich selbst zu verletzen, bedurft hätte, um diesen von weiteren Selbstge-fährdungen abzuhalten, und allein die akustische Überwachung und die Über-wachung zu bestimmten Kontrollzeiten nicht geeignet waren, eine Gesund-heitsbeeinträchtigung oder -verschlechterung bei ihm zu verhindern. Einer Überwachung der Zelle durch einen im Zellentrakt ständig anwesenden [X.]am--
9
-
ten stand indes zumindest aus Sicht des Angeklagten die geringe Personalstär-ke an jenem Tag entgegen; seinen Vorgesetzten teilte er das Problem oder entsprechende [X.]denken aber nicht mit. Vielmehr sollten -
wie bei [X.].

Bi.

-
neben den in [X.]trieb befindlichen [X.] lediglich regel-
mäßige, bei

[X.].

in halbstündlichem Abstand erfolgende Zellenkontrollen
sowie die akustische Überwachung über die [X.] stattfinden.
Um 10.03, 10.37 und 11.05
Uhr wurde

[X.].

in seiner Zelle von
einem bzw. mehreren Polizeibeamten auch kontrolliert; eine weitere, vom [X.] für 9.30
Uhr eingetragene Kontrolle war -
wie er wusste
-
nicht erfolgt. Ferner betrat möglicherweise gegen 11.30
Uhr der Polizeibeamte Mä.

die Ge-
wahrsamszelle, um nach seinem Feuerzeug zu suchen, das er dort
jedoch nicht auffand. Um 11.45
Uhr begab sich die Polizeibeamtin H.

mit einem Kolle-
gen zur Zelle des

[X.].

, da dieser schon einige [X.] lang durch lautes
Schimpfen und Rufen über die [X.] zu hören war und [X.] hatte, dass ihm die Fesseln gelöst werden.

[X.].

bat auch die [X.]-
amtin, seine Fesseln zu lösen, und fragte, warum er sich in der Zelle befinde, was die Zeugin damit beantwortete, er wisse schon, warum er dort sei.
Nachdem

[X.].

auch bei dieser Kontrolle der Grund seines Ge-
wahrsams nicht genannt worden war und er den Eindruck hatte, dass er mit einer alsbaldigen Lösung der Fixierung nicht rechnen konnte, kam er auf die Idee, in der Zelle ein Feuer anzuzünden, wobei er davon ausging, dass [X.] alsbald auf das Feuer aufmerksam und ihn aus der Zelle herausholen werden. Mit einem Feuerzeug, das er entweder bei sich hatte, weil es bei seiner Durchsuchung übersehen worden war, oder das der Polizeibeamte Mä.

in der
Zelle verloren hatte, gelang es

[X.].

, die schwer entflammbare Polyester-
ummantelung der etwa neun Zentimeter dicken [X.]tratze durch Erhitzen mit 9
10
-
10
-
dem in der rechten Hand gehaltenen Feuerzeug aufzuweichen und aufzureißen und die aus Polyurethan bestehende Füllung der [X.]tratze auf einer Länge von bis zu 50
cm und einer Breite von maximal 30
cm freizulegen. Anschließend setzte er kurz vor 12.05
Uhr das Füllmaterial der [X.]tratze in Brand, wobei bis zu dessen selbständigem Brennen weder [X.] noch Ruß entstand, der [X.], um einen der [X.]melder auszulösen. Entweder um dem sich aus-breitenden
Feuer auszuweichen oder bei dem Versuch, das Feuer auszubla-sen, geriet

[X.].

bei leicht erhobenem Oberkörper mit der Nase über oder
in die heißen Gase der Flamme oder in die Flamme selbst und atmete Luft mit einer Temperatur von 180ºC oder mehr ein. Hierbei erlitt er einen inhalativen [X.], der zu seinem sofortigen Tod führte. Ob

[X.].

zuvor Hilfe-

oder Schmerzensschreie ausgestoßen hatte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen.
Am Arbeitsplatz des Angeklagten waren über die [X.] zu [X.]ginn des [X.] von dem Feuer verursachte Geräusche zu hören, die dort wie Plätschern zu vernehmen waren. Auf diese Geräusche machte die Zeugin H.

den Angeklagten aufmerksam, der sie aber eben-
falls nicht einordnen konnte. Kurz darauf wurde von dem in
der Decke der Zelle angebrachten [X.]melder Alarm ausgelöst und im [X.] des [X.] mit einem lauten Piepen und einer blinkenden Diode angezeigt. [X.] schaltete der Angeklagte den Alarm ab, da er ihn für einen im [X.]ahr 2004 schon mehrmals ausgelösten Fehlalarm hielt. Auch das etwa zehn Sekunden später erneut einsetzende Alarmsignal wurde entweder vom Angeklagten oder von der Zeugin H.

abgeschaltet. Der Angeklagte -
der bis dahin

[X.].

nicht zu Gesicht bekommen hatte
-
verließ sodann das [X.] in Rich-
tung [X.]. Da er nicht alle Schlüssel mitgenommen hatte, musste er jedoch umkehren und diese holen, wobei er entweder zuvor oder auf 11
-
11
-
dem Weg zum Zellentrakt den Einsatzleiter K.

von dem Alarm verständigte.
Nachdem der Angeklagte sodann mit einem auf dem Weg in den Gewahrsams-bereich hinzugebetenen Kollegen die Türen zum Zellentrakt und zur Zelle Nr.
5 geöffnet hatte und ihm dort "eine große Menge verrußter Luft" [X.] war, lief der Angeklagte auf den Parkplatz des Polizeireviers, während sein Kollege vergeblich versuchte, das Feuer in der Zelle zu löschen. Dies ge-lang letztlich erst der um 12.20
Uhr eingetroffenen Feuerwehr.
2.
Das [X.] ist nach umfangreicher [X.]weisaufnahme von einer Brandlegung durch

[X.].

selbst überzeugt. Misshandlungen von

[X.].

durch den Angeklagten oder andere Polizeibeamte vermochte die
Kammer auch hinsichtlich eines bei der zweiten Obduktion entdeckten Nasen-beinbruchs des

[X.].

nicht festzustellen. Andere Brandursachen -
ins-
besondere einen technischen Defekt oder eine Brandlegung durch Polizeibe-amte oder Dritte
-
schloss das Schwurgericht aus. Zugunsten des Angeklagten ging es davon aus, dass

[X.].

schon im [X.]punkt des im [X.] des
[X.] über die [X.] zu hörenden Plätscherns verstorben war und er deshalb auch bei einem sofortigen Hinuntereilen des [X.] nach dem Wahrnehmen dieses Plätscherns oder des ersten [X.] nicht mehr hätte
gerettet werden können.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung stützt das Schwurgericht auf der Grundlage der diesem bekannten, damals geltenden Po-lizeigewahrsamsordnung darauf, dass er trotz des Wissens um die Selbstver-letzungsversuche des

[X.].

und um die Einschränkung seiner Willensbe-
stimmung dessen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung und -
falls ihm dies wegen der knappen Personallage nicht möglich gewesen sei
-
ohne Remonstration bei seinen Vorgesetzten zugelassen habe. Zwar habe der An-12
13
-
12
-
geklagte -
insbesondere aufgrund der Mitteilungen des Zeugen Mä.

-
davon
ausgehen dürfen, dass die Ingewahrsamnahme des

[X.].

rechtmäßig
gewesen sei, da gegen diesen der Verdacht einer Straftat bestanden habe, sei-ne
Personalien noch nicht abschließend geklärt gewesen seien und die Gefahr einer Selbstschädigung bestanden habe. Auch sei die Fixierung des

[X.].

rechtmäßig gewesen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hätte dem Angeklagten aber zumindest aufgrund seiner Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Tod von [X.].

