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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. [X.] von Lienen [X.]
Meta
29.08.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 3 StR 256/07 (REWIS RS 2007, 2252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2252
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