Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 3 B 28/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 6254

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bescheid über Zuordnung vermeintlichen Gebäudeeigentums; keine Anfechtung durch Grundstückseigentümer


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des [X.] und offene Vermögensfragen, mit dem ein Antrag der [X.] S. auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 8 EGBGB abgelehnt wurde. Das betroffene Schulgebäude wurde in den Jahren 1984 bis 1986 auf einem volkseigenen Grundstück, dessen hier maßgebliche Teilfläche zwischenzeitlich der [X.] zugeordnet wurde, und einem mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehenden Privatgrundstück errichtet. Der Antrag der [X.] wurde abgelehnt, weil ein Überbau vom ehemals volkseigenen Grundstück auf das private Nachbargrundstück vorliege und daher das Eigentum an dem Überbau der [X.] als Eigentümerin des [X.]s zustehe; die Entstehung von volkseigenem Gebäudeeigentum nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB sei daher nicht möglich gewesen.

2

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheides hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid nicht zu ihren Lasten feststelle, dass das ehemals volkseigene Grundstück [X.] sei und dass sich das Schulgebäude als dessen wesentlicher Bestandteil auf dem Grundstück befinde, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht geltend machen könne, durch den angegriffenen Bescheid in rechtlich relevanter Weise berührt zu sein. Daneben hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines am selben Tag ergangenen Urteils, mit dem eine weitere Klage der Klägerin auf Rückübertragung der hier maßgeblichen Teilfläche des ehemals volkseigenen Grundstücks abgewiesen worden ist, dargelegt, dass die Klage auch unbegründet wäre, weil es an einer vertraglichen Grundlage für die Entstehung selbstständigen Gebäudeeigentums fehle und die Beklagte das ehemals volkseigene Grundstück zutreffend als [X.] angesehen habe, von dem aus der Überbau vorgenommen worden sei.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] vor (1.), noch ist dem Verwaltungsgericht der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensfehler unterlaufen (2.).

4

1. Die Klägerin sieht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Urteil des [X.] vom 5. April 2001 - BVerwG 3 [X.] 24.00 - ([X.] 115 Sonst. [X.]) darin, dass das Verwaltungsgericht dem Grundstückseigentümer generell die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden abgesprochen habe, in denen über die Zuordnung vermeintlichen Gebäudeeigentums entschieden werde, während das [X.] den Rechtssatz aufgestellt habe, dass dem Grundstückseigentümer grundsätzlich die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden fehle, in denen festgestellt werde, wem entstandenes Gebäudeeigentum zuzuordnen sei.

5

Eine Abweichung wird durch diesen Vortrag bereits nicht schlüssig dargelegt; denn die genannten Rechtssätze stehen nicht in Widerspruch zueinander. Der dem [X.] zugeschriebene Rechtssatz schließt es nicht aus, die Klagebefugnis des Grundstückseigentümers hinsichtlich der genannten Zuordnungsbescheide vollständig auszuschließen. Es trifft allerdings zu, dass das [X.] in den Gründen des herangezogenen Urteils hervorhebt, dass die Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums in eine wehrfähige Position des Grundstückseigentümers eingreift. Damit stünde in der Tat der Rechtssatz, den die Klägerin dem angegriffenen Urteil entnimmt, in Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat jedoch einen solchen, die Klagebefugnis umfassend verneinenden Rechtssatz, wie die Klägerin ihn formuliert, gar nicht aufgestellt. Es hat vielmehr entschieden, dass der Grundstückseigentümer bei Ablehnung des Antrages auf Zuordnung selbstständigen Gebäudeeigentums nicht klagebefugt sei, also nur dann, wenn solches Gebäudeeigentum nicht festgestellt wird.

6

2. Ebenso wenig ist der gerügte Verfahrensmangel erkennbar. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die prozessualen Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO überspannt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es für die Klagebefugnis ausreicht, wenn nach dem Vortrag der Klägerin eine Rechtsverletzung möglich ist. Es hat eine solche Möglichkeit jedoch zu Recht verneint, weil die Gründe des angegriffenen Bescheides keine privatrechtsgestaltende Wirkung haben und die Klägerin deswegen von vornherein nicht beeinträchtigen können. Zwar hat die Klägerin sich nach ihrem Beschwerdevorbringen nicht nur auf eine sie beeinträchtigende "Tatbestands- und Rechtskraftwirkung" der Gründe des Bescheides, sondern auch auf einen von diesen Gründen ausgehenden "negativen Rechtsschein für andere, insbesondere zivilrechtliche Verfahren" berufen. Dass aus solchen Folgen keine klagefähige Rechtsposition abgeleitet werden kann, liegt jedoch auf der Hand; denn es handelt sich um bloße faktische Wirkungen, die nichts daran ändern, dass der angegriffene Bescheid keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hat.

7

Soweit sich die Klägerin im Übrigen vorsorglich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit ihrer Klage wendet, kann ihre Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es sich - wie die Klägerin selbst einräumt - um das Urteil nicht tragende Hilfserwägungen handelt.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht erhoben. Wegen des [X.] wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] hingewiesen.

Meta

3 B 28/10

31.05.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 17. Dezember 2009, Az: 1 K 1409/06, Urteil

Art 233 § 8 BGBEG, § 459 Abs 1 S 1 ZGB DDR, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 3 B 28/10 (REWIS RS 2010, 6254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6254

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 B 29/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung; Anfechtungsbefugnis des Beigeladenen


V ZR 331/17 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den …


8 C 4/22 (Bundesverwaltungsgericht)


8 C 5/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Vermögenszuordnung schließt nachfolgende anderweitige öffentliche Restitution des Vermögenswertes nicht aus


V ZR 51/18 (Bundesgerichtshof)

Nachbarrechte im Beitrittsgebiet: Duldungspflicht für einen ohne Einverständnis zu DDR-Zeiten errichteten Überbau


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.