Bi.

sowie der erkennbar starken Alkoholisie-
rung des

[X.].

und seiner Versuche, sich zu verletzen, bewusst sein kön-
nen und müssen, dass eine Zellenkontrolle im halbstündlichen Abstand nicht ausreichend gewesen sei, um bei Fortsetzung des selbstschädigenden [X.] oder einer Gesundheitsgefahr aus anderen Gründen rechtzeitig eingreifen zu können. Der Tod von

[X.].

sei für den Angeklagten vorhersehbar ge-
wesen. Der Angeklagte hätte ihn auch
vermeiden können, zumal Ziffer
5.2 der damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung geregelt habe, dass -
sollte wäh-rend der Unterbringungszeit ausreichend Personal für den Gewahrsamsdienst nicht zur Verfügung stehen
-
die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer [X.]ustizvollzugsanstalt zu erfolgen habe. Für eine Verurteilung wegen eines vor-sätzlichen Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts fehle es dagegen am [X.]. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge, die nach [X.] des Schwurgerichts wegen der Missachtung des [X.]vorbehalts nach der Ingewahrsamnahme des

[X.].

in [X.]tracht gekommen wäre, scheide
aus, weil der Angeklagte insofern einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei.
II.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
14
-
13
-
1.
[X.], das Schwurgericht habe den Sachverhalt "nicht umfassend genug aufgeklärt", weil es den Angeklagten hinsichtlich der -
im Urteil bejahten
-
Pflicht zur Remonstration nicht zum Inhalt seines Gesprächs mit dem Zeugen K.

befragt habe, ist bereits unzulässig. Denn die Revision teilt das [X.]weis-
ergebnis, also die zu erwartenden Angaben des Angeklagten hierzu, nicht mit (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
81 [X.]).
Eine Rüge, das Gericht hätte den Angeklagten darauf hinweisen müs-sen, dass es die Verletzung der Pflicht zur Remonstration zur [X.]gründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs heranziehen könnte, ist nicht erhoben. Die [X.]anstan-dung wurde vom Verteidiger des Angeklagten in der [X.] vielmehr (mehrfach) ausdrücklich als Aufklärungsrüge bezeichnet. Der dortige Vortrag zu dem gerichtlichen Hinweis diente ersichtlich allein dazu, deutlich zu machen, dass für den Angeklagten und seine Verteidiger in der Hauptverhandlung kein Anlass bestand, sich zu diesem Punkt zu äußern bzw. hierauf die [X.]fragung des Angeklagten auszuweiten. Dem [X.] ist es daher verwehrt, sich in diesem Zusammenhang mit einer Verletzung des §
265 [X.] zu befassen. Denn Voraussetzung und Grundlage einer zulässigen Verfahrens-rüge ist die präzise [X.]zeichnung der Handlung oder Unterlassung des Gerichts, gegen die der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird
(vgl. [X.], [X.]schluss vom 8.
Dezember 2005 -
2
BvR
449/05, [X.], 57, 58 [X.]). Allein die sich hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt den [X.] seitens des [X.], da es einem Revisionsführer we-gen seiner Dispositionsbefugnis freisteht, ein Prozessgeschehen nur unter
einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen [X.] aber hinzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
September 2013 -
5
StR
318/13, [X.]R [X.] §
344 Abs.
2 Satz
2 Zulässigkeit
1 [X.]).
15
16
-
14
-
2.
Soweit der Angeklagte geltend macht, das Schwurgericht "hätte den Fall Bi.

weiter ausermitteln müssen", ist die Verfahrensrüge unzulässig

344 Abs.
2 Satz
2 [X.]), da schon nicht mitgeteilt wird, welcher [X.]weismittel es sich hierbei hätte bedienen sollen (vgl. [X.]/[X.],
aaO).
3.
Auch die zur Vorhersehbarkeit des [X.] für den Angeklagten [X.] hat keinen Erfolg. Soweit die Revisionsbegründung insofern konkrete [X.]weismittel benennt, wurden die [X.]weise vom [X.] erhoben.
4.
[X.],
das Schwurgericht habe gegen §
265 Abs.
1 [X.] versto-ßen, weil es den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, "dass er wegen seiner Erfahrungen aus dem Fall Bi.

und aus einer vermeintlichen all-
gemeinen Lebenserfahrung hätte erkennen müssen, dass eine stetige visuelle [X.]obachtung geboten war und deshalb eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit in [X.]tracht gezogen werde", ist aus den vom [X.] in der An-tragsschrift vom 12.
Dezember 2013 aufgeführten Erwägungen jedenfalls un-begründet.
III.
Die Verfahrensrüge des [X.] M.

D.

, mit der er
geltend macht, dass an den [X.]n vom 14.
[X.]anuar und 6.
Dezember 2011 für ihn kein Dolmetscher zugezogen worden sei, greift nicht durch. Auch die Verfahrensrügen der Nebenkläger B.

und A.

D.

haben keinen Erfolg.
17
18
19
20
-
15
-
1.
a)
Der Rüge des [X.] M.

D.

liegt im We-
sentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am 14.
[X.]anuar 2011 war für den Nebenkläger M.

D.

bei
Sitzungsbeginn zwar eine Dolmetscherin für die [X.] anwe-send; diese wurde aber nach kurzer [X.] entlassen, weil der Nebenkläger M.

D.

nicht französisch, sondern nur Fulla spricht. Lediglich

am Nachmittag wurde für die Abgabe einer Erklärung des [X.] ein Dolmetscher für Fulla zugezogen. Die Hauptverhandlung im Übrigen, unter an-derem die Vernehmung zweier Zeugen, wurde an diesem Tag ohne Dolmet-scher für den Nebenkläger durchgeführt. Auch am 6.
Dezember 2011 wurden mehrere Zeugen vernommen, Urkunden verlesen und ein Augenschein einge-nommen, ohne dass für den Nebenkläger ein Dolmetscher tätig war.
b)
[X.] hat keinen Erfolg.
aa)
Der Nebenkläger gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt ([X.], Urteil vom 30.
[X.]uli 1996 -
5
StR
199/96, [X.]R
[X.] §
400 Abs.
1 Prüfungsumfang
2; [X.]/
[X.], aaO, §
338 Rn.
42). Seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung führt daher nicht zum Vorliegen des absoluten
Revisionsgrundes des §
338 Nr.
5 [X.], vielmehr kann er sie lediglich nach §
337 [X.] rügen ([X.] aaO; [X.]-schluss vom 13.
[X.]anuar 1999
-
2
StR
586/98, [X.], 259; [X.]/
[X.],
aaO). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen
der Nebenkläger zwar anwesend ist, ihm aber kein Dolmetscher zur Seite steht. Zwar ist nach §
185 GVG von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der [X.] ein [X.]teiligter -
ein solcher ist auch der Nebenkläger
-
der deut-schen Sprache nicht mächtig ist ([X.], [X.]schluss vom 22.
November 2002

21
22
23
24
-
16
-
-
1
StR
298/02, [X.]R GVG §
185 Zuziehung
3). Da die Abwesenheit eines notwendigen Dolmetschers aber für den Nebenkläger zur Folge hat, dass er der Hauptverhandlung nicht folgen und er dort seine Rechte nicht wahrnehmen, sie also nicht beeinflussen kann, kann er bei Vorliegen einer solchen Gesetzesver-letzung -
revisionsrechtlich
-
nicht besser gestellt sein, als wenn er gar nicht anwesend war. Wie seine eigene Abwesenheit kann er deshalb auch die Abwe-senheit des für ihn notwendigen Dolmetschers lediglich als relativen Revisions-grund geltend machen.
bb)
Die hierfür erforderliche Verfahrensrüge ist jedoch nicht zulässig er-hoben.
(1)
Zwar braucht sich die Revisionsbegründung mit der Frage des [X.]ru-hens
grundsätzlich nicht zu befassen (vgl. dazu indes [X.],
Urteil vom 26.
[X.]i 1981 -
1
StR
48/81, [X.]St 30, 131, 135).
Nach §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist es aber erforderlich, dass die Revisionsbegründung den zur [X.]urteilung der Zuläs-sigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vorträgt. Hierfür muss sie im Fall einer Nebenklägerrevision auch -
soweit sich dies nicht schon aus dem Antrag ergibt oder von selbst versteht
-
darlegen, dass sie mit der [X.] ein nach §
400 [X.] zulässiges Ziel verfolgt. [X.]anstandet der [X.] daher, dass er an der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tat-sächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen konnte, muss er vortragen, dass er -
läge die Gesetzesverletzung nicht vor
-
Tatsachen hätte vorbringen oder [X.]weismittel hätte benennen können, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche [X.]deutung haben konnten (vgl. [X.], Urteil vom 30.
[X.]uli 1996
-
5
StR
199/96, [X.]R [X.] §
400 Abs.
1 [X.]
2; [X.]schluss vom 13.
[X.]anuar 1999 -
2
StR
586/98, [X.], 259).
25
26
-
17
-
(2)
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Vortrag der Revision, die ohne weitere Konkretisierung lediglich behauptet, dass der [X.] "Anträge oder Erklärungen abgegeben hätte, die das Urteil hätten beeinflussen können", jedenfalls angesichts der [X.]sonderheiten des vorliegen-den Falles nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der bei dem [X.] nicht anwesende Nebenkläger, dessen anwaltlicher [X.]istand auch an den in Frage stehenden [X.]n ununterbrochen anwesend war, ohne die Abwesenheit des Dolmetschers zu beanstanden, an diesen bei-den Tagen Tatsachen hätte vorbringen oder [X.]weismittel hätte benennen [X.], die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche [X.]-deutung haben konnten, zumal an mehreren weiteren [X.]n für ihn Dolmetscher tätig waren und ihm auf Anregung seiner Rechtsanwältin auch am Nachmittag des 14.
[X.]anuar 2011 für die Abgabe einer Erklärung ein Dolmetscher zur Seite gestellt wurde. Dass der Nebenkläger M.

