Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2011, Az. 3 AZR 732/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 2545

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Gegenstand

Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung


Leitsatz

Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger in nachvollziehbarer Weise schriftlich dargelegt hat, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungsleistungen aufzubringen. Die Darlegungen des Arbeitgebers müssen so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger in der Lage ist, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2009 - 9 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Tarifangestellter (Maschinenbau-Techniker) langjährig beschäftigt und bezieht seit dem 1. Febr[X.]r 2002 eine Betriebsrente. Grundlage für die Gewährung der Betriebsrente des [X.] ist die Versorgungsordnung 1976 ([X.]), die [X.]. regelt:

        

„§ 7 Ruhegeldfähiges Einkommen

        

1.    

Für die Errechnung der Versorgungsleistungen ist die höchste Monatsvergütung (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag bzw. vertraglich vereinbarte Monatsvergütung) der dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhergehenden 3 Jahre zu berücksichtigen. Zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören ferner [X.], Zulagen nach § 33 Manteltarifvertrag, [X.]chichtzuschläge, die ruhegeldfähigen Anteile der Zulage nach § 19 [X.] und ein Zwölftel der 13. Monatsvergütung.

                 

…       

                 

§ 14 Anpassung der [X.]

        

1.    

Die bei Eintritt des [X.] nach den Bestimmungen des § 9 (Gesamtversorgung) ermittelte [X.] wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag) im gleichen Verhältnis und zum gleichen [X.]punkt angepaßt. Maßgebend ist die prozent[X.]le Vergütungsänderung in der früheren Vergütungsgruppe des Versorgungsberechtigten.

        

…       

        
        

3.    

Für außertarifliche Angestellte ist die prozent[X.]le Vergütungsänderung in der höchsten Vergütungsgruppe der jeweils gültigen Vergütungstabelle maßgebend.

                 

…       

                 

§ 24 Zahlungsweise

        

Die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung werden monatlich im voraus bargeldlos überwiesen.

        

…“    

3

Die Beklagte ist ein regional tätiges Energieversorgungsunternehmen, hervorgegangen aus der [X.] - kommunales Elektrizitätswerk. [X.]ie ist nicht nur mit eigenen Beschäftigten als Energieversorgungsunternehmen am Markt tätig, sondern ist zugleich eine Konzernobergesellschaft. Die Beklagte übernahm zum 1. Dezember 2001 die [X.], wandelte diese in die [X.] um und ist mit dieser durch Unternehmenspacht- sowie Gewinnabführungsverträge verbunden.

4

Aus Anlass der bevorstehenden Übernahme der [X.] durch die Beklagte schlossen die [X.] der Beklagten, die [X.] und die [X.] mit der [X.] einen „Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche“ vom 30. November 2001, der in § 7 Abs. 2 [X.]. bestimmt:

        

„Für die bis zum 31. Dezember 1992 bei [X.] eingetretenen Mitarbeiter sieht die [X.] in ihrem § 14 eine Anpassung der [X.] vor. Die bei Eintritt des [X.] nach den Bestimmungen des § 9 der [X.] ermittelte [X.] (Gesamtversorgung) wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle im gleichen Verhältnis angepasst. An [X.]telle der bei [X.] von den [X.] vereinbarten tariflichen [X.]teigerungen treten die tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der tariflichen Bezüge, die die Tarifpartner für einen durch Verschmelzung der [X.] und der [X.] entstehenden Rechtsträger vereinbaren. …“

5

Die Betriebsrente des [X.] belief sich zunächst auf 1.086,87 Euro brutto monatlich. [X.]ie wurde zuletzt nach § 14 Nr. 1 [X.] zum 1. Jan[X.]r 2003 um [X.] auf 1.114,04 Euro brutto erhöht.

6

Die Beklagte nahm zum 1. Juli 2006 eine Anpassungsprüfung der Betriebsrenten vor und schrieb unter dem 7. Juli 2006 wortgleich an alle Betriebsrentner:

        

„…    

        

Anpassung der [X.]

