Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. 4 StR 413/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10645

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 413/09 vom 7. Januar 2010 in der Strafsa[X.]he gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge im [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2009 in der Sitzung am 7. Januar 2010, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Ri[X.]hterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Re[X.]htsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des [X.], Re[X.]htsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin [X.], Re[X.]htsanwalt als Vertreter des [X.]. D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2008, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine als S[X.]hwurgeri[X.]ht zuständige Strafkammer des [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Körperver-letzung mit Todesfolge im Amt zum Na[X.]hteil des in [X.] geborenen [X.]aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen freigespro[X.]hen. Mit ihren hiergegen ge-ri[X.]hteten Revisionen beanstanden die Staatsanwalts[X.]haft und die Nebenkläger die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts. Die Nebenkläger beanstanden ferner das Verfahren. Die Re[X.]htsmittel haben mit der Sa[X.]hrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es deshalb ni[X.]ht. 1 - 4 - [X.] 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, es als für den [X.] Poli-zeireviers [X.]verantwortli[X.]her Dienstgruppenleiter unterlassen zu haben, sofort na[X.]h dem Ertönen des [X.] des in der Gewahrsamszelle [X.] installierten [X.] Rettungsmaßnahmen zugunsten des dort unterge-bra[X.]hten [X.]einzuleiten. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Anspre[X.]hen eines [X.] stets vom Ausbru[X.]h eines Feuers auszuge-hen sei, habe er das Alarmsignal mehrfa[X.]h abgestellt. Dabei habe er mögli[X.]he Verletzungen des in der Zelle mit Hand- und [X.] auf einer Liege fixierten [X.]dur[X.]h Rau[X.]h- und Feuereinwirkung billigend in Kauf genommen. Zwei Minuten und 21 Sekunden na[X.]h Ausbru[X.]h des Feuers habe au[X.]h der Rau[X.]hmelder der [X.] ausgelöst. Der Angeklagte habe erst, na[X.]hdem er von seiner Kollegin [X.]energis[X.]h aufgefordert worden sei, na[X.]h dem Re[X.]hten zu sehen, die S[X.]hlüssel ergriffen und si[X.]h auf den Weg zum [X.] gema[X.]ht. Na[X.]h dem Öffnen der Zellentür sei es dem Angeklagten und anderen hinzugekommenen [X.] ni[X.]ht mehr gelungen, das Leben [X.] J.

s zu retten, der spätestens se[X.]hs Minuten na[X.]h Ausbru[X.]h des Feuers an den Folgen eines Hitzes[X.]ho[X.]ks verstorben sei. Bei pfli[X.]htgemäßer, sofortiger Reaktion auf den ersten akusti-s[X.]hen Alarm hätte der Angeklagte die Gewahrsamszelle [X.] deutli[X.]h vor [X.] von zwei Minuten na[X.]h Ausbru[X.]h des Feuers errei[X.]hen können, das Feuer mit Hilfe eines auf dem Weg zum [X.] angebra[X.]hten Feuerlö-s[X.]hers lös[X.]hen und das Leben [X.] retten können. 