D.

in seinen Rechten dadurch betroffen wurde, dass er bei anderer Gele-
genheit keine (sachdienlichen) Erklärungen abgeben, Tatsachen vorbringen oder [X.]weisanträge stellen konnte, weil
er der an den beiden Verhandlungsta-gen durchgeführten [X.]weisaufnahme bzw. Hauptverhandlung im Übrigen ohne einen Dolmetscher nicht folgen konnte, hat die Revision nicht behauptet und nicht geltend gemacht.
(3)
Im Übrigen versäumt es die Revision vorzutragen, dass die Vertrete-rin des [X.] M.

D.

selbst mit [X.] vom 15.
No-
vember 2011 mitgeteilt hat, dass ihr [X.]ndant in der Hauptverhandlung einen Dolmetscher für die [X.] benötige. Auch dies hat die
Unzuläs-sigkeit der Verfahrensrüge zur Folge (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
38 [X.]).
27
28
-
18
-
2.
Die Verfahrensrügen der Nebenkläger B.

und A.

D.

haben bereits aus diesen Gründen keinen Erfolg, soweit sie ebenfalls bean-standen, dass für den Nebenkläger M.

D.

an den Hauptver-
handlungstagen vom 14.
[X.]anuar und 6.
Dezember 2011 kein Dolmetscher für Fulla zugezogen worden war; denn auch ihr Revisionsvortrag geht nicht weiter als der des [X.] M.

D.

. Soweit sie ferner geltend
machen, auch sie seien der [X.] nicht mächtig, trägt die [X.] selbst vor, dass diese Nebenkläger an keinem der [X.] zugegen waren. Auf einer Gesetzesverletzung zu ihrem Nachteil durch die Ab-wesenheit eines Dolmetschers kann das Urteil daher nicht beruhen.
IV.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erge-ben.
1.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der Überprüfung stand. Insbesondere ist das Schwurgericht rechtsfehlerfrei von einer [X.] ausgegangen, dem es aufgrund des Zustandes und des Verhaltens von

[X.].

oblag, dessen ständige (auch) optische Über-
wachung in der Zelle zu veranlassen, um hierdurch der Gefahr eines gesund-heitlichen Schadens für

[X.].

zu begegnen.
a)
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konn-te, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg her-beigeführt hat
([X.], [X.]schluss vom 10.
[X.]i 2001
-
3
StR
45/01; Urteile vom 29
30
31
32
-
19
-
26.
[X.]i 2004
-
2
StR
505/03, [X.]St 49, 166, 174;
vom 20.
November 2008
-
4
StR
328/08, [X.]St 53, 55, 58).
b)
Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
aa)
Insbesondere ist das [X.] aufgrund einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung von einem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen.
Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestim-men sich Art und [X.]ß der anzuwendenden Sorgfalt nach den
Anforderungen, die bei objektiver [X.]trachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und [X.] Rolle des Handelnden zu stellen sind
([X.], Urteil vom 1.
Februar 2005 -
1
StR
422/04, [X.]R StGB §
222
Pflichtverletzung
6 [X.]). Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch [X.] begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist ([X.], Urteile vom 1.
Februar 2005
-
1
StR
422/04,
aaO; vom 14.
März 2003
-
2
StR
239/02, [X.], 657, jeweils [X.]).
Die Pflichten eines im [X.]ahr 2005 in De.

für den [X.]
verantwortlichen Polizeibeamten ergeben sich insbesondere aus der [X.] (in der damals geltenden Fassung vom 27.
März 1995, MBl.
LSA Nr.
34/1995 S.
1211
ff.; im Folgenden abgekürzt als [X.]). Diese for-derte schon in Nummer
3.1. Satz
2, dass der [X.] so [X.] ist, dass "die Gefahr gesundheitlicher Schäden" für die verwahrte [X.] vermieden wird. Hierzu regelte Nummer
5.2. Sätze
5 und 6 [X.], dass für die Unterbringungszeit ausreichend Personal -
insbesondere für den Gewahr-33
34
35
36
-
20
-
samsdienst (dazu Nummer
7. [X.])
-
zur Verfügung stehen muss oder -
soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist
-
die Unterbringung im Wege der Amtshilfe
in einer [X.]ustizvollzugsanstalt zu erfolgen hat. Zudem bestimmte Nummer
31.3. [X.], dass betrunkene Personen im Abstand von "höchstens" 30
Minuten zu kontrollieren sind, soweit seitens des untersuchenden Arztes keine besonderen Hinweise ergangen sind.
Daran gemessen begegnet es keinen [X.]denken, dass das [X.] bei der gebotenen objektiven [X.]trachtung ex ante einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht hat, weil er nicht für eine ständige auch optische Über-wachung des

[X.].

gesorgt
hat. Denn der Angeklagte war -
wie er wuss-
te
-
trotz der Einschaltung eines Arztes zur Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit des

[X.].

gemäß Nummer
2.1. Satz
4 [X.] selbst für den ordnungsge-
mäßen Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung verantwortlich. Ihm oblag es daher auch, durch geeignete [X.]ßnahmen der Gefahr eines gesundheitlichen Schadens für

[X.].

entgegenzuwirken. Eine solche -
erforderliche und
geeignete
-
[X.]ßnahme hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei in der ständigen optischen Überwachung des

[X.].

gesehen. Denn dieser war nicht nur
stark alkoholisiert, so dass schon nach Nummer
31.3.
[X.] eine Kontrolle in "höchstens" halbstündlichem Abstand zu erfolgen hatte. Vielmehr war er -
wie der Angeklagte wusste
-
an allen Gliedmaßen fixiert und daher allenfalls einge-schränkt in der Lage, den aufgrund seines (alkoholisierten) Zustandes beste-henden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hinzu kam, dass dem Angeklagten auch das zuvor von

[X.].

gezeigte aggressive, insbesondere sein selbst-
verletzendes Verhalten bekannt war (unter anderem mit Stößen des Kopfes in Richtung Wand und Tisch, wobei er erst durch das Eingreifen eines [X.] von "erheblichen Selbstverletzungen" abgehalten werden konnte). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das 37
-
21
-
Schwurgericht -
auch angesichts der Erfahrungen des Angeklagten im "Fall Bi.

