Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 125/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 5514

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Gegenstand

Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Verschmelzung


Tenor

Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 [X.] auf 345,29 [X.] brutto zu erhöhen.

2

Der 1936 geborene Kläger war vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. [X.]ugust 1996 bei der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] (im Folgenden: [X.]), beschäftigt. Diese hatte dem Kläger am 2. Februar 1971 eine Versorgungszusage erteilt. Die Geschäftsanteile der [X.] wurden im Jahr 2001 auf die damalige [X.], die spätere [X.] & Co. KG (im Folgenden: [X.]) übertragen. Die [X.] firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in [X.] [X.]mbH (im Folgenden: [X.] T) um.

3

[X.]m 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der [X.], die [X.] T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 [X.] zu entschulden. Durch Übernahme der Verbindlichkeiten der [X.] T gegenüber der [X.] (im Folgenden: [X.].) erbrachte die [X.] eine Einlage iHv. 73.670.000,00 [X.]. Weitere 14.000.000,00 [X.] wurden unmittelbar von der [X.] in die Kapitalrücklage der [X.] T geleistet. Der [X.]usgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der [X.] T mit der [X.] zu ermöglichen. Die [X.] T wurde aufgrund [X.] vom 27. Februar 2006 zum 25. [X.]pril 2006 durch [X.]ufnahme auf die [X.], die später in [X.]mbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. [X.]lleinige Gesellschafterin der [X.]mbH war die [X.]. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die [X.]mbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „[X.] & Co. KG“.

4

Der Geschäftsbereich O der [X.] war vormals der [X.] zugeordnet. [X.]m 29. [X.]ugust 2001 wurde die [X.] auf die [X.] verschmolzen. [X.] beschlossen die Gesellschafter der [X.], den Geschäftsbereich O gemäß § 123 [X.]bs. 3 [X.] auf die [X.], die heutige Beklagte, auszugliedern. Die [X.]usgliederung wurde am 25. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen. Bis zur [X.]usgliederung war die Beklagte nicht operativ tätig; sie beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Vor der [X.]usgliederung firmierte sie als „[X.]“ (im Folgenden: [X.]). Gegenstand ihres Unternehmens waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baumaschinengewerbes.

5

Mit [X.] vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die [X.] GmbH als auch die T-[X.] auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen.

6

Seit der [X.]usgliederung des [X.] und der Verschmelzung der [X.] T, der [X.] GmbH und der T-[X.] auf die Beklagte bestand diese aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „[X.]“, „O“, „S“ und „K“.

7

Der Kläger war bei der [X.] T zuletzt in die tarifliche Lohngruppe 8 eingruppiert.

8

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1997 eine monatliche Betriebsrente iHv. 329,85 [X.]. Zu den [X.]npassungsstichtagen 1. September 2000, 1. September 2003 und 1. September 2006 erfolgte keine [X.]npassung nach § 16 Betr[X.]VG. Dabei ist unter den Parteien inzwischen unstreitig, dass eine [X.]npassung der Betriebsrente des Klägers zu den [X.]npassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterblieb.

9

Mit seiner am 7. März 2007 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf [X.]npassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum [X.]npassungsstichtag 1. September 2006 in [X.]nspruch genommen. Er hat die [X.]uffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 12,5 % zu erhöhen. Maßgebend für die [X.]npassung sei nicht die wirtschaftliche Situation der [X.] T und des Geschäftsbereichs [X.] der [X.], sondern diejenige der [X.] ingesamt. Diese lasse eine [X.]npassung seiner Betriebsrente nach § 16 Betr[X.]VG zu.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden [X.]npassungsbetrag zu erhöhen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die [X.]nsicht vertreten, eine [X.]npassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin [X.] T aus. [X.]uch nach der Verschmelzung sei nach wie vor ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs [X.] abzustellen. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden [X.]raum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Ihr höheres Eigenkapital und ihre höheren Gewinne seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie seit der [X.]ufnahme des [X.] auch operativ mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel von Maschinen und [X.]nlagen tätig sei. Zumindest sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche erforderlich. Der Geschäftsbereich [X.], in dem der Kläger zu seiner aktiven [X.] beschäftigt gewesen sei, weise auch nach der Verschmelzung ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Im Übrigen werde der [X.]npassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven [X.]rbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Lohngruppe 7 eingruppierten Mitarbeiter. Diese stellten einen typischen Teil der Gesamtbelegschaft dar. Deren Vergütungen seien in der [X.] vom 30. [X.]ugust 2003 bis zum 30. [X.]ugust 2006 um 4,68 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine [X.]npassung seiner Betriebsrente um 4,68 % verlangen. Bei den [X.]rbeitnehmern der Lohngruppe 8, der der Kläger zuletzt angehörte, habe der Zuwachs im gleichen [X.]raum 4,9 % betragen.

Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage - unter [X.]bweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,9 % anzupassen. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 % anzupassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.] zu Recht verurteilt, die monatliche Betriebsrente des [X.] ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 [X.] zu erhöhen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag den Betrag, um den seine Betriebsrente erhöht werden soll, nicht beziffert, sondern lediglich verlangt hat, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden [X.] zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] stützt. Ein bezifferter Antrag ist daher nicht erforderlich.

Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 [X.] räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die [X.] des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines [X.] ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 17; 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 10, [X.]E 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 319).

Der Kläger hat in seinem Antrag zwar keinen Mindestbetrag genannt. Dieser lässt sich jedoch der Klagebegründung und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aus der Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidungen entnehmen: Der Kläger hat in erster Instanz eine Erhöhung seiner [X.]. 329,85 [X.] gezahlten monatlichen Betriebsrente um 12,5 %, mithin um monatlich 41,23 [X.], verlangt. Im Berufungsverfahren hat er die Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt, das ihm eine um 4,9 %, dh. um 16,16 [X.] höhere monatliche Betriebsrente zugesprochen hat. Im Revisionsverfahren verteidigt er die Entscheidung des [X.]s, das die [X.] verurteilt hat, seine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 [X.] brutto zu erhöhen.

B. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des [X.] ab dem 1. September 2006 um mindestens 4,68 %, mithin um 15,44 [X.] brutto auf monatlich 345,29 [X.] brutto anzupassen.

I. Die [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. September 2006 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu erfolgen hatte.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. September 1997 - der 1. September 2000, der 1. September 2003 und der 1. September 2006.

II. Die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] zum 1. September 2006 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] insbesondere die Belange des [X.] und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des [X.] ergibt sich zum 1. September 2006 eine Anpassungspflicht von mindestens 4,68 %. Die wirtschaftliche Lage der [X.]n steht der Anpassung nicht entgegen.

1. Die Belange des [X.] werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum.

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 21; 30. August 2005 - 3 [X.]  - zu [X.] und 2 a der Gründe, [X.]E 115, 353 ).

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die [X.] vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 [X.] nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten [X.] zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem [X.] nachzuholen (vgl. [X.] [X.] Bd. I Arbeitsrecht Stand August 2012 § 16 Rn. 5477). Hieran hat der zum 1. Januar 1999 neu gefasste § 16 [X.] entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nichts geändert. Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren [X.] geschlossen wird. Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu einer Verkürzung des [X.] für aktuelle [X.] geführt. Dies würde dem [X.] der Betriebsrentenanpassung widersprechen (vgl. [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 25; 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353).

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen [X.]en zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 [X.] bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des [X.] als auch die damals zu verzeichnenden [X.] bei den späteren [X.] unberücksichtigt bleiben ([X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353). Ist die Anpassung zu vorangegangenen [X.]en zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen [X.] zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten [X.] in Abzug zu bringen.

2. Danach beträgt der Anpassungsbedarf des [X.] im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. September 1997 (Rentenbeginn) bis zum 1. September 2006 ([X.]) mindestens 4,68 %.

a) Der unter Berücksichtigung der zu den [X.]en 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2006 beläuft sich auf 6,14 %.

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist für die Ermittlung des [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Dabei kommt es auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für [X.] im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für [X.], Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

bb) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. September 2006 auf 13,11 %.

Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für August 1997 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 97,78 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für August 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2000) von [X.] Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. September 2006 eine Steigerung von 13,11 % ([110,6 : 97,78 - 1] x 100).

cc) Da die [X.] nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht verpflichtet war, die zu den [X.]en 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebene Anpassung zum [X.] 1. September 2006 nachzuholen, durfte sie bei der Anpassungsprüfung zum 1. September 2006 den vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2003 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für [X.] im August 2003 104,6 betragen hat, auf 6,97 % ([104,6 : 97,78 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 6,14 % zum [X.] 1. September 2006. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 4,68 %.

b) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der [X.]n. Dabei kann offenbleiben, ob der durch den Kaufkraftverlust bestimmte Anpassungsbedarf des [X.] durch die Entwicklung der Nettoverdienste der in die Lohngruppe 7 oder durch die Entwicklung der Nettovergütungen der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter begrenzt wird. Der unter Berücksichtigung der zu den [X.]en 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Anstieg der Reallöhne in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2006 beträgt, sofern als Vergleichsgruppe die nach der Lohngruppe 7 vergüteten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,19 % und, sofern als Vergleichsmaßstab die in die Lohngruppe 8 eingruppierten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,43 %.

aa) Die monatliche Vergütung der gewerblichen Mitarbeiter, die in die Lohngruppe 7 eingruppiert waren, belief sich nach der Darstellung der [X.]n am 1. September 1997 auf 1.551,46 [X.] netto sowie am 1. September 2006 auf 1.802,10 [X.] netto. Hieraus errechnet sich ein Anstieg um 16,16 % ([1.802,10 : 1.551,46 - 1] x 100).

