Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZA 14/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1703

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[X.][X.] vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Wie-dereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] fallen dem [X.] zur Last. Gründe: [X.] Die Berufung des Beklagten/Antragstellers ist durch Urteil des [X.] zurückgewiesen worden. Das Urteil ist seinem [X.] am 13. März 2007 zugestellt worden. 1 - 3 - Mit einem am 23. Mai 2007 bei dem erkennenden Senat eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm wegen der Versäumung der [X.] und Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zugleich hat er beantragt, ihm für das Verfahren auf Wiedereinsetzung Prozesskostenhilfe zu gewähren. 2 Den Wiedereinsetzungsantrag hat er wie folgt begründet: 3 "Der Beklagtenvertreter – hat aufgrund eines Versehens seines Büros erst am [X.] festgestellt, dass die Fristen hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde – im EDV-gestützten Fristen-kalender nicht aufgenommen und damit nicht ausgedruckt worden sind. Dadurch kam es nicht zu der routinemäßigen Wiedervorlage, obwohl dahingehend seitens des bearbeitenden Rechtsanwalts schriftlich verfügt worden war. Das Urteil wurde daher nicht dem Mandanten zugeleitet, obwohl es eine allgemeine Anweisung gibt, alle Unterlagen an die Mandanten zuzuschicken." Einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der Revision hat der [X.] nicht gestellt. In der Begründung der Antragsschrift heißt es [X.]: "Der Antrag auf Zulassung der Revision ist für den Fall der [X.] auch begründet –" 4 - 4 - I[X.] Der Wiedereinsetzungsantrag ist möglicherweise unzulässig. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der An-tragsfrist nachzuholen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision hat der [X.] jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt. Ob die Ausführungen in der [X.] ausgelegt werden können, es habe bereits der Antrag auf Zu-lassung der Revision gestellt sein sollen, oder nur als Ankündigung für den Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung verstanden werden können, ist [X.]. Dies kann jedoch dahinstehen. 5 II[X.] Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Nach den §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte dem Beklagten/Antragsteller nur dann Wiederein-setzung gewährt werden können, wenn seinen Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden träfe. Dies ist indessen nicht der Fall. 6 1. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind im Büro seines Prozessbevollmächtigten mindestens drei Fehler begangen worden: 7 Erstens sind die Fristen für die Einlegung und Begründung der [X.] - ein Monat bzw. zwei Monate nach Zustellung des Beru-fungsurteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht im [X.] eingetragen worden. Zweitens ist die angeblich schriftlich verfügte [X.] nicht ausgeführt worden, und drittens ist das Urteil entgegen einer angeblich bestehenden allgemeinen Anweisung nicht dem Mandanten zugeleitet worden. 8 - 5 - In Ermangelung entsprechenden Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass die drei Fehler unabhängig voneinander begangen worden sind. Dass es auch an einer Glaubhaftmachung fehlt, weil die Anlagen dem [X.]sschriftsatz nicht beigefügt waren, ist deshalb nicht entscheidungserheb-lich. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro ge-läufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatori-sche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden ([X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fristberechnung 5 m.w.N.). Dazu fehlt jeder Vortrag. 9 Im Übrigen darf der Rechtsanwalt das [X.] über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenka-lender notiert worden ist ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fristenkontrolle 22; v. 30. November 1994 - [X.] 197/94, [X.]R ZPO § 233 - [X.] 1; v. 17. September 2002 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - [X.] 5; v. 5. November 2003 aaO). Dieses Sorgfaltsgebot hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verletzt, als er am 13. März 2007 das [X.] unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherge-stellt zu haben. Sollte er seinerzeit - was aber nicht dargelegt ist - seine [X.] mündlich angewiesen haben, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, dass die [X.] nicht in Vergessenheit gerät ([X.], [X.]. v. 17. September 2002 aaO; v. 10 - 6 - 5. November 2002 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - [X.] 6; v. 4. November 2003 - [X.], NJW 2004, 688, 689). Dazu ist nichts vor-getragen. Die angeblich schriftlich angeordnete - aber ebenfalls nicht befolgte - Verfügung der Wiedervorlage der Handakte reichte nicht aus. Es entspricht ge-festigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfris-ten so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen [X.] deutlich abheben ([X.], Urt. v. 21. Dezember 1988 - [X.], NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.; v. 29. Juli 2004 - [X.], [X.]-Report 2005, 44, 45). Hier kann nicht einmal angenommen werden, dass die Wiedervorlage rechtzeitig zur Entdeckung der fehlenden Eintragung im [X.] geführt hätte. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, für welchen Zeitpunkt die Wie-dervorlage angeordnet, noch dass die Rechtsmittelfrist auf den Handakten no-tiert worden ist. 11 - 7 - Die Besonderheiten eines elektronisch unterstützten [X.]s (vgl. dazu etwa [X.], [X.]. v. 23. März 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fristenkontrolle 43; v. 10. Oktober 1996 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fristenkontrolle 52; v. 12. Oktober 1998 - [X.], [X.]R ZPO § 233 - Fris-tenkontrolle 63; v. 12. Dezember 2005 - [X.], [X.]-Report 2006, 449) haben sich nicht ausgewirkt, weil die Frist gar nicht erst in den Kalender einge-geben worden ist. [X.] Gehrlein

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2006 - 3 O 235/05 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 155/06 -

Meta

IX ZA 14/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZA 14/07 (REWIS RS 2007, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1703

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