        

[X.]ehr geehrter Herr …

        

wir haben mit der [X.] [X.] für die Jahre 2004 bis 2008 vereinbart, dass keine Veränderung der Vergütungstabelle erfolgt. Diese Vereinbarung von [X.] für die Jahre 2004 bis 2008 hat Auswirkungen auf Ihre [X.]. Gemäß § 14 Ziffer 1 der Versorgungsordnung 1976 wird Ihre [X.] bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung in der Vergütungstabelle im gleichen Verhältnis und zum gleichen [X.]punkt angepasst. Hieraus resultiert, dass eine Anpassung Ihrer [X.] auf der Basis der Regelung in der Versorgungsordnung 1976 in den Jahren 2004 bis 2008 nicht erfolgen wird.

        

Eine Anpassung der [X.] kann sich aber nicht nur aus der entsprechenden Bestimmung der Versorgungsordnung ergeben. § 16 des [X.] schreibt eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen vor. Dabei sind nach der gesetzlichen Regelung drei Merkmale zu beachten: der Prüfungsrhythmus, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die Belange der Versorgungsempfänger. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind wir verpflichtet, zum 1. Juli 2006 der Anpassungsprüfungspflicht nachzukommen und die Bezieher der [X.] hierüber zu informieren.

        

Nach unserer ausführlichen Prüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass auch aus dieser Rechtsgrundlage keine Anpassung Ihrer [X.] erfolgt.

        

Der durchschnittliche Jahresüberschuss im Konzern für die [X.], 2004 und 2005 betrug bezogen auf das Eigenkapital lediglich 4,53 %. Es ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden drei Jahren keine wesentlich besseren Ergebnisse erzielt werden. Mit den erwirtschafteten Jahresüberschüssen liegt die Eigenkapitalrendite unterhalb der vom [X.] als Grenze für eine Betriebsrentenerhöhung festgelegten Eigenkapitalrendite in Höhe der Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand nebst zwei Prozentpunkten Risikoaufschlag. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des [X.] führt somit zu dem Ergebnis, dass M aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Anpassung der [X.] durchzuführen.

        

Trotz fehlender Anpassungsverpflichtung aufgrund der wirtschaftlichen Lage haben wir das Merkmal ‚Belange der Versorgungsempfänger’ geprüft. Hierzu ist festzustellen, dass das Nettoeinkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren nicht gestiegen ist. Wegen der bekannten, u.a. durch die Tarifabschlüsse der Jahre 2004 bis 2008 gekennzeichneten tariflichen Entwicklung ist die [X.] vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens negativ, so dass auch unter diesem Merkmal keine Verpflichtung zur Anpassung besteht. Ebenso konnte die aktive Belegschaft keinen Inflationsausgleich erzielen, so dass auch keine Anpassung der Betriebsrente zum Inflationsausgleich vorgenommen werden kann.

        

Wir bitten daher um Verständnis, dass eine Anpassung Ihrer [X.] aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtung infolge der oben dargestellten Gründe nicht stattfinden kann.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…       

        

Belehrung gem. § 16 Abs. 4 [X.]

        

Wir sind der Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung der Rente zu Recht erfolgt. Gemäß § 16 Abs. 4 [X.] müssen wir [X.]ie jedoch auf folgendes hinweisen:

        

Die Rentenanpassung gilt als zu Recht unterblieben und M ist nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen, wenn [X.]ie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich widersprochen haben.“

7

Dieser Entscheidung der Beklagten widersprach der Kläger mit [X.]chreiben vom 19. Oktober 2007 unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche Urteile, durch die die Beklagte zur Anpassung von Betriebsrenten anderer Versorgungsempfänger verurteilt worden war.