Die [X.] durfte jedoch den zu den [X.]en 1. September 2000 und 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] unberücksichtigt lassen. Da die Vergütung der in die Lohngruppe 7 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach der Darstellung der [X.]n am 1. September 2003 monatlich 1.721,61 [X.] netto betrug, belief sich der Anstieg der Nettolöhne in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2003 auf 10,97 % ([1.721,61 : 1.551,46 - 1] x 100). Daraus errechnet sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,19 %.

bb) Die monatliche Vergütung der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter belief sich nach der Darstellung der [X.]n am 1. September 1997 auf 1.642,89 [X.] netto und am 1. September 2006 auf 1.911,41 [X.] netto. Demzufolge war ein Anstieg der Reallöhne der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2006 von 16,34 % ([1.911,41 : 1.642,89 - 1] x 100) zu verzeichnen.

Die [X.] durfte jedoch den vom Rentenbeginn des [X.] (1. September 1997) bis zum [X.] 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] unberücksichtigt lassen. Da die in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach dem Vortrag der [X.]n zum 1. September 2003 eine monatliche Vergütung [X.]. 1.822,10 [X.] netto erhielten, belief sich dieser Anstieg auf 10,91 % ([1.822,10 : 1.642,89 - 1] x 100). Daraus ergibt sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,43 %.

3. Die wirtschaftliche Lage der [X.]n stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] nicht entgegen.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 139, 252). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der [X.] und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen ([X.]., vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 139, 252; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 54; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 146/99 - zu II 2 b der Gründe; 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 83, 1).

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 56). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 72; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 55 mwN).

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 139, 252).

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der [X.] die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu II 2 e der Gründe, [X.]E 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]E 139, 252). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. [X.] [X.] Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese periodenfremden Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen ([X.]/Veit FS [X.] S. 275, 289; [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

bb) Die für die [X.] des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe [X.]e können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 47 mwN).

Das vorhandene Eigenkapital spiegelt das dem Unternehmen zuzuordnende Vermögen wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 48 mwN).

Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von [X.] absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 49 mwN).

c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 139, 252; 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 a der Gründe).

d) Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen [X.] [X.] ist.

Ist der [X.] jedoch aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen [X.]raum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am [X.] damit zu rechnen war, dass der [X.] die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] aufbringen konnte ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der [X.]n nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird.

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen ([X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 [X.] nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 92, 358).

e) Der [X.] hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 50 mwN).

f) Danach stand die wirtschaftliche Lage der [X.]in des [X.] einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. September 2006 nicht entgegen.

aa) Die ursprüngliche [X.]in des [X.], die [X.], wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die [X.] verschmolzen. Deshalb kommt es für die [X.] bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der [X.] als auch auf die der [X.]n an.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus der wirtschaftlichen Entwicklung der [X.]n in der [X.] vor der Eintragung der Ausgliederung des Bereichs O am 25. Juli 2005 in das Handelsregister, in der diese noch unter „[X.]“ firmierte, keine Schlüsse für ihre weitere Entwicklung gezogen werden können. Vor der Übernahme des Bereichs O durch die [X.] war diese nicht operativ tätig und beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Die wirtschaftlichen Daten der [X.] sind deshalb für eine zum [X.] 1. September 2006 vorzunehmende Prognose über die künftige wirtschaftliche Belastbarkeit nicht repräsentativ.

Ab der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der [X.]n maßgebend.

bb) Zwar hat die [X.] bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner und deren Hinterbliebenen möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Prognose der [X.]n, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen.

(1) Die [X.] hat sowohl im Geschäftsjahr 2005 als auch im Geschäftsjahr 2006 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

(a) Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.]n 27.275.030,03 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag [X.]. (minus) 6.569.710,00 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern [X.]. (minus) 4.048,79 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss [X.]. 20.701.271,24 [X.]. Das Eigenkapital der [X.]n belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 [X.]. Das Eigenkapital der [X.] hatte sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 [X.] belaufen.

