Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 5 StR 206/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2905

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Die wegen der Verlesung eines falschen [X.]es (aus der Anklageschrift vom 5. November 2008 statt der Anklageschrift vom 25. No-vember 2008) erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision hat den [X.] aus der Anklageschrift vom 5. November 2008 weder beigefügt noch seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Dessen Kenntnis war aber für die Prüfung unerlässlich, ob zwischen den beiden Anklageschriften so große Abweichungen bestehen, dass die Verlesung des falschen [X.]es den Zweck nicht erfüllt hätte, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhand-lung und mit den Grenzen bekannt zu machen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. [X.], 1057). 2 - 3 - 2. Die Feststellungen des [X.]s tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass ein Angestellter [X.] am Inhalt eines in den Räumen seines Arbeit-gebers befindlichen [X.]s hat. Dies ist der Fall, wenn ihm eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung der eines alleinverantwort-lichen Kassierers vergleichbar ist ([X.]R StGB § 246 Abs. 1 [X.] 1 m.w.N.). Hierfür bestehen nach den Urteilsgründen keine [X.]. Danach wurde dem Angeklagten lediglich —im Verlauf des Monats April 2008 die Aufgabe übertragen –, am 26. April 2008 [X.] einem Samstag [X.] nach Geschäftsschluss als letzter Mitarbeiter den Frischemarkt S. zu verlassen und die Geschäftsräume [X.] ([X.]). Allein die mit der Anwesenheit im Ladengeschäft verbundene faktische Zugriffsmöglichkeit auf einen [X.]schlüssel und in der Folge auch auf [X.] ist indessen nicht geeignet, den [X.] des Angeklagten zu begründen. Dass der Angeklagte entsprechend dem Vortrag der Revision auch die (im [X.] befindlichen) —Tageseinnahmen zählen und nach Ladenschluss zurecht le-gen sollte, dass diese am folgenden Tag zur Bank gebracht werdenfi, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, genauso wenig, dass er zumindest berechtigten Zugang zum [X.] hatte. Ohne Begründung einer qualifizierten Pflichtenstellung im vorgenannten Sinn war das [X.] auch nicht gehalten, sich mit den Gewahrsamsverhält-nissen im Einzelnen auseinanderzusetzen. 3 3. Die vom [X.] vorgenommene Beurteilung der Schuldfähig-keit des Angeklagten begegnet u. a. deswegen Bedenken, weil das [X.] eine Trinkmengenberechnung unterlassen hat, obwohl sie nach den Feststellungen möglich gewesen wäre ([X.], 519; vgl. [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2009 [X.] 5 StR 57/09). Auch wäre wegen der Wechselwirkung des vom Angeklagten nach den Feststellungen zusätzlich aufgenommenen Kokains mit dem [X.] die Hinzuziehung eines Sachverständigen angezeigt gewesen. Ohne dass es auf die [X.] methodisch bedenklichen (vgl. [X.]St 7, 359, 360; [X.], 4 - 4 - Beschluss vom 29. Oktober 2008 [X.] 2 [X.]; je m.w.N.) [X.] [X.] des [X.]s zur Strafrahmenwahl ([X.]) ankäme, kann der Senat jedoch wegen der [X.] angesichts des Gewichts der durch den Angeklag-ten begangenen Taten [X.] nahezu unvertretbar milden Strafe sicher aus-schließen, dass ein neues Tatgericht bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zu einer niedrigeren Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gelangen könnte. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 206/09

24.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 5 StR 206/09 (REWIS RS 2009, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2905

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