"
-
das Unterlassen der Anordnung einer ständigen optischen
Überwachung des

[X.].

durch den Angeklagten als eine den Fahrlässig-
keitsvorwurf gegen diesen begründende Pflichtverletzung gewertet hat.
bb)
Da die genannten Regelungen in den Nummern
3.1., 5.2. und 31.3. der Polizeigewahrsamsordnung zumindest auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der verwahrten Person bestimmt waren, hat der Angeklagte mit deren Missachtung gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts gedient hat.
cc)
Auch konnte der Angeklagte, der eingeräumt hat, die [X.] und deren hier einschlägige Regelungen gekannt zu haben, nach den Feststellungen des [X.]s die Pflichtverletzung nach seinen subjekti-ven Kenntnissen und Fähigkeiten insbesondere dadurch vermeiden, dass er die dauerhafte optische Überwachung von

[X.].

von einem der im "üblichen
Streifeneinsatzdienst" befindlichen Polizeibeamten als einem im [X.] ununterbrochen anwesenden Gewahrsamsbeamten vornehmen lässt oder er die Verbringung des

[X.].

in eine [X.]ustizvollzugsanstalt veranlasst.
[X.])
Das Schwurgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg [X.] hat.
Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr ge-nügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren ([X.], Urteile vom 8.
September 1993 -
3
StR
341/93, [X.]St 39, 322, 324; vom 38
39
40
41
-
22
-
26.
[X.]i 2004
-
2
StR
505/03, [X.]St 49, 166, 174; [X.]schluss vom 10.
[X.]i 2001 -
3
StR
45/01; Urteil vom 20.
November 2008 -
4
StR
328/08, [X.]St 53, 55, 59). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müs-sen dem Täter alle -
jedoch ebenfalls nicht in allen Einzelheiten
-
erkennbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 10.
[X.]anuar 2008 -
3
StR
463/07, [X.]R StGB §
222 Vorhersehbarkeit
1 [X.]).
Dies war hier nach den Feststellungen und rechtsfehlerfreien Wertungen des Schwurgerichts der Fall. Dass der betrunkene

[X.].

, der bereits zuvor

versucht hatte, sich selbst zu verletzten, dieses Verhalten fortsetzen und für sich gefährliche Handlungen vornehmen wird, lag unter den gegebenen Um-ständen -
auch angesichts seiner fortwährenden [X.]schwerden über die Fort-dauer des Gewahrsams und der Fesselung
-
nach dem [X.]ßstab des gewöhn-lichen Erfahrungsbereiches eines Polizeibeamten nicht fern und war daher ob-jektiv und subjektiv für den Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten vorher-sehbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 10.
[X.]anuar 2008 -
3
StR
463/07,
aaO). Zwar kann insbesondere eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines [X.] die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. [X.], Urteile
vom 2.
Oktober 1952 -
3
StR
389/52, [X.]St 3, 218, 220; vom 23.
April 1953
-
3
StR
894/52, [X.]St
4, 182, 187; vom 10.
[X.]uli 1958 -
4
StR
180/58, [X.]St 12, 75, 78). [X.]edoch musste der Angeklagte zum einen, wie die Selbstverlet-zungsversuche belegen, mit irrationalen Handlungen des

[X.].

gerade
rechnen. Zum anderen entfällt in solchen Fällen die
Vorhersehbarkeit nur, wenn der Getötete zu einer freien Entscheidung fähig war, er mithin insbesondere
-
anders als hier
-
nicht stark betrunken war (vgl. [X.], Urteil vom 10.
[X.]anuar 2008 -
3
StR
463/07,
aaO). Eine die Vorhersehbarkeit möglicherweise beseiti-gende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt nicht vor, weil es nach den Fest-stellungen des [X.]s an einer ernst gemeinten und [X.]
-
23
-
Entscheidung des Opfers, sich zu töten, gefehlt hat (vgl. dazu auch nachfolgend ee) (2) sowie [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011 -
2
StR
295/11, [X.], 319, 320).
ee)
Die Kausalität des Nicht-Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Erfolges hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls nicht in Frage ge-stellt. Auch die insbesondere von Teilen des Schrifttums geforderte [X.] ist zu bejahen.
(1)
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäß §
222 StGB er-fordert, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des Angeklagten den Erfolg verursacht hat, also der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht ([X.], Urteil vom 12.
[X.]anuar 2010 -
1
StR
272/09, [X.]R StGB §
13 Abs.
1 Ursächlichkeit
3 [X.]).
Die danach gebotene Prüfung, ob eine ständige auch optische Überwa-chung von

[X.].

dessen Tod verhindert hätte, hat das Schwurgericht vor-
genommen und rechtsfehlerfrei bejaht. Dies begegnet keinen durchgreifenden [X.]denken. Denn schon der zwischen dem Ansengen des [X.]tratzenbezugs und dem Inbrandsetzen der Füllung vergangene [X.]raum sowie die festgestellten Tätigkeiten des

[X.].

, die er bis zum Inbrandsetzen vorgenommen hat,
belegen hinreichend den Schluss des [X.]s, dass bei einer ständigen optischen Überwachung der Tod von

[X.].

verhindert worden wäre.
(2)
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Ursache im Rechtssinne ihre [X.]deutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursa-chen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
[X.]anuar 2008 -
3
StR
463/07, aaO, [X.]). Ein [X.] ist jedoch dann 43
44
45
46
-
24
-
zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen [X.]dingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursa-chenreihe den Erfolg herbeigeführt hat ([X.], Urteil vom 10.
[X.]anuar 2008
-
3
StR
463/07, aaO). Dies kann der Fall sein, wenn eine Selbstgefährdung
oder ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt ([X.], Urteil vom 20.
November 2008 -
4
StR
328/08, [X.]St 53, 55, 60). Auch macht sich nach der Rechtspre-chung des [X.], sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grund-sätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung füh-rende eigenverantwortliche Handeln des [X.] vorsätzlich oder fahr-lässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ([X.], Urteil vom 20.
November 2008 -
4
StR
328/08, [X.]St 53, 55, 60 [X.]). Straffrei ist ein solches Handeln re-gelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung ge-richtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ([X.] aaO).
Es kann dahinstehen, ob und inwiefern diese Grundsätze eine Aus-nahme erfahren, wenn der sich selbst Gefährdende oder Tötende hoheitlich verwahrt wird. Denn nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte

[X.].

sich gerade nicht selbst verletzen oder töten, sondern wollte mittels der
Brandlegung das Lösen der Fixierung und seine Freilassung ohne eigene Schädigung erreichen (vgl. auch [X.], Urteile vom 4.
Dezember 2007 -
5
StR
324/07, [X.], 182, 184; vom 29.
April 2010 -
5
StR
18/10, [X.]St 55, 121, 137 [X.]). Auch dass

[X.].

bei der Brandlegung bewusst das Risiko
einer Selbstverletzung oder -tötung eingegangen ist, hat das [X.] nicht festgestellt; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass dieser darauf vertraut hat, dass die Polizeibeamten "alsbald" auf das Feuer aufmerksam werden und ihn (rechtzeitig) aus der Zelle holen.
47
-
25
-
2.
Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
Insbesondere ist bei Verhängung einer Geldstrafe diese bei einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht um einen bezifferten Abschlag zu ermäßigen, sondern
-
wie dies das Schwurgericht getan hat
-
die schuldange-messene Geldstrafe in der Urteilsformel auszusprechen und zugleich festzuset-zen, dass ein bezifferter Teil der zugemessenen Tagessätze als bereits voll-streckt gilt (vgl. [X.], [X.]schluss vom 17.
[X.]anuar 2008 -
GSSt
1/07, [X.]St 52, 124).
Auch dass das [X.] die Anwendung von §
13
Abs.
2 StGB nicht erörtert hat, stellt angesichts der Tatumstände und des Fahrlässigkeitsdelikten ohnehin immanenten Unterlassens der gebotenen Sorgfalt keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler dar.
V.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge ebenfalls keinen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten ledig-lich wegen fahrlässiger Tötung weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.
1.
Insbesondere begegnet es im Ergebnis keinen durchgreifenden recht-lichen [X.]denken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheits-beraubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat.
48
49
50
51
52
-
26
-
a)
Der [X.] folgt allerdings nicht der Auffassung des [X.]s, der Angeklagte könne bereits deshalb nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todes-folge bestraft werden, weil er hinsichtlich des [X.]vorbehalts bei der [X.] bzw. deren Aufrechterhaltung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei.
[X.] ist ein Verbotsirrtum nur, wenn der Täter trotz der ihm nach den
Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens-
und [X.]rufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]schluss vom 18.
März 1952 -
GSSt
2/51, [X.]St 2, 194; Urteil vom 7.
März 1996 -
4
StR
742/95, N[X.]W 1996, 1604, 1606; vgl. auch Fischer, StGB, 61.
Aufl., §
17 Rn.
7
ff. [X.]). [X.]i einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Angeklagten, der mit dem Vollzug von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen betraut ist, liegt dies hinsichtlich der sich bereits aus dem Gesetz unzweifelhaft ergebenden Voraussetzungen gängiger [X.]fugnisse zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie einer Freiheitsentziehung derart fern, dass schon die -
allenfalls bei einem hier
ersichtlich nicht gegebenen Vorliegen gänzlich außer-gewöhnlicher Umstände in [X.]tracht kommende
-
Prüfung der [X.]keit eines Verbotsirrtums nicht geboten war.
b)
[X.]edoch begegnet es aus einem anderen
Grund keinen durchgreifen-den [X.]denken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheitsbe-raubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat.
aa)
Das [X.] ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht allein darauf gestützt werden kann, dass