Danach schloss die [X.] das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag [X.]. 27.270.981,24 [X.] ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals [X.]. 46.753.558,96 [X.] erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

(b) Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die [X.] ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit [X.]. 48.501.760,77 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag [X.]. (minus) 7.224.179,69 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern [X.]. (minus) 375.675,84 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss [X.]. 40.901.905,24 [X.]. Das Eigenkapital der [X.]n belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 [X.].

Danach schloss die [X.] das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag [X.]. 48.126.084,93 [X.] ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 [X.]. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom [X.] herausgegebenen Jahrbuchs für das [X.] erzielten die öffentlichen Anleihen im [X.] eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des [X.] von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

(2) Hiergegen kann die [X.] nicht mit Erfolg einwenden, mit Blick auf die Entwicklung der vorangegangenen Jahre reiche allein die Tatsache, dass sie in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 „schwarze Zahlen“ geschrieben habe, nicht aus, um ihre wirtschaftliche Lage als hinreichend stabil anzusehen. Dies gelte vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass die Verschmelzung der [X.] auf die [X.] erst zum 25. April 2006 und damit nur wenige Monate vor dem [X.] 1. September 2006 erfolgt sei.

Wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, belegen nicht nur die Zahlen des Geschäftsjahres 2005, sondern auch die Zahlen des Geschäftsjahres 2006, dass die [X.], nachdem der Geschäftsbereich [X.] auf sie ausgegliedert und die [X.], die [X.] GmbH und die T-[X.] im [X.] auf sie verschmolzen worden waren, eine sehr positive Entwicklung genommen hat. Zwar hat die [X.] im Geschäftsjahr 2006 nicht mehr die hohe Eigenkapitalverzinsung erreicht, die sie im Vorjahr erzielt hatte. Allerdings hat sie auch im Geschäftsjahr 2006 eine Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, die um ein Vielfaches über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Dass sich ihre wirtschaftliche Lage in den folgenden Geschäftsjahren bis zum nächsten [X.] in einem für die Betriebsrentenanpassung erheblichen Umfang verschlechtert hätte und deshalb ihre negative Prognose gerechtfertigt war, hat die [X.] nicht dargelegt.

(3) Die [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft abgestellt werde. Soweit sie insoweit geltend macht, im Geschäftsbereich „A“ seien der Auftragsbestand und das Produktionsvolumen in der auf den [X.] 1. September 2006 folgenden [X.] zurückgegangen, so kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] auf die wirtschaftliche Lage des [X.]s, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens ankommt und diese durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird. Dies hat zur Folge, dass entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig ist. Die Auffassung der [X.]n, es seien auch nach der Verschmelzung so lange unterschiedliche [X.] zu treffen, wie [X.] der [X.] noch voneinander unterschieden werden könnten, liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen. § 16 [X.] sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 123, 319).

(4) Die [X.] durfte eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. September 2006 auch nicht mit der Begründung ablehnen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 nur deshalb so günstig entwickelt, weil die [X.] die [X.] im Geschäftsjahr 2005 mit 87.670.000,00 [X.] finanziell unterstützt habe und anlässlich der Verschmelzung der [X.] auf sie, die [X.], 20.550.000,00 [X.] in ihre eigene Kapitalrücklage eingestellt wurden. Da es sich bei dem Zufluss zu ihrem Eigenkapital um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, sei ihr Eigenkapital um diesen Zufluss zu bereinigen. Danach sei ihr Eigenkapital im Vergleich zum Geschäftsjahr 2005 nicht angestiegen, sondern habe sich verringert. Dieser [X.] rechtfertige eine negative Prognose, weshalb sie berechtigt sei, eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. September 2006 zu verweigern.

Zwar kann der [X.] grundsätzlich bei [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbauen, bevor er zur Anpassung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 47 mwN). Ob die Eigenkapitalausstattung des [X.]s unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht um die [X.], die aus der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] resultieren, zu bereinigen. Zum einen ist der Substanzerhalt von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein. Zum anderen würde die Auffassung der [X.]n dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die [X.] nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 49). Insbesondere sieht § 16 [X.] eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 123, 319). Deshalb ist es unerheblich, dass die [X.] die bilanzielle Überschuldung der [X.] ausgeglichen hat, um die Verschmelzung der [X.] auf die [X.] zu ermöglichen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 125/11

28.05.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 29. April 2009, Az: 3 Ca 116/07 B, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 125/11 (REWIS RS 2013, 5514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5514

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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7 Sa 806/14

2 Ca 5745/13

12 Sa 132/15

12 Sa 648/13

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