8

Mit seiner am 15. April 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassung der Betriebsrente mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2006, hilfsweise zum 1. Juli 2006 entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Basis 2000 = 100) durch die Beklagte begehrt. Der Kläger hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, seine Betriebsrente anzupassen. Dem stehe nicht entgegen, dass er der Mitteilung der Beklagten vom 7. Juli 2006 nicht entsprechend § 16 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] innerhalb von drei Monaten widersprochen habe. § 16 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] betreffe nicht die nachträglichen Anpassung. Auch werde das Unterrichtungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Mitteilung eines Durchschnittswerts der Eigenkapitalrendite der letzten drei Jahre sei ungenügend. Aufgrund der positiven Ergebnisse für das Kalenderjahr 2006 sei keine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in den kommenden drei Jahren zu prognostizieren. Es sei auf den Einzelabschluss der Beklagten, nicht auf den Konzernabschluss abzustellen. Eine konzernrechtliche Betrachtung sei nur zum [X.]chutz des Arbeitnehmers bzw. des [X.] zulässig. Die sog. reallohnbezogene Obergrenze sei nicht richtig ermittelt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.529,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 50,97 Euro seit dem 2. eines jeden Kalendermonats beginnend mit dem 2. Juli 2006 und endend mit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen,

        

2.    

die Beklagte weiter zu verurteilen, ab Jan[X.]r 2009 zusätzlich zu der monatlichen Werksrente in Höhe von 1.114,04 Euro brutto weitere 50,97 Euro brutto monatlich an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Anpassung gelte infolge des nicht fristgemäßen Widerspruchs als zu Recht unterblieben. Das Unterrichtungsschreiben vom 7. Juli 2006 genüge den Anforderungen des § 16 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.], insbesondere sei die Mitteilung der Daten aus dem Konzernabschluss zutreffend. Der Einzelabschluss enthalte Unwägbarkeiten. Bei dem Konzernabschluss seien [X.] realisierte Gewinne und Verluste zu eliminieren. Auch berücksichtige er die positiven Ergebnisse der Tochterunternehmen. Die Eigenkapitalrendite auf der Basis der Konzernabschlüsse habe im Jahr 2003 minus 0,76 %, im Jahr 2004 minus 0,05 % und im [X.] 14,39 % betragen. Als [X.]onderereignisse seien [X.]. der Erwerb der [X.] und die „Rücknahme von Abschreibungen der Beteiligungsansätze“ zu berücksichtigen. Das Eigenkapital der Beklagten sei von 2002 bis 2004 von 123,88 Mio. Euro auf 112,34 Mio. Euro abgesunken. Die Anpassung sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Nettoeinkommen der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer zu Recht unterblieben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger für die [X.] ab dem 1. Juli 2006 eine um monatlich 42,39 Euro brutto höhere Betriebsrente zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]eklagte zu Recht zur Zahlung einer weiteren [X.]etriebsrente iHv. monatlich 42,39 Euro brutto seit dem 1. Juli 2006 verurteilt. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Anpassung seiner [X.]etriebsrente zum 1. Juli 2006 um 6,4 %. Die von der [X.]eklagten abgelehnte Anpassung gilt nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterblieben. Der Kläger war nicht gehalten, der unterbliebenen Anpassung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der [X.]eklagten vom 7. Juli 2006 zu widersprechen, da das [X.] den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die vom [X.] vorgenommene [X.]erechnung des [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] unter [X.]erücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 [X.] ist im Ergebnis zutreffend und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.

I. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Anpassung seiner [X.]etriebsrente zum 1. Juli 2006.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Da der Kläger seit dem 1. Februar 2002 eine [X.]etriebsrente bezieht, ist sein individueller [X.] der 1. Februar 2005. Die [X.]eklagte, die in der Vergangenheit, letztmalig zum 1. Januar 2003, stets eine Anpassung der [X.]etriebsrenten nach § 14 Nr. 1 VO 1976 entsprechend der prozentualen Veränderung der tariflichen Vergütung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer vorgenommen hatte, war jedoch berechtigt, erstmalig eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] für alle [X.]etriebsrentner einheitlich zum 1. Juli 2006 vorzunehmen. Dem stehen weder § 14 Nr. 1 VO 1976 iVm. dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001 noch § 16 Abs. 1 [X.] entgegen.

a) Die [X.]eklagte hat mit der in § 14 Nr. 1 VO 1976 getroffenen Anpassungsregelung den Anpassungsmechanismus des § 16 [X.] nicht beseitigt; § 14 Nr. 1 VO 1976 enthält vielmehr eine zusätzliche Regelung über die Anpassung der [X.]etriebsrenten, die neben den Anpassungsmechanismus des § 16 [X.] tritt. Die [X.]eklagte wollte mit § 14 Nr. 1 VO 1976 eine für die [X.]etriebsrentner im Vergleich zu § 16 [X.] günstigere Regelung schaffen.

