Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. 2 StR 35/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4711

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. März 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine unbeschränkt eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte sich bei dem Tatopfer [X.] in einem Brief entschuldigt und während der Hauptverhand-lung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst. Aus den Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Zeuge [X.] "Verständnis für die Umstände (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst haben" ([X.]). Unter diesen Voraussetzungen hätte das [X.] das 2 - 3 - Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB prüfen und in den [X.] erörtern müssen. Hierauf konnte nicht schon deshalb verzichtet werden, weil bis zur Verkündung des tatrichterlichen Urteils die Entschädi-gungszahlung zwar an den Verteidiger des Angeklagten übergeben worden, aber noch nicht an den Zeugen [X.] gelangt war. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ergeben sich nämlich Umstände, welche es nahe gelegt hätten zu prüfen, ob der Angeklagte eine den Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB genügende Wiedergutmachung zumindest ernsthaft erstrebt hat; auch die Bereitschaft des Geschädigten, diese Bemühungen in einem kommu-nikativen Prozess (vgl. BGHSt 48, 134 ff.; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 46 a Rdn. 10 a m.w.[X.]) als Ausgleich zu akzeptieren, lag hier nach den [X.] nicht fern. [X.] der Grund für die Verzögerung der Leistung, wie die Revi-sion mit einer Verfahrensrüge vorgetragen hat, nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten, so stünde sie der Annahme eines ernsthaften Bemühens nicht von vornherein entgegen. Feststellungen hierzu waren hier schon aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten, so dass es auf die Zulässigkeit der ent-sprechenden Verfahrensrüge nicht ankommt. 2. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] beim Ausschluss eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser zu der Tat "bewusst die von ihm vorher beschaffte Schreckschuss-pistole mitgenommen hat" ([X.]). Auch bei der Strafzumessung im [X.] hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser habe "bewusst – die Schreckschusspistole zur Durchführung der Tat mitgenommen" ([X.]). Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn der vorsätzliche Einsatz des sons-tigen Werkzeugs zur Erzwingung des Rauberfolgs ist Voraussetzung des [X.] gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] und darf innerhalb des dadurch eröffneten Strafrahmens nicht nochmals straferhöhend gewertet werden. 3 - 4 - 3. Über die Strafzumessung ist daher neu zu entscheiden. Der neue [X.] wird auch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Zusammen-hang mit den Lebensumständen des Angeklagten in die Strafzumessungserwä-gungen einzubeziehen haben. Auch dies ist im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht ausdrücklich geschehen. 4 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 35/07

16.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. 2 StR 35/07 (REWIS RS 2007, 4711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4711

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.