[X.].

nach seiner Verbringung in die Gewahrsamszelle fixiert
53
54
55
56
-
27
-
worden war. Denn diese Fesselung war zulässig. Rechtsgrundlage für sie war §
64 Nr.
3 [X.] LSA (Schutz vor Selbstschädigung), dessen Voraussetzungen auf der Grundlage des vorangegangenen Verhaltens von

[X.].

und der
entsprechenden -
indes den Angeklagten nicht bindenden (vgl. Nummer
11.1. Satz
2 [X.])
-
Empfehlung des seine Gewahrsamsfähigkeit bestätigenden [X.] gegeben waren (zur Fortdauer der Fixierung: unten [X.]) (3) (c) (aa)).
Ebenso wenig kann die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung dem Angeklagten allein deshalb angelastet werden, weil

[X.].

der Grund sei-
ner Ingewahrsamnahme nicht mitgeteilt und er nicht belehrt wurde (vgl. dazu u.a. §§
136, 137, 163c Abs.
1 Satz
3
[X.]; §
39 [X.] LSA; Nummer
15.
[X.]; Art.
36 Abs.
1 [X.]). Zwar erfolgte die Ingewahrsamnahme nicht mit dem Ein-verständnis von

[X.].

, jedoch hatte der Angeklagte, der weder die Fest-
nahme vorgenommen hat, noch unmittelbar mit der Vernehmung von

[X.].

befasst war, nach den Feststellungen der [X.] keine Kenntnis
davon, dass dieser weder vom Grund seiner Festnahme informiert, noch über seine Rechte belehrt worden war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des entsprechenden Ablaufs der Ingewahrsamnahme hätte haben müssen oder er sich aus sonsti-gen Gründen hiervon hätte überzeugen müssen, liegen nicht vor, zumal es sich um eine gängige polizeiliche [X.]ßnahme ohne besondere rechtliche oder tat-sächliche Problematik handelte.
bb)
Ferner nimmt das Schwurgericht rechtsfehlerfrei an, dass dem Ange-klagten hinsichtlich der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fortdauer der Freiheitsentziehung des

[X.].

k[X.], sondern ein Unterlas-
sen zur Last zu legen wäre.
57
58
-
28
-
Die Rechtsprechung fasst die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] als Wertungsfrage auf, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine wertende (normative) [X.]trachtung unter [X.]-rücksichtigung des [X.] Handlungssinns verlangt. [X.]ßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der [X.] liegt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2003 -
2
StR
239/02, [X.]R StGB §
13 Abs.
1 [X.]
3; [X.]schluss vom 1.
Februar 2005
-
1
StR
422/04, [X.]R StGB §
222 Pflichtverletzung
6; Urteile vom 7.
September 2011 -
2
StR
600/10, N[X.]W 2011, 3528, 3529; vom 7.
[X.]uli 2011
-
5
StR
561/10, [X.]St 56, 277, 286 [X.]).
Daran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht hin-sichtlich des hier maßgeblichen [X.]raums ab etwa 9.30
Uhr von einem Unter-lassen ausgegangen ist. Denn der Schwerpunkt des insofern strafrechtlich möglicherweise relevanten Verhaltens des Angeklagten lag ab diesem [X.]-punkt im Aufrechterhalten des Gewahrsams von

[X.].

ohne Einschalten
eines [X.]s, also in einem passiven Verhalten, nicht aber in einem aktiven [X.] (vgl. RG, Urteil vom 20.
Oktober 1893 -
Rep.
2727/93, [X.], 339, 340). Hinsichtlich des davor liegenden [X.]raums kann dahinstehen, ob insofern [X.] des Angeklagten (insbesondere mit der in dem Eintrag in das Buch über Freiheitsentziehungen liegenden Entscheidung ["i.O."]) oder ein [X.] vorliegt. Denn [X.] hätte ebenso wie ein Unterlassen nicht zu einer
rechtswidrigen Freiheitsberaubung geführt, da auch in diesem [X.]raum, in dem die Einholung einer richterlichen Entscheidung noch nicht unerlässlich war, ein [X.] vorlag (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen).
cc)
Der Angeklagte war jedenfalls insofern auch Garant für den Schutz des

[X.].

vor rechtswidriger Freiheitsentziehung, als deren Rechtmäßig-
59
60
61
-
29
-
keit von Handlungen oder Unterlassungen abhing, die ihm oblagen oder für die er die Verantwortung trug.
Denn als Dienstgruppenleiter trug er an diesem Tag die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird (Nummer
33.2.
[X.]) und der Gewahrsam "ordnungsgemäß" vollzogen wird (Nummer
2.1. Satz
4 [X.]). Dementsprechend oblag es
dem Angeklagten auch, dafür Sorge zu tragen, dass in den ihm bekannten Gewahrsamsfällen die der Polizei zugeordneten Voraussetzungen der gesetzesgemäßen Fortdauer einer Ingewahrsamnahme gewahrt und erfüllt werden bzw. bleiben. Deshalb hat er es zu Recht als seine Aufgabe angesehen, "das Dienstgeschehen zu über-wachen" und dies auch auf den Gewahrsam von

[X.].

bezogen, für den
er als Dienstgruppenleiter verantwortlich gewesen ist.
[X.])
Als sogenanntem "[X.]schützergaranten" (vgl. [X.], Urteil vom 6.
No-vember 2002
-
5
StR
281/01, [X.]St 48, 77, 82
ff., 91
f.
[X.]) oblag dem [X.] eine Erfolgsabwendungspflicht, hier mithin die Pflicht, die unverzüg-liche Vorführung von

[X.].

beim zuständigen [X.] zu veranlassen bzw.
unverzüglich dessen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams her-beizuführen.
(1)
Der Inhalt und der Umfang der [X.] bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat ([X.], Urteil vom 17.
[X.]uli 2009 -
5
StR
394/08, [X.]St 54, 44, 49).
(2)
Dieser Pflichtenkreis umfasste beim Angeklagten -
wie sich aus obi-gen Ausführungen zu
seiner Garantenstellung ergibt
-
die Wahrung der der
62
63
64
65
-
30
-
Polizei zugeordneten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsent-ziehung von

[X.].