Nach § 14 Nr. 1 VO 1976 werden die [X.]etriebsrenten im gleichen Verhältnis und zum gleichen [X.]punkt angepasst wie die tariflichen Vergütungstabellen der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer. Dieser Anpassungsmechanismus wirkte sich in der Vergangenheit bis zum 1. Januar 2003 stets dahin aus, dass die jeweiligen Anpassungen über dem jeweiligen Anpassungsbedarf der [X.]etriebsrentner nach § 16 [X.] lagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anpassung der [X.]etriebsrenten sich auch dann nach § 14 Nr. 1 VO 1976 richten sollte, wenn sie hinter der nach § 16 [X.] geschuldeten zurückbleiben sollte, sind nicht ersichtlich. Eine derartige Regelung zum Nachteil der [X.]etriebsrentner wäre auch nicht mit § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] vereinbar, wonach von den [X.]estimmungen des [X.] nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001. Dieser Tarifvertrag enthält keine Regelungen darüber, wie die [X.]etriebsrente anzupassen ist, sondern bestimmt lediglich die tarifliche Vergütung für die von § 14 VO 1976 in [X.]ezug genommenen tariflichen Vergütungstabellen.

2. Die [X.]eklagte war nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. Februar 2002 gezahlten [X.]etriebsrente im [X.] des § 16 [X.] jeweils zum 1. Februar vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen [X.] einheitlich zum 1. Juli 2006 prüfen.

a) Der von § 16 [X.] vorgeschriebene [X.] bei der Überprüfung von [X.] zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die [X.]ündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der [X.]etriebsrentner nur geringfügig. Für den [X.]etriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum jedoch eingehalten sein ([X.] 28. April 1992 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 70, 137; 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.]E 115, 353). Durch den gemeinsamen [X.] darf sich die erste Anpassung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 b der Gründe, aaO; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 50, EzA [X.] § 16 Nr. 49; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

Es ist auch zulässig, nur alle [X.] eine gebündelte Prüfung für alle [X.]etriebsrentner im Unternehmen vorzunehmen. Dies kann je nach dem [X.]punkt des Versorgungsfalls zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der [X.]etriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer [X.], der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 [X.] (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - zu II 1 a und b der Gründe, [X.]E 115, 353; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 25, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56).

Diese Erwägungen greifen auch, wenn der Arbeitgeber bislang keine gebündelten Anpassungsprüfungen vorgenommen hat und diese erstmals einführt. Auch in diesem Fall rechtfertigen Gründe der Praktikabilität die Festlegung eines einheitlichen [X.]s. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Einführung gebündelter Anpassungsprüfungen einen nachvollziehbaren [X.]punkt wählen.

b) Danach konnte die [X.]eklagte erstmals zum 1. Juni 2006 eine einheitliche Anpassungsprüfung für alle [X.]etriebsrentner vornehmen.

aa) Die [X.]eklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben bis zum [X.] die [X.]etriebsrenten zeitgleich und im gleichen Umfang verändert wie die [X.] bzw. -gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer. Damit erübrigte sich eine gesonderte Anpassungsprüfung nach § 16 [X.], weil die nach § 14 Nr. 1 VO 1976 erfolgte Anhebung der Versorgungsbezüge unstreitig regelmäßig höher war als die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geschuldete Anpassung. Erst durch die ab 2004 vereinbarten „[X.]“ bei den tariflichen Löhnen und Gehältern wurde nach der letztmaligen Anhebung der [X.]etriebsrenten zum 1. Januar 2003 im Jahr 2006 eine Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] erforderlich.

