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PDF anzeigen[X.] vom 16. März 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine unbeschränkt eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte sich bei dem Tatopfer [X.] in einem Brief entschuldigt und während der Hauptverhand-lung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst. Aus den Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Zeuge [X.] "Verständnis für die Umstände (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst haben" ([X.]). Unter diesen Voraussetzungen hätte das [X.] das 2 - 3 - Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB prüfen und in den [X.] erörtern müssen. Hierauf konnte nicht schon deshalb verzichtet werden, weil bis zur Verkündung des tatrichterlichen Urteils die Entschädi-gungszahlung zwar an den Verteidiger des Angeklagten übergeben worden, aber noch nicht an den Zeugen [X.] gelangt war. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ergeben sich nämlich Umstände, welche es nahe gelegt hätten zu prüfen, ob der Angeklagte eine den Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB genügende Wiedergutmachung zumindest ernsthaft erstrebt hat; auch die Bereitschaft des Geschädigten, diese Bemühungen in einem kommu-nikativen Prozess (vgl. BGHSt 48, 134 ff.; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 46 a Rdn. 10 a m.w.[X.]) als Ausgleich zu akzeptieren, lag hier nach den [X.] nicht fern. [X.] der Grund für die Verzögerung der Leistung, wie die Revi-sion mit einer Verfahrensrüge vorgetragen hat, nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten, so stünde sie der Annahme eines ernsthaften Bemühens nicht von vornherein entgegen. Feststellungen hierzu waren hier schon aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten, so dass es auf die Zulässigkeit der ent-sprechenden Verfahrensrüge nicht ankommt. 2. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] beim Ausschluss eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser zu der Tat "bewusst die von ihm vorher beschaffte Schreckschuss-pistole mitgenommen hat" ([X.]). Auch bei der Strafzumessung im [X.] hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser habe "bewusst – die Schreckschusspistole zur Durchführung der Tat mitgenommen" ([X.]). Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn der vorsätzliche Einsatz des sons-tigen Werkzeugs zur Erzwingung des Rauberfolgs ist Voraussetzung des [X.] gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] und darf innerhalb des dadurch eröffneten Strafrahmens nicht nochmals straferhöhend gewertet werden. 3 - 4 - 3. Über die Strafzumessung ist daher neu zu entscheiden. Der neue [X.] wird auch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Zusammen-hang mit den Lebensumständen des Angeklagten in die Strafzumessungserwä-gungen einzubeziehen haben. Auch dies ist im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht ausdrücklich geschehen. 4 [X.] [X.] Roggenbuck Appl
Meta
16.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. 2 StR 35/07 (REWIS RS 2007, 4711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4711
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