Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 750/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 3372

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Gegenstand

Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt


Tenor

Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2011 - 4 [X.]/11 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.]eklagte Zinsen auf den [X.]etrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die [X.]eklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des [X.] ab dem 1. [X.]pril 2008 um 3,6 %, mithin um 12,61 [X.] auf 362,77 [X.] brutto zu erhöhen.

2

Der am 24. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1995 bei den [X.] der Beklagten, der [X.] und nachfolgend der [X.] (im Folgenden: [X.]), beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe [X.] Die [X.] sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die Geschäftsanteile der [X.] wurden im Jahr 2001 auf die damalige [X.], die spätere [X.] & Co. KG (im Folgenden: [X.]) übertragen. Die [X.] firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in [X.] [X.]mbH (im Folgenden: [X.] T) um.

3

[X.]m 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der [X.], die [X.] T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 [X.] zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der [X.] T erbrachte die [X.] eine Einlage iHv. 73.670.000,00 [X.]. Weitere 14.000.000,00 [X.] wurden unmittelbar von der [X.] in die Kapitalrücklage der [X.] T geleistet. Der [X.]usgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der [X.] T mit der [X.] zu ermöglichen. Die [X.] T wurde zum 25. [X.]pril 2006 durch [X.]ufnahme auf die [X.], die später in [X.]mbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die [X.]mbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „[X.] & Co. KG“.

4

Mit [X.] vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die [X.] GmbH als auch die [X.] auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „[X.]“, „O“, „S“ und „K“.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. [X.]pril 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 [X.]. Zu den [X.]npassungsstichtagen 1. [X.]pril 1999, 1. [X.]pril 2002 und 1. [X.]pril 2005 erfolgte keine [X.]npassung nach § 16 Betr[X.]VG. Mit einer [X.]nfang 2007 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die [X.]npassung seiner Betriebsrente zum 1. [X.]pril 2002 und 1. [X.]pril 2005. Das [X.]rbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet habe, die für eine [X.]npassung der Betriebsrenten zur Verfügung stünden. Das Urteil ist rechtskräftig.

6

Mit seiner im November 2008 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf [X.]npassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum [X.]npassungsstichtag 1. [X.]pril 2008 in [X.]nspruch genommen. Er hat die [X.]uffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine [X.]npassung seiner Betriebsrente nach § 16 Betr[X.]VG zu.

7

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,41 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 [X.] zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der betrieblichen [X.]ltersversorgung ab dem 1. [X.]pril 2008 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden [X.]npassungsbetrag zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die [X.]nsicht vertreten, eine [X.]npassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin [X.] T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden [X.]raum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs „[X.]“ - in dem der Kläger zu seiner aktiven [X.] beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem [X.]npassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise bestimmt worden sei. Im Übrigen werde der [X.]npassungsbedarf des [X.] durch die Verdienstentwicklung der aktiven [X.]rbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppierten Mitarbeiter. Deren Vergütungen seien in der [X.] vom 1. [X.]pril 2005 bis zum 31. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine [X.]npassung seiner Betriebsrente um 3,6 % verlangen.

9

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des [X.] teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 [X.] zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Das [X.] hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die [X.] von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 [X.] sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 [X.] zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 21. August 2013. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des [X.] ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 %, mithin um 12,61 [X.] auf monatlich 362,77 [X.] anzupassen.

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu erfolgen hatte.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 2005 und der 1. April 2008.

2. Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] insbesondere die Belange des [X.] und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des [X.] ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von mindestens 3,6 %. Die wirtschaftliche Lage der [X.] steht der Anpassung nicht entgegen.

a) Die Belange des [X.] werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum.

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die [X.] vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.]. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 [X.] nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten [X.] zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem [X.] nachzuholen (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen [X.]en zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 [X.] bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des [X.] als auch die damals zu verzeichnenden [X.] bei den späteren [X.] unberücksichtigt bleiben ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN). Ist die Anpassung zu vorangegangenen [X.]en zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen [X.] zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten [X.] in Abzug zu bringen ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 26).

b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des [X.] im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 ([X.]) mindestens 3,6 %.

aa) Der unter Berücksichtigung der zu den [X.]en 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. April 1996) bis zum [X.] 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 %.

(1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist für die Ermittlung des [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für [X.] im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für [X.], Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

(2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. April 2008 auf 20,54 %.

Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) von [X.] Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([106,3 : 88,19 - 1] x 100).