bb) Der von der [X.]eklagten festgelegte Stichtag 1. Juli 2006 für die gebündelte Anpassungsprüfung ist nachvollziehbar gewählt worden. Die letzte Anhebung der [X.]etriebsrenten auf der Grundlage von § 14 VO 1976 erfolgte zum 1. Januar 2003. In den folgenden Jahren wurden die von § 14 VO 1976 iVm. dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001 in [X.]ezug genommenen tariflichen Vergütungstabellen nicht geändert. Zwischen der letzten Anhebung und der erstmaligen gebündelten Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] liegt ein auch sonst vom Senat bei [X.] als äußerste Grenze gebilligter [X.]raum von dreieinhalb Jahren (vgl. 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

Die Entscheidung, die Anpassungsprüfungen einheitlich zum 1. Juli des Jahres vorzunehmen, ist naheliegend. In der Mitte des Wirtschaftsjahres ist das vorangegangene Geschäftsjahr abgeschlossen und die [X.]ilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr liegt vor. Diese ist für die Anpassungsprüfung, bei der die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, von erheblicher [X.]edeutung. Auch bleibt für das laufende Geschäftsjahr noch genügend [X.] für den Arbeitgeber, bei [X.] die [X.] steuerlich durch Rückstellungsbildung zu verrechnen (vgl. § 6a Abs. 1 EStG vgl. hierzu [X.] [X.] Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5161).

II. Die Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2006 gilt nicht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] als zu Recht unterblieben. Dabei kann offenbleiben, ob § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur in Fällen der sog. nachholenden Anpassung, oder auch bei der sog. nachträglichen Anpassung oder - wofür vieles spricht - bei jeder Anpassungsprüfung zu beachten ist. Die Fiktion des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist trotz des nicht fristgerechten Widerspruchs des [X.] gegen die unterbliebene Anpassung seiner [X.]etriebsrente nicht eingetreten, da das [X.] der [X.]eklagten vom 7. Juli 2006 den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht genügt.

1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen sind (zu Recht unterbliebene Anpassung). Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung tritt nur ein, wenn sich der schriftlichen Information des Arbeitgebers entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungen zu leisten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im [X.] des Arbeitgebers muss so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger allein durch diese Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ([X.]/[X.]/[X.] D[X.] 1998, 258, 263; [X.] 2003, 994; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 16 [X.] Rn. 51). Dies ergibt eine Auslegung von § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsgeschichte und des Zwecks der Regelung.

a) Nach seinem Wortlaut verlangt § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.], dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darlegt.

aa) Mit dem [X.]egriff der „wirtschaftlichen Lage des Unternehmens“ knüpft § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] an § 16 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] an (vgl. [X.] [X.] Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5484).

Zu § 16 Abs. 1 [X.] entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer [X.]etriebsrentenanpassung insoweit zu rechtfertigen vermag, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 20, [X.]E 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der [X.] finanziert werden (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 146/99 - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 146/99 - zu II 2 der Gründe, aaO; 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 30, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56). Folglich muss der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] zur voraussichtlichen Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung Stellung nehmen.

bb) Die Ausführungen des Arbeitgebers zur wirtschaftlichen Lage müssen, wie die Verwendung des Wortes „darlegen“ in § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] verdeutlicht, eine ausführliche Erläuterung bzw. Erklärung zur wirtschaftlichen Lage enthalten. Das Wort „darlegen“ steht nach seiner allgemeinen Wortbedeutung für ausführlich erläutern, erklären (vgl. [X.] [X.] [X.] in zehn [X.]änden 3. Aufl. Stichwort: „darlegen“). Der Arbeitgeber ist daher gehalten, dem Versorgungsempfänger die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung so detailliert darzustellen, dass der Versorgungsempfänger nachvollziehen kann, weshalb die Anpassung seiner [X.]etriebsrente unterblieben ist.

b) Dafür sprechen auch die Gesetzesgeschichte und der Zweck der Regelung.