.
Dabei bedarf es -
wie ausgeführt
-
schon wegen der fehlenden Kenntnis und des damit fehlenden Vorsatzes hinsichtlich eines entsprechenden Pflichtenverstoßes auch an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob die Ingewahrsamnahme von

[X.].

als solche rechtmäßig war. [X.]ßgeblich ist
vielmehr, ob die Freiheitsentziehung zur Wahrung ihrer Rechtmäßigkeit ab dem [X.]punkt, in dem der Angeklagte mit ihr befasst war, weiteren polizeilichen Handelns bedurfte und ob [X.] der Angeklagte vorsätzlich ihm ob-liegende und mögliche Handlungen unterlassen hat, um einen drohenden oder bestehenden rechtswidrigen Zustand zu
verhindern oder zu beseitigen.
Dies hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht, da dem Angeklagten bekannt war, dass die Freiheitsentziehung weder mit dem Einverständnis von

[X.].

erfolgt war noch von einem [X.] angeordnet oder bestätigt wor-
den war. Dass er hierauf gerichtete Handlungen gleichwohl unterließ, ist ange-sichts des Gewichts eines solchen Eingriffs in das Freiheitsrecht des [X.]troffe-nen und der [X.]deutung der für eine solche [X.]ßnahme erforderlichen richter-lichen Entscheidung grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der [X.] durch Unterlassen zu begründen.
(a)
Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit, die [X.], fügt Art.
104 Abs.
2 GG dem Vorbehalt des Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu. Der [X.]vorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tra-gen, dass der [X.]vorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam 66
67
68
-
31
-
wird. Diese praktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahms-weise zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird ([X.], [X.]schlüsse vom 15.
[X.]i 2002 -
2
BvR
2292/00, [X.]E 105, 239; vom 4.
September 2009 -
2
BvR
2520/07,
jeweils [X.]). Dabei gilt diese verfah-rensmäßige Seite der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch bei Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art und bei sonstigen Freiheitsentziehungen ([X.], Urteil vom 30.
April 1987
-
4
StR
30/87, [X.]St 34, 365, 368 [X.]; siehe auch [X.], [X.]schluss vom 10.
[X.]anuar 2012 -
1
S
2963/11, NVwZ-RR 2012, 346; Nr.
37 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes [X.]).
(b)
Dementsprechend setzten alle im vorliegenden Fall als Rechtsgrund-lage für den Eingriff in das Freiheitsrecht des

[X.].

in [X.]tracht kommen-
den Normen grundsätzlich eine unverzüglich zu erholende richterliche Ent-scheidung voraus (vgl. zur vorläufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat: §
128 Abs.
1 [X.]; zur Festnahme zur Identitätsfeststellung: §
163c Abs.
1 [X.] und §
38 Abs.
1 [X.] LSA; zum "[X.]" und zum Gewahrsam zur Verhinderung der [X.]gehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit: §
38 Abs.
1 [X.] LSA).
(c)
Ausnahmen von diesem Grundsatz waren im vorliegenden Fall offen-sichtlich nicht gegeben.
Soweit §
128 Abs.
1, §
163c Abs.
1 [X.] und §
38 Abs.
1 [X.] LSA die "unverzügliche" Vorführung bzw. das "unverzügliche" Herbeiführen einer rich-terlichen Entscheidung fordern, ist dem schon im Hinblick auf den seit der
69
70
71
-
32
-
Ingewahrsamnahme des

[X.].

(ca. 8.30
Uhr) und [X.]fassung des An-
geklagten (spätestens ab 8.44
Uhr) bis zum Tod des

[X.].

(nach

12.00
Uhr) vergangenen [X.]raum nicht genügt. Denn "unverzüglich" ist -
wie bei Art.
104 Abs.
2 Satz
2 GG
-
dahin auszulegen, dass die richterliche Ent-scheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss ([X.], [X.]schlüsse vom 15.
[X.]i 2002 -
2
BvR
2292/00, aaO; vom 19.
[X.]anuar 2007 -
2
BvR
1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 4.
September 2009 -
2
BvR
2520/07,
jeweils [X.]). Zwar sind nicht vermeidbar z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Pro-tokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind ([X.] aaO). Solche Umstände waren vorliegend aber nicht gegeben bzw. ihnen konnte -
etwa hinsichtlich des renitenten Verhaltens des

[X.].

-
durch geeignete [X.]ßnahmen, wie sie etwa mit seiner Fesse-
lung und der Überwachung durch Polizeibeamte schon nach der Festnahme ergriffen worden waren, zumindest so weit entgegengewirkt werden, dass eine Vorführung möglich gewesen wäre. Dass sich

[X.].

in einem Zustand
befunden hat, der seine unverzügliche Vorführung schlechterdings unmöglich machte, ergeben die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht. Auch lagen die Voraussetzungen des §
420 Abs.
2 FamFG, die ohnehin lediglich ein Absehen von der Anhörung, nicht aber der richterlichen [X.]fassung ermögli-chen, ersichtlich nicht vor (vgl. dazu auch [X.], NVwZ-RR 2012, 346). Unabhängig davon, ob der Zustand von

[X.].

dazu aus-
gereicht hätte, zumindest eine lediglich "symbolische" Vorführung -
wie sie Nr.
51 [X.] für Fälle des §
128 [X.] vorsieht (siehe dazu auch Träger/
Schluckebier in [X.], 11.
Aufl., §
239 Rn.
23)
-
vorzunehmen, zielt der [X.]vorbehalt auf eine Kontrolle der [X.]ßnahme in ihren konkreten gegen-wärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. -
33
-
[X.], [X.]schluss vom 12.
Februar 2007 -
2
BvR
273/06, N[X.]W 2007, 1345, 1346 [zu
§
81a [X.]]), erschöpft sich mithin nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern dient auch dazu, dem [X.] insbesondere in den Fällen des "[X.]s" die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem [X.]troffenen zu verschaffen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. [X.]uni 2007 -
1 BvR 338/07, N[X.]W
2007, 3560 [X.]).
Die in §
163c Abs.
2 [X.] und §
40 Abs.
2 [X.] LSA geregelte 12-Stun-den-Frist, auf die sich der Angeklagte beruft, setzt dem Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl.
-
zu Art.
104 Abs.
2 Satz
3 GG
-
auch [X.], [X.]schlüsse
vom 15.
[X.]i 2002 -
2
BvR
2292/00; vom 4.
September 2009 -
2
BvR
2520/07, aaO).
Es bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die rich-terliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung längere [X.] in Anspruch genommen hätte als die Identitätsfeststellung (vgl. §
163c Abs.
1 Satz
2 [X.]; §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] LSA) bzw. erst nach dem Wegfall des Grundes für den "[X.]" ergangen wäre (vgl. §
38 Abs.
1 Satz
2 [X.] LSA sowie [X.] aaO). Denn der 7.
[X.]anuar 2005 war ein Werktag und die Vorführung wäre zu einer üblichen
Arbeitszeit erfolgt, so dass -
ent-sprechend den Feststellungen des Schwurgerichts
-
davon auszugehen ist, dass die richterliche Entscheidung alsbald ergangen wäre. Zudem sollte mit der erkennungsdienstlichen [X.]handlung von

[X.].

erst um 14.00
Uhr begon-
nen werden; dies war auch der vom Angeklagten prognostizierte [X.]punkt, bis zu dem

[X.].

in der Zelle verbleiben sollte.

72
73
-
34
-
(3)
[X.]edoch fehlt es nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellun-gen an der Kausalität des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.
(a)
Ein Unterlassen,
also ein [X.] kann -
ontologisch
-
nicht Ursache eines Erfolges sein. Deshalb stellen die ständige Rechtsprechung
und die allgemeine Lehre zur -
notwendigerweise normativen
-
[X.]urteilung der Kau-salität bei den unechten Unterlassungsdelikten auf die "hypothetische Kausali-tät", die so genannte "[X.]", ab. Diese birgt für die Fälle des Unter-lassens die Entsprechung zu der nach der Äquivalenztheorie in den Fällen akti-ven [X.]s anzuwendenden conditio sine qua non-Formel. Nach ihr ist ein Unter-lassen mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurech-nungsverbindung zu setzen und zu prüfen, ob dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung den Erfolg ver-hindert hätte (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 4.
März 1954 -
3
StR
281/53, [X.]St 6, 1, 2; vom 26.
[X.]uni 1990 -
2
StR
549/89, [X.]St 37, 106, 126; vom 19.
Dezember 1997 -
5
StR
569/96, [X.]St 43, 381, 397; vom 6.
November 2002 -
5
StR
281/01, [X.]St 48, 77, 93). Hierfür muss -
da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt
-
das Gericht eine hypothe-tische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden ([X.], Urteil vom 12.
[X.]anuar 2010 -
1
StR
272/09, [X.]R StGB §
13 Abs.
1 Ursächlichkeit
3 [X.]; vgl. auch [X.]/Schluckebier, aaO, §
239 Rn.
8 a.E. [X.]).
Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo.
Allerdings steht der [X.]jahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Mög-lichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Ebenso wenig genügt es, dass das Unterlassen der gebotenen 74
75
76
-
35
-
Handlung lediglich das Risiko des [X.]s erhöht hat ([X.], Urteil vom 12.
[X.]anuar 2010 -
1
StR
272/09, aaO, [X.]). Vielmehr muss sich die alternative [X.]wertung, der gleiche Erfolg wäre auch bei Vornahme der gebotenen Hand-lung eingetreten, aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichtet haben, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist ([X.], [X.]schlüsse vom 25.
September 1957 -
4
StR
354/57, [X.]St 11, 1; vom 29.
November 1985 -
2
StR
596/85, [X.], 217; vom 25.
April 2001 -
1
StR
130/01; vom 6.
März 2008 -
4
StR
669/07, [X.]St 52, 159, 164; Urteile vom 26.
[X.]uni 1990 -
2
StR
549/89, [X.]St 37, 106, 126
f.; vom 19.
April 2000 -
3
StR
442/99, [X.]R StGB §
13 Abs.
1 Ursächlichkeit
1; vom 12.
[X.]anuar 2010 -
1
StR
272/09, aaO, [X.]).

müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den [X.] in diesem Sinn feststehen, bedeutet jedoch nicht, dass höhere Anforderungen an das erforder-liche [X.]ß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen.
überkommene [X.]schreibung des für die richterliche Überzeugung erforderli-chen [X.]weismaßes (vgl. [X.], Urteil vom 26.
[X.]uni 1990 -
2
StR
549/89, [X.]St 37, 106, 127).
(b)
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus das Folgende:
Welche Handlung eines Unterlassungstäters im Rahmen der Kausali-tätsprüfung hinzuzudenken ist, bestimmt sich bei bestehenden [X.] vorrangig danach, ob und gegebenenfalls welche von ihnen geeignet ist, den [X.] zu verhindern. [X.]i erfolgsqualifizierten Delikten wie §
239 Abs.
4 StGB ist dabei der für diese Prüfung maßgebliche "Erfolg" -
jedenfalls 77
78
79
-
36
-
zunächst
-
nicht die Todesfolge, sondern der des Grun[X.]elikts, mithin eine rechtswidrige Freiheitsentziehung,
da deren Verhinderung bei Vornahme einer der gebotenen Handlungen zur Straflosigkeit führen würde. Kommen dabei
-
wie vorliegend
-
alternative Handlungen in [X.]tracht, die den [X.] entweder durch die [X.]endigung der Freiheitsentziehung als solcher (z.B. durch Entlassen des

[X.].

aus dem Gewahrsam) oder aber durch das Her-
beiführen ihrer Rechtmäßigkeit verhindert hätten, besteht bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität kein "Vorrang" von sich auf die Freiheitsentziehung als solche beziehenden Handlungen gegenüber denjenigen, die (erst) deren Rechtswidrigkeit beseitigen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Wille des Angeklagten als dem [X.] auf die Fortsetzung des [X.] gerichtet war (im Ergebnis ebenso: [X.], Urteil vom 4.
April 1978
-
1
StR
628/77, bei [X.] 1978, 624;
Träger/Schluckebier
in [X.], aaO, §
239 Rn.
17).
Da die gebotene Handlung des Angeklagten bei Fortführung des [X.] das Veranlassen der unverzüglichen (zumindest "symbolischen") Vorführung des

[X.].

beim zuständigen [X.] bzw. das unverzügliche
Herbeiführen von dessen Entscheidung war, entfällt die Kausalität, wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre und der [X.] den Gewahrsam [X.] bis einschließlich zum [X.]punkt des Todes von

[X.].

mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte (ähnlich für den Fall der Fixierung eines Heiminsassen ohne vormundschaftgerichtliche Anordnung: Träger/Schluckebier
in [X.], aaO, §
239 Rn.
17; vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
April 1978 -
1
StR
628/77, bei [X.] 1978, 624). Hierbei ist eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung des [X.]s zugrunde zu legen. So-weit dem [X.] dabei jedoch [X.]urteilungsspielräume eingeräumt sind, gebie-tet es der Grundsatz in dubio pro reo, diese zugunsten des Angeklagten [X.]
-
37
-
schöpfen (vgl. dazu auch Träger/Schluckebier
in [X.], aaO, §
239 Rn.
20 a.E.).
(c)
Auf dieser Grundlage ist für die [X.]urteilung der "[X.]" des Unterlassens des Angeklagten davon auszugehen, dass der zuständige [X.] den Gewahrsam des

[X.].

angeordnet hätte. Damit entfällt die
Ursächlichkeit des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Frei-heitsentziehung des

[X.].

.
(aa)
Die Annahme, der zuständige [X.] hätte den diesen [X.]raum umfassenden Gewahrsam des

[X.].

angeordnet, kann sich zwar nicht auf
§
127 [X.] (vorläufige Festnahme nach einer Straftat) bzw.
§
37 Abs.
1 Nr.
2 [X.] LSA (Gewahrsam zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw. zur Verhinderung deren Fortsetzung) stützen. Denn es war schon bei der Festnahme weder Fluchtgefahr gegeben, noch lagen die weiteren Voraussetzungen eines Haft-
oder Unterbringungsbe-fehls vor oder bestanden tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im [X.]punkt der richterlichen Entscheidung Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten unmittelbar bevorstehen bzw. deren Fortsetzung droht, zu deren Verhinderung die Ingewahrsamnahme von

[X.].

unerlässlich war.
Auch die Voraussetzungen des
als Rechtsgrundlage für das Festhalten des

[X.].

in [X.]tracht kommenden §
163b Abs.
1 Satz
2 [X.] (Identitäts-
feststellung für Zwecke der Strafverfolgung), des §
127 Abs.
1 [X.] (in der die Identitätsfestellung betreffenden Alternative) oder von §
20 Abs.
4 [X.] LSA (Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr) lagen jedenfalls schon geraume [X.] vor dem unmittelbar zum Tod von

[X.].

führenden Geschehen nicht
mehr vor. Denn ein hierauf gegründeter Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des
81
82
83
-
38
-

[X.].

kam erst dann in [X.]tracht bzw. durfte -
wenn er rechtmäßig begon-
nen worden war
-
nur fortgesetzt werden, wenn die der Polizei bereits [X.] Daten des

[X.].

noch nicht ausreichten, um dessen Identität eindeutig
zu bestimmen. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn konkreter Anlass [X.] hätte, an der Echtheit der bei seiner Durchsuchung aufgefundenen, mit seinem Lichtbild und seinen Personalien versehenen "Duldung" zu zweifeln. Für eine solche Annahme bestand indes ab dem [X.]punkt, in dem die vom Ange-klagten vorgenommene [X.] diese Personalien zumindest im [X.] bestätigt hatte, kein Anhalt mehr. [X.]edenfalls mit dem ersichtlich zeit-nah möglichen Abgleich mit dem Ergebnis bereits früher -
auch in De.