(3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht verpflichtet, die zu den [X.]en 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum [X.] 1. April 2008 nachzuholen. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 steht zwischen den [X.]en rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die Anpassung zu den beiden [X.]en 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] unterblieb. Daher durfte die Beklagte bei der Anpassungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des [X.] (1. April 1996) bis zum [X.] 1. April 2005 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum [X.] 1. April 2008. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 3,6 %.

[X.]) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der [X.]. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der [X.] vom individuellen Rentenbeginn des [X.] (1. April 1996) bis zum [X.] 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind (vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze [X.] 17. August 2004 - 3 [X.] - zu I 3 der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 [X.] - zu II 5 der Gründe).

c) Die wirtschaftliche Lage der [X.] stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] nicht entgegen.

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der [X.]. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 39 und 52 mwN).

[X.]) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 40 mwN). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

(1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der [X.] und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen ([X.]., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN).

Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 44 mwN).

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN).

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der [X.] die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 47 mwN). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. [X.] [X.] Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

(2) Die für die [X.] des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die [X.]ung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 49 mwN). Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von [X.] absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 51 mwN).

cc) Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen [X.] [X.] ist.

Ist der [X.] aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen [X.]raum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am [X.] damit zu rechnen war, dass der [X.] die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] aufbringen konnte ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der [X.] nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 54).

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen ([X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN).

dd) Der [X.] hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 56 mwN).

ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der [X.]in des [X.] einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entgegen.

(1) Die ursprüngliche [X.]in des [X.], die [X.], wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die [X.] bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der [X.] als auch auf die der [X.] an. Ab der Verschmelzung der [X.] auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der [X.] maßgebend.

(2) Zwar hat die [X.] bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der [X.] sowohl vor als auch nach der Verschmelzung der [X.] rechtfertigte jedoch am [X.] 1. April 2008 nicht die Prognose der [X.], dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen.

(a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] 27.275.030,03 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 [X.]. Das Eigenkapital der [X.] belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 [X.] und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 [X.]. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 [X.] ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 [X.] erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 [X.]. Das Eigenkapital der [X.] belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 [X.]. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 [X.] ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 [X.]. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im [X.] eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] 73.270.992,70 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 60.875.949,61 [X.]. Damit erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 [X.]. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 [X.] - auf 184.770.627,22 [X.]. Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im [X.] eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,3 %.

Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 66.969.595,90 [X.]. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 [X.] ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2008 iHv. 282.178.197,92 [X.] - auf [X.] [X.]. Die Eigenkapitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im [X.] eine Umlaufrendite von 4,0 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,0 %.

(b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem [X.] liegenden Geschäftsjahre (2005 bis 2007), dass sich die wirtschaftliche Lage der [X.] positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jährlich steigenden Eigenkapitals der [X.] und einer Eigenkapitalverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der [X.] bis zum [X.] nicht konsolidiert hätte. Zwar beruht der Kapitalzuwachs der [X.] in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerheblichen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der [X.] auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkapitalausstattung des [X.]s unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 71). Der [X.] ist von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - aaO). Zudem würde die Auffassung der [X.] dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die [X.] nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. schon [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - aaO). Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 [X.] nicht vor ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 123, 319).

(c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs „A“ abgestellt werde. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] kommt es auf die wirtschaftliche Lage des [X.]s, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 69). Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] ist daher nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffassung der [X.] liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 69). § 16 [X.] sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 123, 319).

(d) Die Beklagte kann sich zur Begründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen.

(aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 [X.] und erzielte damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftliche Entwicklung bereits zum [X.] am 1. April 2008 vorhersehbar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführer zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsbereichen „S“ und „A“ erst im zweiten Halbjahr 2008 von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise betroffen; im Geschäftsbereich „O“ trat diese Entwicklung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein.

([X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksichtigung der nach dem [X.] liegenden, zu diesem [X.]punkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der [X.] nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der [X.]punkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 [X.] [X.] 3 b aa der Gründe). Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 [X.] vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidung kommt es auf die zum [X.]punkt des [X.]s zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den folgenden drei Jahren bis zum nächsten [X.] an. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am [X.] bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 139, 252; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 24, [X.]E 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 72).

II. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die [X.] von April 2008 bis November 2008 iHv. 100,88 [X.] erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 21. August 2013 zu. Für die davor liegenden [X.]räume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung.

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. [X.] 24. November 1995 - [X.] - zu II 3 b der Gründe). Dazu gehören auch die aufgrund einer [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu gewährenden Leistungen (vgl. etwa [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 32, [X.]E 138, 213).

2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 23, [X.]Z 167, 139; 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 24; vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - Rn. 50), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 750/11

20.08.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. November 2010, Az: 3 Ca 520/08 B, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 750/11 (REWIS RS 2013, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3372

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