[X.]ei Schaffung des § 16 Abs. 4 [X.] durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.]I S. 2998) wollte der Gesetzgeber aus Gründen der leichteren Umsetzbarkeit für die Praxis regeln, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung einer [X.]etriebsrente als zu Recht unterblieben gilt. Dabei sollte an die ständige Rechtsprechung des [X.] angeknüpft werden, nach der es entscheidend auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ankommt. Die [X.]egründung des Arbeitgebers muss deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers die maßgebenden Gründe für die [X.] enthalten, so dass der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers nachvollziehen kann (vgl. [X.]T-Drucks. 13/8011 S. 74 Einzelbegründung zu § 16 Abs. 4 [X.]). Zwar sind an den Inhalt des Schreibens nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] keine zu hohen Anforderungen zu stellen (so auch [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 103), insbesondere bedarf es keiner so detaillierten Darlegung der wirtschaftlichen Lage, wie sie zu der gerichtlichen Überprüfung einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] notwendig ist. Auch ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die [X.]ilanzen insgesamt oder sogar darüber hinausgehende Erläuterungen derselben zur Verfügung stellt. Die Information muss jedoch so beschaffen sein, dass der Versorgungsempfänger allein auf ihrer Grundlage in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers nachzuvollziehen. Nur soweit der Versorgungsempfänger die Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage selbst (ggf. auch unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten) verstehen kann, will das Gesetz die weitreichende Vermutungswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] eintreten lassen. Um dem Versorgungsempfänger dies zu ermöglichen, müssen die mitgeteilten Daten so aussagekräftig sein, dass der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Plausibilität prüfen kann.

c) Anknüpfend an die Rechtsprechung des [X.] zu § 16 [X.], wonach für eine zuverlässige Prognose zur wirtschaftlichen [X.]elastbarkeit die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n auszuwerten ist (vgl. 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 20 mwN, [X.]E 123, 319), muss der Arbeitgeber im [X.] daher die sich aus den [X.]ilanzen der letzten [X.] ergebenden Daten zum Eigenkapital und zur [X.]erechnung der Eigenkapitalverzinsung für jedes zur Prognoseerstellung angezogene Jahr angeben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die seiner Prognose zugrunde gelegten Jahre das jeweils durchschnittliche Eigenkapital (vgl. [X.] 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38) und dessen Verzinsung - jedenfalls für die hier interessierende [X.] vor Inkrafttreten des [X.]ilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - auf der [X.]asis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse mitteilt. Stützt der Arbeitgeber die fehlende Anpassungsmöglichkeit auf eine seiner Auffassung nach zu erwartende zu geringe Eigenkapitalverzinsung, so muss er die seiner Prognose zur wirtschaftlichen [X.]elastbarkeit zugrunde liegenden Überlegungen im [X.] offenlegen. Nur so wird der Versorgungsempfänger durch die Unterrichtung des Arbeitgebers in die Lage versetzt, dessen Entscheidung zur [X.] der [X.]etriebsrente nachzuvollziehen.

2. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der [X.]eklagten vom 7. Juli 2006 nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die [X.]eklagte in dem [X.] zu Recht aus den Konzernabschlüssen entnommene Daten und nicht die Daten aus den Einzelabschlüssen der [X.]eklagten genannt hat. Jedenfalls hat die [X.]eklagte die wirtschaftliche Lage nicht ausreichend dargelegt.

Zur wirtschaftlichen Lage hat die [X.]eklagte lediglich darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Jahresüberschuss im Konzern für die [X.], 2004 und 2005 bezogen auf das Eigenkapital 4,53 % betragen habe und damit unterhalb einer angemessenen Eigenkapitalrendite, die der Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand mit einem zweiprozentigen Risikoaufschlag entspricht, liege. Dem Schreiben der [X.]eklagten ist nicht zu entnehmen, auf welcher Datengrundlage sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Eigenkapitalrendite 4,53 % beträgt. Sie hat ebenso wenig mitgeteilt, weshalb sie davon ausging, auch in den folgenden Jahren keine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaften zu können. Mit den Ausführungen in dem [X.] vom 7. Juli 2006 wurde der Kläger nicht in die Lage versetzt, die Entscheidung der [X.]eklagten zur [X.] der [X.]etriebsrente zum 1. Juli 2006 auf Plausibilität zu überprüfen und nachzuvollziehen.

