Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2020, Az. 3 StR 122/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1745

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Gegenstand

Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter


Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils anhand der [X.] hat zum [X.] keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand; hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.] kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren, § 435 StPO, in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat ([X.]. 16; vgl. insoweit [X.], Beschlüsse vom 2. September 2019 [richtig: 3. März 2020] - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 [X.], BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 [X.], [X.], 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, [X.] 2020, 44). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des [X.]s nicht."

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben; die Einziehungsentscheidung hat zu entfallen.

4

Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschuldigte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Ri'in[X.] Dr. Spaniol
befindet sich im Urlaub und ist
deshalb gehindert zu
unterschreiben.

        

Paul   

                 

Schäfer

                 
        

Berg     

        

     Anstötz     

        

Meta

3 StR 122/20

29.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 4. November 2019, Az: 11 KLs 25/19

§ 200 StPO, § 413 StPO, § 435 Abs 2 S 1 StPO, § 435 Abs 2 S 2 StPO, § 435 Abs 2 S 3 StPO, § 76a Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2020, Az. 3 StR 122/20 (REWIS RS 2020, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1745

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