2 2. Das [X.] hat hierzu im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen getroffen: 3 - 5 - Am frühen Morgen des 7. Januar 2005 wurde [X.] , der in stark angetrunkenem Zustand Frauen belästigt hatte, auf das Polizeirevier [X.]gebra[X.]ht. Im Arztraum des [X.]s wurden ihm [X.] ange-legt, na[X.]hdem er mit Füßen na[X.]h den Polizeibeamten getreten und mehrfa[X.]h versu[X.]ht hatte, si[X.]h Verletzungen am Kopf zuzufügen. Ihm wurde von einem herbeigerufenen Arzt um 9.15 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren spätere Untersu[X.]hung eine Blutkalkoholkonzentration von 2,98 › ergab. Der Arzt er-klärte [X.]für gewahrsamstaugli[X.]h und empfahl dessen Fixierung, um zu verhindern, dass er si[X.]h selbst s[X.]hädigt. Gegen 9.30 Uhr wurde [X.]in der Gewahrsamszelle [X.] auf einer gefliesten und beheizten Liegeflä[X.]he, auf der eine [X.] lag, an den hierfür vorgesehenen vier Halterungen fixiert. Trotz der Fixierung blieb eine gewisse Bewegli[X.]hkeit seiner Extremitäten, sei-nes Kopfes und des Körpers erhalten. In der Folgezeit wurde die [X.] viermal kontrolliert. Die letzte Kontrolle führten um 11.45 Uhr die Zeugin [X.] und ein weiterer Polizeibeamter dur[X.]h. 4 Dana[X.]h gelang es [X.] [X.], den Kunstlederbezug der [X.] zu öffnen und den als Füllung dienenden S[X.]haumstoff, einen PUR-Wei[X.]hs[X.]haum vom Typ [X.], mit einem Einwegfeuerzeug, das entweder bei der [X.] Dur[X.]hsu[X.]hung übersehen worden war oder von ihm auf dem Weg in die Gewahrsamszelle an si[X.]h gebra[X.]ht worden war, zu entzünden. Es entstand eine brennende S[X.]hmelze. Die Temperatur im Nahberei[X.]h der Flam-men betrug etwa 800 Grad Celsius. Gegen 12.00 Uhr sprang im Dienstgrup-penleiterberei[X.]h das Warnsignal des in der Zelle [X.] installierten [X.] an. Dieser Rau[X.]hmelder löst, wie später dur[X.]hgeführte Versu[X.]he ergeben haben, den Alarm spätestens 90 Sekunden na[X.]h der —[X.] aus. Der Angeklagte lief zu der nur wenige S[X.]hritte entfernten Bedienungsvorri[X.]h-tung des [X.], wobei er mit den Gedanken an eine Fehlfunktion der Anlage, die es in der Vergangenheit gegeben hatte, äußerte: "Ni[X.]ht s[X.]hon wie-5 - 6 - der das Ding!". Er drü[X.]kte die Resettaste und der Warnton verstummte. [X.] meldete der Angeklagte den ausgelösten Alarm telefonis[X.]h seinem Vorgesetzten, dem Zeugen K. , und bat ihn, mit in den [X.] zu gehen. Als der Angeklagte den nur wenige S[X.]hritte entfernt bereitliegenden [X.] ergriff, sprang der Warnton des [X.] an. Der Angeklagte s[X.]haltete den Alarm mit der dafür vorgesehenen Taste endgültig aus und rannte mit dem Gedanken an eine Fehlfunktion der Anlage oder au[X.]h an einen Feu[X.]htigkeitss[X.]haden in der Anlage in Ri[X.]htung der [X.]. Na[X.]h wenigen S[X.]hritten kehrte er um und entnahm dem ne-ben dem Eingang zum Dienstgruppenberei[X.]h hängenden Ble[X.]hkasten den [X.]. Ans[X.]hließend rannte er erneut los und forderte auf dem Weg zu den Gewahrsamszellen einen Kollegen auf, ihm in den [X.] zu folgen. Dieser beendete das von ihm geführte Telefongesprä[X.]h und folgte dem Angeklagten, der soglei[X.]h weitergelaufen war. Als der Angeklagte die Tür der Gewahrsamszelle [X.] errei[X.]hte, trat an deren seitli[X.]hen Spalten, bereits Qualm aus. Na[X.]h dem Öffnen der Tür s[X.]hlug dem Angeklagten und seinem Kollegen beißender s[X.]hwarzer Qualm entgegen. Der Angeklagte rief seinem Kollegen zu, dass er Hilfe hole, und bena[X.]hri[X.]htigte weitere Kollegen. Der [X.] des zurü[X.]kgebliebenen Kollegen, das Feuer mittels einer herbeigeholten De[X.]ke zu ersti[X.]ken, und die Rettungsversu[X.]he der hinzugekommenen Kollegen s[X.]heiterten. [X.]war zu einem ni[X.]ht mehr genau feststellbaren Zeit-punkt innerhalb der ersten zwei Minuten na[X.]h Ausbru[X.]h des [X.] na[X.]h dem Einatmen der etwa 800 Grad Celsius heißen Gase an einem Inhalationshitze-s[X.]ho[X.]k gestorben. 3. Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen frei-gespro[X.]hen. Soweit ihm eine Körperverletzung mit Todesfolge im [X.] gelegt worden sei, sei ni[X.]ht erwiesen, dass er mit - zumindest bedingtem - [X.] gehandelt habe. Der Angeklagte habe ni[X.]ht damit ge-6 - 7 - re[X.]hnet, dass [X.] körperli[X.]hen S[X.]haden erleiden würde. Zudem habe er dies weder gewollt no[X.]h billigend in Kauf genommen. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe si[X.]h vielmehr, dass si[X.]h der Angeklagte bemüht habe, s[X.]hnell in den [X.] zu gelangen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung sei ebenfalls ni[X.]ht gegeben. Es habe ni[X.]ht festgestellt werden können, dass der eingetretene Todeserfolg objektiv vermeidbar gewesen wäre. Na[X.]h den zutreffenden Ausführungen der geri[X.]htsmedizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen spre[X.]he eine größere Wahrs[X.]heinli[X.]h-keit dafür, dass [X.] bereits innerhalb von zwei Minuten na[X.]h Ausbru[X.]h des Feuers verstorben sei. Der Angeklagte hätte die Zelle aber au[X.]h dann erst na[X.]h mehr als zwei Minuten errei[X.]hen können, wenn er soglei[X.]h na[X.]h dem Er-tönen des Signals des [X.] zu der Gewahrsamszelle gelaufen wäre. Der Angeklagte habe im Übrigen na[X.]h dem Anspringen des Alarms ni[X.]ht pfli[X.]htwidrig gehandelt. 7 I[X.] [X.] hält sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 8 Spri[X.]ht der Tatri[X.]hter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täters[X.]haft ni[X.]ht zu überwinden vermag, so ist dies dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem [X.] bei der Beweiswürdigung Re[X.]htsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprü[X.]hli[X.]h, unklar oder lü[X.]kenhaft ist, ge-gen Denkgesetze oder gesi[X.]herte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderli[X.]he Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 1 [X.], [X.], 238 f.; Senat, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 StR 15/04, [X.], 432, jew. m. w. N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatri[X.]hter sol[X.]he Umstände, die geeignet sind, die Ents[X.]heidung zu Gunsten oder zu [X.] des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 1996 - 3 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Diesen Grundsätzen wird die Beweiswürdigung des [X.]s ni[X.]ht gere[X.]ht. 1. Im Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass ein (pfli[X.]htwidriges) Unterlassen des Angeklagten für den konkreten Todesein-tritt nur dann ursä[X.]hli[X.]h geworden wäre, wenn der Tod [X.] s, so wie er konkret eingetreten ist, dur[X.]h ein sofortiges und sa[X.]hgere[X.]htes Eingreifen des Angeklagten mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit verhindert [X.] wäre (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 13. Juni 2002 - 4 StR 51/02, [X.], 303 m. N.). Das [X.] hat dies aber ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei verneint. Vielmehr erweist si[X.]h die der Annahme, der Angeklagte habe au[X.]h bei [X.] die Gewahrsamszelle ni[X.]ht re[X.]htzeitig errei[X.]hen können, [X.] liegende Beweiswürdigung in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht als lü[X.]kenhaft: 10 a) [X.] begegnet insbesondere die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte erstmals dur[X.]h das Alarmsignal auf die Not-lage [X.]s aufmerksam werden und mit [X.] beginnen konnte. Na[X.]h den Feststellungen war die [X.], dur[X.]h die der [X.] mit der Gewahrsamszelle verbunden war, bereits vor der letzten