III. Die zum 1. Juli 2006 unterlassene Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] ist auch nicht wegen der wirtschaftlichen Lage der [X.]eklagten gerechtfertigt. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] 514/95 - zu I der Gründe, [X.]E 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 [X.] 226/01 - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 [X.] ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige [X.]elastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35). [X.]eurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n ausgewertet werden (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 20 mwN, [X.]E 123, 319). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 55, EzA [X.] § 16 Nr. 49).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht die wirtschaftliche Lage der [X.]eklagten als einer vollständigen Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] nicht entgegenstehend beurteilt. Die vom [X.] hierzu gegebene ausführliche [X.]egründung hat die [X.]eklagte in der Revision nicht angegriffen und Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

IV. Das [X.] hat den Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2006 zutreffend ermittelt. Nach § 16 Abs. 1 [X.] sind bei der Anpassungsprüfung neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die [X.]elange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen vor allem darin, den Wert der Versorgungsleistung zu erhalten und eine Auszehrung durch den Kaufkraftverlust zu verhindern. Das [X.] hat zu Recht zur Feststellung des [X.] für den [X.]raum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 [X.] auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen und für die [X.] danach auf den Verbraucherpreisindex abgestellt und einen Anpassungsbedarf von 6,4 % errechnet.

1. Zur Ermittlung des [X.] für [X.]räume vor dem 1. Januar 2003 ist nach § 30c Abs. 4 [X.] iVm. § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen abzustellen ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319), für [X.]räume danach kommt es auf den Verbraucherpreisindex an. Maßgeblich ist im Streitfall der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2000. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 [X.] Rn. 860.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auf den am [X.] verfügbaren und veröffentlichten Index abzustellen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - [X.] 2011, 1285). Dies war am [X.] 1. Juli 2006 der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2000. Das Inkrafttreten eines geänderten Verbraucherpreisindex während eines gerichtlichen Verfahrens führt nicht dazu, dass die [X.]erechnung des [X.] neu vorzunehmen wäre ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - aaO).

2. Der Anpassungsbedarf des [X.] errechnet sich auf der Grundlage der sog. Rückrechnungsmethode (vgl. hierzu [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 -), dh. der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen wird auf den Verbraucherpreisindex umgerechnet. Dadurch wird sichergestellt, dass der gesamte Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen [X.] ohne Zwischenschritte berechnet wird.

Der Verbraucherpreisindex für [X.] steht zu dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen unter Zugrundelegung der Indexwerte für Dezember 2002 von 110,4 bzw. 104,0 in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den Verbraucherpreisindex für [X.] ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen Stand Januar 2002 (dh. dem Monat vor dem Rentenbeginn), der bei 110,1 lag, mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren. Der sich ergebende gerundete Wert von 103,7 ist ins Verhältnis zum Verbraucherpreisindex für Juni 2006 von 110,3 zu setzen. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von gerundet 6,4 % [(110,3 : 103,7 - 1) x 100].

V. Die [X.]eklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

                 

Meta

3 AZR 732/09

11.10.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 7. Oktober 2008, Az: 1 Ca 857/08, Urteil

§ 16 Abs 4 S 2 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 30c Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2011, Az. 3 AZR 732/09 (REWIS RS 2011, 2545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2545


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 732/09

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 732/09, 11.10.2011.


Az. 1 Ca 857/08

Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 857/08, 07.10.2008.


Az. 9 Sa 280/09

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 280/09, 22.09.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 741/14

12 Sa 742/14

9 Sa 277/13

9 Sa 751/12

9 Sa 1636/11

6 Sa 480/11

9 Sa 1635/11

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