-

durchgeführter erkennungsdienstlicher [X.]handlungen war die Rechtsgrundlage für ein weiteres Festhalten des

[X.].

zur Identitätsfeststellung entfallen
(vgl. auch [X.], [X.]schlüsse vom 27.
[X.]anuar 1992 -
2
BvR
658/90, NVwZ
1992, 767; vom 11.
[X.]uli 2006 -
2
BvR
1255/04, [X.], 381 [X.]). Selbst wenn der zuständige [X.] zunächst noch die Fortdauer der [X.] zur Identitätsfeststellung angeordnet hätte, wäre diese von ihm [X.] befristet worden, dass

[X.].

lange vor dem tödlichen Geschehen ent-
lassen worden wäre.
[X.]edoch ist davon auszugehen, dass der zuständige [X.] den "[X.]" des

[X.].

gemäß §
37 Abs.
1 Nr.
1 [X.] LSA auch über
12.00
Uhr hinaus angeordnet hätte. Nach dieser Vorschrift waren die Ingewahr-samnahme und deren weiterer Vollzug zulässig, "wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung aus-schließenden Zustand oder in sonst hilfloser Lage befindet". Diese Vorausset-zungen waren -
am oben dargelegten [X.]ßstab gemessen
-
gegeben. Denn

[X.].

war stark alkoholisiert. Die bei ihm um 9.15
Uhr entnommene Blut-
84
-
39
-
probe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2,98
Promille, die [X.] im [X.] betrug noch 2,68
Promille; zudem wurden im un-tersuchten Blut Cocain-Metaboliten
nachgewiesen. Hinzu kam sein -
bis hin zum Anzünden der [X.]tratze
-
gezeigtes selbstgefährdendes Verhalten, das schon kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeirevier und den [X.] in Richtung Tisch und Wand einen Polizeibeamten zum Eingreifen zugunsten von

[X.].

gezwungen und den Arzt, der ihn auf seine Gewahrsamstauglichkeit
untersucht hat, dazu veranlasst hat, die Fixierung von

[X.].

zu empfeh-
len. Auch war sein zunächst noch anlasslos [X.], später aber aggres-sives und -
bei den Widerstandshandlungen
-
mit körperlicher Gewalt verbun-denes Verhalten mit der Gefahr verbunden, dass sich die [X.]troffenen dagegen zur Wehr setzen und hierdurch (berechtigt) die Gesundheit von

[X.].

be-
einträchtigen. Dabei belegen insbesondere die hohe Alkoholisierung und das schon vor dem Eingreifen der Polizeibeamten von

[X.].

gezeigte Verhal-
ten hinreichend, dass die Gefahr für dessen Gesundheit nicht lediglich durch die seiner (möglichen) Einschätzung nach unberechtigte Ingewahrsamnahme, sondern zumindest wesentlich durch seine Alkoholisierung und den [X.] bedingt waren.
Aufgrund dieser Tatsachen ist "mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit" davon auszugehen, dass der zuständige [X.] -
bei Ausschöp-fen ihm eröffneter [X.]urteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten
-
die Fortdauer des Gewahrsams des

[X.].

auch über 12.00
Uhr hinaus ange-
ordnet hätte.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass nach einer solchen richterlichen Entscheidung (zumindest) die Fixierung hätte beendet werden müssen oder beendet worden wäre, bestehen nicht. Dies liegt aufgrund des von

[X.].

85
86
-
40
-
gezeigten Verhaltens auch nicht nahe. Zwar darf nach dem Grundsatz der [X.] auch eine solche Sicherungsmaßnahme nicht länger aufrecht-erhalten werden als es notwendig und angemessen ist; sie ist ferner
zu been-den, wenn mildere Mittel den Zweck ebenfalls erreichen würden (vgl. [X.], [X.]schluss vom 13.
April 1999 -
2
BvR
827/98, [X.], 428, 429). Im [X.] auf die bestehende Gefahr selbstgefährdenden Verhaltens des

[X.].

, das sich bis hin zum Anzünden der [X.]tratze fortsetzte, überschritt der
[X.]raum der Fixierung aber trotz der zunehmenden Dauer und der mit ihr [X.] [X.]lastungen aus den oben dargelegten Gründen (noch) nicht den [X.]urteilungsspielraum, der (auch) den Polizeibeamten bei ihrer Anordnung und dem Vollzug einer solchen Sicherungsmaßnahme zukommt. Einer besonderen richterlichen Gestattung oder Anordnung der Fixierung bedurfte es jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. §
64 Nr.
3 [X.] LSA; ferner [X.], [X.]schluss vom 8.
[X.]uli 1993 -
2
BvR
213/93, N[X.]W 1994, 1339; [X.] in [X.]unz/[X.], GG, Art.
104 Rn.
28
[Stand: 2014]).
(bb)
Für die [X.]urteilung der "[X.]" des Unterlassens des Angeklagten kommt es in Fällen parallelen Unterlassens gleichrangiger Garan-ten
zwar nicht auf das alleinige Verhalten des einzelnen Garanten, sondern auf das Verhalten der Garantengemeinschaft an (vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 2002
-
5
StR
281/01, [X.]St 48, 77, 87 [X.]). Ein solcher Fall ist
vorliegend aber nicht gegeben.
Sollte nämlich
das Verhalten anderer, für den Gewahrsam des

[X.].

verantwortlicher Polizeibeamter ebenfalls als pflichtwidrig zu bewerten
sein, würde nicht eine Garantengemeinschaft im obigen Sinn vorliegen, son-dern Nebentäterschaft. Denn der Angeklagte hätte allein durch eigenes Han-deln, mithin unabhängig vom ([X.] der anderen, die ihm obliegenden 87
88
-
41
-
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Freiheitsentziehung herbeiführen [X.]. Ein Fall des objektiven Ineinandergreifens jeweils individuell rechtswidri-gen Verhaltens im Sinn einer Garantengemeinschaft liegt daher nicht vor (vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
[X.]anuar 2010 -
1
StR
272/09, aaO, [X.]).
(cc)
Der [X.] ist -
jedenfalls aufgrund der [X.]sonderheiten des Falles
-
befugt, die Prüfung der "[X.]" selbst vorzunehmen.
Dabei steht der Entscheidung durch den [X.] nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Schwurgerichts dahin versteht, die-ses habe nicht feststellen können, ob die Ingewahrsamnahme von

[X.].

zu dessen Schutz unerlässlich gewesen sei. Denn die -
wie ausgeführt
-
norma-tive [X.]urteilung der Kausalität des Unterlassens bezieht sich nicht darauf, ob die Gefahr tatsächlich vorlag und der Gewahrsam zu ihrer Abwendung uner-lässlich war, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung, welche Entscheidung ein rechtmäßig handelnder [X.] hierzu getroffen hätte. Dafür stand dem Schwurgericht und steht dem [X.] angesichts der von jenem rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen, im -
wie die (erfolglosen) Verfah-rensrügen belegen
-
angefochtenen Urteil auch umfassend mitgeteilten Fest-stellungen eine ausreichende und tragfähige Grundlage zur Verfügung.
2.
Soweit das Schwurgericht die Verwirklichung anderer Straftatbestände durch den Angeklagten ausgeschlossen hat, begegnet dies ebenfalls keinen
[X.]denken.
Wegen Totschlags durch Unterlassen hätte sich der Angeklagte nur strafbar gemacht, wenn das gebotene Handeln den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können und er sich dessen bewusst war (vgl. [X.], [X.]-89
90
91
92
-
42
-
schluss vom 14.
Februar 2012 -
3
StR
446/11, [X.], 379, 380
[X.]). Letzteres hat das [X.] indes ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie hin-sichtlich weiterer in [X.]tracht kommender Strafvorschriften den Vorsatz.
Ein strafbarer Versuch der Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) liegt nicht vor, da bei diesem der [X.] -
von hier nicht gegebenen Ausnahmefäl-len abgesehen
-
auf einen nach der Vorstellung des [X.] kausal durch sein Verhalten herbeigeführten Erfolg gerichtet sein muss (vgl. [X.]/[X.]/
Schuhr, 2.
Aufl., §
22 Rn.
16, 24). An einem entsprechenden Vorsatz (vgl. [X.], [X.]schluss vom 6.
Februar 2014 -
1
StR
577/13 [Rn.
36]) fehlt es -
wie oben ausgeführt
-
jedoch.
3.
Auch der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor-
oder zum Nachteil (§
301 [X.]) des Angeklagten.
VI.
Ein Teilfreispruch vom Vorwurf der Körperverletzung bzw. Freiheitsbe-raubung mit Todesfolge war und ist -
entgegen der Ansicht der Verteidiger des Angeklagten
-
nicht geboten (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
260 Rn.
10).
Im Revisionsverfahren ist eine Entscheidung über die notwendigen [X.] der dort [X.]teiligten nur insofern veranlasst, als diese das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
und die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des
93
94
95
96
-
43
-
Angeklagten betrifft (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
473 Rn.
10a, 15, 18 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 473/13

04.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 4 StR 473/13 (REWIS RS 2014, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 348/12 (Bundesgerichtshof)

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1 StR 392/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

3 RVs 91/15

Zitiert

4 StR 473/13

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