Kontrolle der Zelle auf Empfang ges[X.]haltet worden. Zwar hatte der Angeklagte, der si[X.]h dur[X.]h —das laute Rufenfi [X.] bei einem Tele-fonat gestört fühlte, die Anlage leiser gestellt, aber nur für kurze Zeit. Dass der Angeklagte, na[X.]h dessen Einlassung ein —Rums[X.]hreienfi zu hören war, glei[X.]h-wohl ni[X.]ht s[X.]hon vor dem Alarmsignal aufgrund der ihm mögli[X.]hen akustis[X.]hen Wahrnehmungen, insbesondere dur[X.]h S[X.]hmerzenss[X.]hreie, früher auf das [X.] - 9 - s[X.]hehen in der Zelle hätte aufmerksam werden können und die si[X.]h [X.] hätte erkennen müssen, ist na[X.]h den bisherigen [X.] für den Senat aus folgenden Gründen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar: Na[X.]h den insoweit revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden [X.] hat [X.]den bei seiner Einlieferung unversehrten und, wie si[X.]h dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt, s[X.]hwer entflammbaren [X.] geöffnet und die Matzratzenfüllung mit einem Einweggasfeuerzeug angezündet. Dieses Feuerzeug kann von dem früheren Mitangeklagten [X.]bei der Dur[X.]hsu[X.]hung [X.]s übersehen worden oder diesem Beamten von [X.]beim Transport in die Zelle entwendet worden sein. Das Land-geri[X.]ht hat si[X.]h aufgrund der Bekundungen des Zeugen [X.]und dur[X.]h In-augens[X.]heinnahme der Videoaufzei[X.]hnung, die bei der von diesem Zeugen dur[X.]hgeführten Rekonstruktion gefertigt wurde, davon überzeugt, dass [X.] mit der Hand, die mittels einer Hands[X.]helle an der Halterung an der Wand fixiert war, das Feuerzeug aus seiner Hose oder Unterhose herausholen und mit dieser Hand an den Rand der [X.] und die dort befindli[X.]he Naht fassen konnte. 12 Dieser im Ermittlungsverfahren dur[X.]hgeführten Rekonstruktion lag [X.] die Annahme zugrunde, dass die Naht der [X.] geöffnet werden musste, um den S[X.]haumstoff anzünden zu können. Hiervon ging zunä[X.]hst au[X.]h das [X.] aus. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen F. zu einem während des Laufs der Hauptverhandlung dur[X.]hgeführten weiteren Versu[X.]h und der Inaugens[X.]heinnahme des hierbei aufgenommenen Films hat si[X.]h das [X.] aber davon überzeugt, dass der [X.] von [X.] [X.] aufgerissen wurde, na[X.]hdem dieser ihn mittels des Feuerzeugs erhitzt hatte. Bei einer so ges[X.]haffenen Öffnung wäre der zu entzündende S[X.]haum-stoff, im Unters[X.]hied zu einer Zündung dur[X.]h die geöffnete Naht hindur[X.]h, vor 13 - 10 - der Zündung regelre[X.]ht freigelegt worden, so dass s[X.]hnell ein Vollbrand entste-hen konnte. Insoweit ist das Urteil jedo[X.]h lü[X.]kenhaft. Es enthält weder eine hinrei-[X.]hende Darstellung dieses Versu[X.]hs, no[X.]h verweist es auf Li[X.]htbilder. Ihm lässt si[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht entnehmen, ob die Situation na[X.]hgestellt worden ist, in der si[X.]h [X.]bei der Brandlegung befand. So bleibt offen, ob der Bewegungspiel-raum seiner an der Wand fixierten Hand ausrei[X.]hte, um den [X.]nbezug "anzus[X.]hmoren" und in dem zum Anzünden des [X.] erforderli[X.]hen Umfang zu öffnen. Insbesondere fehlen Angaben dazu, ob es mögli[X.]h war, den [X.]nbezug ohne erhebli[X.]he s[X.]hmerzhafte Verletzungen an der Hand mit dem Einwegfeuerzeug zu erhitzen. Hiermit hätte si[X.]h das [X.] s[X.]hon deshalb auseinandersetzen müssen, weil es nahe liegt, dass ein Mens[X.]h, der in einer Zelle einen Brand legt, um die Lösung seiner Fesseln zu errei[X.]hen, si[X.]h frühzeitig dur[X.]h