Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2010, Az. II B 39/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 2330

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Gegenstand

Darlegung der grundsätzliche Bedeutung und der Verletzung rechtlichen Gehörs


Leitsatz

1. NV: Zu den Darlehenserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage .

2. NV: Zur Darlegung, dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, bedarf es Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der [X.]sordnung --[X.]O--).

2

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) ist nicht schlüssig dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des [X.] erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.] 2005, 698; vom 23. Januar 2007 [X.], [X.] 2007, 912; vom 14. September 2007 [X.], [X.] 2008, 25; Gräber/Ruban, [X.]sordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 38). Hat der [X.] bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 33, m.w.N.).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

a) Nach dem Vorbringen des [X.] soll es einer Revisionszulassung im Hinblick auf die Frage bedürfen, "ob ein Grundstück, das nach seiner Bauart und Nutzungsart multifunktional war und ist, nicht speziell auf einen bestimmten Betrieb zugeschnitten und nicht von herausragender Größe und Ausstattung ist", im Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Hierzu fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, in welcher Hinsicht über die zur Einheitsbewertung von [X.] im Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren und insbesondere zur Anwendung des § 76 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes ([X.]) ergangene Rechtsprechung des [X.] (z.B. Urteile vom 21. Februar 2002 II R 66/99, [X.]E 198, 146, [X.], 378; vom 16. Mai 2007 II R 36/05, [X.] 2007, 1827) hinaus ein weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Soweit der Kläger die Bewertung seines Geschäftsgrundstücks "ähnlich" einem Bürogebäude begehrt, fehlt es an jedem konkreten Vorbringen.

5

b) Soweit der Kläger die Zuordnung seines Grundstücks zu den [X.] i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] mangels einer nicht zu ermittelnden Rohmiete rügt, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Nach den vom [X.] ([X.]) getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Gebäude des [X.] zu 100 v.H. gewerblich vermietet. Damit ist die Frage, wie sich die 80 v.H.-Grenze des § 75 Abs. 3 [X.] bei einer nicht zu ermittelnden Rohmiete berechnet, nicht entscheidungserheblich.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) sind ebenfalls nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Weise dargelegt.

7

a) [X.], das [X.] habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 [X.], [X.] 2007, 1697; vom 19. Januar 2010 [X.]/08, [X.] 2010, 918). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

8

b) Auch die weitere Rüge des [X.], das [X.] habe den von ihm angetretenen Beweis durch Sachverständigengutachten übergangen, entspricht nicht den [X.]. Bei einer solchen Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 [X.]O) muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 120 Rz 69, m.w.N.).

9

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des [X.], ein Sachverständigengutachten hätte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt des 1. Januar 1964 das Vorhandensein der für das Ertragswertverfahren notwendigen Anzahl vermieteter einfach ausgestatteter [X.] ergeben, nicht. Das [X.] hat den Beweisantrag des [X.] mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen. Dem Kläger hätten sich daher nähere Ausführungen darüber aufdrängen müssen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Solche Ausführungen fehlen.

Meta

II B 39/10

15.10.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 8. März 2010, Az: 4 K 2065/07, Urteil

§ 75 Abs 1 Nr 2 BewG, § 75 Abs 3 BewG, § 76 Abs 3 Nr 2 BewG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2010, Az. II B 39/10 (REWIS RS 2010, 2330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2330

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