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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung über einen öf-fentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzel-fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des [X.] gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner ge-richteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch ei-nen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. 1 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 3 O 468/04 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 U 159/05 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 164/06 (REWIS RS 2007, 1748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1748
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