Rufen bemerkbar ma[X.]ht und [X.] von si[X.]h gibt, wenn er beim Legen eines [X.] Verbrennungen erleidet. Hat aber [X.] [X.] bereits vor dem Anzünden des freigelegten [X.] dur[X.]h Rufe und/oder [X.] auf seine Situation aufmerksam gema[X.]ht, stellt si[X.]h die Frage na[X.]h einer Rettungsmögli[X.]hkeit neu. Denn dann hätte der Angeklagte bereits vor dem Alarmsignal des [X.] erkennen können und müssen, dass ein sofortiges Eingreifen zur Abwendung einer mögli[X.]hen Gefahr für Leib und Leben [X.] s geboten war. 14 b) Aber au[X.]h wenn man mit dem [X.] davon ausgeht, dass über die [X.] weder [X.] no[X.]h sonstige Hinweise auf eine Gefahrensituation zu vernehmen waren, bleiben Unklarheiten hinsi[X.]htli[X.]h der na[X.]h dem Anspre[X.]hen des [X.] für eine Rettung verbleiben-den Zeit. 15 - 11 - Das [X.] ist, was für si[X.]h genommen ni[X.]ht zu beanstanden ist, den Guta[X.]hten der re[X.]htsmedizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen folgend davon aus-gegangen, dass der Tod mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit s[X.]hon innerhalb von zwei Minuten —na[X.]h Ausbru[X.]h des [X.]fi infolge eines Inhalationshitzes[X.]ho[X.]ks eingetreten ist. Die re[X.]htsmedizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen stellten dabei [X.] auf einen —Vollbrandfi von Teilen der S[X.]haumstofffüllung der [X.] ab, bei dem Temperaturen von 800 Grad Celsius herrs[X.]hen, so dass s[X.]hon zwei Atemzüge zu einem tödli[X.]hen Inhalationshitzes[X.]ho[X.]k führen können. Das [X.] ist ferner auf der Grundlage der von dem Brandsa[X.]hverständigen dur[X.]h drei im Mai 2006 dur[X.]hgeführte Versu[X.]he ermittelten Anspre[X.]hzeiten des in der Zelle installierten Ionisationsrau[X.]hmelders davon ausgegangen, dass dieser spätestens 90 Sekunden na[X.]h der —[X.] ausgelöst worden ist. [X.] könnte der Tod na[X.]h dem Zweifelsgrundsatz bereits vor der Auslösung des [X.] eingetreten sein. Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass der [X.], der von —[X.] gespro[X.]hen hat, bei der Messung der [X.] auf dieselbe Situation abgestellt hat, wie die re[X.]htsmedizinis[X.]hen Sa[X.]hverständigen. Ob dies der Fall war, lässt si[X.]h aber den au[X.]h insoweit lü-[X.]kenhaften [X.] ni[X.]ht entnehmen, weil die Bedingungen ni[X.]ht mitgeteilt werden, unter denen diese Versu[X.]he, insbesondere aber der Versu[X.]h im Januar 2005, bei dem die Anspre[X.]hzeit des [X.] in der [X.] ermittelt wurde, [X.] wurden. 16 Dana[X.]h bleibt offen, ob mit der Messung der Anspre[X.]hzeiten der Rau[X.]hmelder begonnen wurde, als eine Gasflamme an den bereits [X.] gehalten wurde, oder erst, als dies zu einem Vollbrand des [X.] geführt hatte. Na[X.]h den [X.] basierte —au[X.]hfi der am 23. Juni 2008 ausgeführte Versu[X.]h, bei dem im Berei[X.]h der Flammen eine Temperatur von 800 Grad Celsius herrs[X.]hte, —[X.] auf einer Zündung an der geöffneten Naht. Erforderli[X.]h wäre gewesen, bei der Ermittlung der Anspre[X.]h-17 - 12 - zeiten der Rau[X.]hmelder die Situation, in der [X.]den Brand gelegt hat, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h der Mögli[X.]hkeit, dass er den [X.]nbezug [X.] "anges[X.]hmort" hat, insgesamt na[X.]hzustellen. Dass dies ges[X.]hehen wä-re, teilt das Urteil ni[X.]ht mit. Au[X.]h fehlen Ausführungen dazu, ob der Ionisations-rau[X.]hmelder s[X.]hon dur[X.]h beim Ans[X.]hmoren des [X.]es frei-gesetzte Rußpartikel ausgelöst worden sein kann. [X.]) Ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar ist die Beweiswürdigung au[X.]h, soweit das Land-geri[X.]ht festgestellt hat, dass der Angeklagte si[X.]h soglei[X.]h na[X.]h dem endgülti-gen Abs[X.]halten des [X.], das zehn Sekunden na[X.]h dem Drü[X.]ken der Resettaste erneut ertönt war, auf den Weg zur Gewahrsamszelle gema[X.]ht hat. Es widerspri[X.]ht s[X.]hon der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte die von ihm und der Zeugin [X.] bes[X.]hriebenen vielfältigen Aktivitäten, eins[X.]hließli[X.]h des Telefonats mit seinem Dienstvorgesetzten, innerhalb dieser kurzen Zeit-spanne bewältigt haben kann. Vor diesem Hintergrund wird si[X.]h der neue [X.] bei der Zeugin [X.] , die den Angeklagten in ihrer ersten polizeili[X.]hen Vernehmung deutli[X.]h stärker belastet hatte, mit der Aussageentwi[X.]klung [X.] müssen. Dabei wird ni[X.]ht nur ein mögli[X.]her Gruppendru[X.]k im [X.], sondern au[X.]h ein im Verlauf der Ermittlungen entstandenes Interesse, si[X.]h selbst zu entlasten, in den Bli[X.]k zu nehmen sein. Die Frage der Kausalität zwis[X.]hen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod [X.] s wird [X.] erneut zu überprüfen sei. 18 2. Bedenken begegnen au[X.]h die Ausführungen zum pfli[X.]htgemäßen Verhalten. 19 Löst der in einer Gewahrsamszelle installierte Brandmelder Alarm aus, weist das auf eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben einer in [X.] vers[X.]hlossenen und verriegelten Zelle (vgl. Nr. 29. 1 [X.] - 13 - ordnung - RdErl. des [X.] vom 28. Februar 2006 [X.] 21.11-12340/110, MBl. LSA 2006, 137) verwahrten Person hin. In einem sol[X.]hen Fall sind unverzügli[X.]h, das heißt ohne s[X.]huldhaftes Zögern, die zur Abwendung der Gefahr erforderli[X.]hen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, wenn [X.] wie hier - zur Verhinde-rung einer drohenden Selbsts[X.]hädigung die Fesselung (vgl. § 64 Nr. 3 [X.] LSA) angeordnet und eine beraus[X.]hte Person an Händen und Füßen angeket-tet in Rü[X.]kenlage fixiert worden ist. Hieran ändert au[X.]h die Mögli[X.]hkeit eines Fehlalarms ni[X.]hts. Nur wenn die im Fall eines [X.] erforderli[X.]hen Maßnah-men unverzügli[X.]h ergriffen werden, ist si[X.]hergestellt, dass sofort mit der Ret-tung der verwahrten Person begonnen werden kann. Dem Angeklagten waren die Umstände bekannt, unter denen es zur In-gewahrsamnahme [X.]s gekommen war. Insbesondere wusste er au[X.]h, auf wel[X.]he Weise dieser in der Gewahrsamszelle fixiert worden war. Der Ange-klagte hätte erkennen können und müssen, dass [X.] [X.] im Falle eines [X.] in besonderem Maße gefährdet war. Unbes[X.]hadet der Frage, ob [X.]wegen seines Zustands ni[X.]ht ohnehin na[X.]h Nr. 12. 7 [X.] nur unter ständiger Aufsi[X.]ht zweier Beamter hätte untergebra[X.]ht werden dürfen, hätte er deshalb unter Mitnahme des Gewahrsamss[X.]hlüssel-bundes und der Fußfessels[X.]hlüssel sofort zur Gewahrsamszelle eilen müssen. 21 - 14 - Alles weitere, insbesondere die telefonis[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung des Dienststel-lenleiters und - was sinnvoll gewesen wäre - weiterer der si[X.]h in der Dienststelle aufhaltenden Kollegen, sowie das Abs[X.]halten des [X.], hätte seine Kollegin übernehmen können. Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 413/09

07.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. 4 StR 413/09 (REWIS RS 2010, 10645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10645

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