Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 2 StR 127/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7476

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618B2STR127.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 127/18
vom
20. Juni
2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 20.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354
Abs.
1
und
§
464 Abs.
3
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2017 im Ausspruch
über die Einziehung aufgehoben; die [X.]
ent-fällt.
2.
Die weitergehende Revision der Beschuldigten wird verworfen.
3.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kosten-entscheidung im vorbezeichneten Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat eine Schreckschusspistole sowie 5,2 Gramm Cannabis eingezogen.
Darüber hinaus hat es der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Beschuldigte hat gegen dieses
Urteil
Revision eingelegt, die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist. Darüber hinaus hat sie gegen die Kostenentscheidung des [X.]s sofortige Beschwerde erhoben.

1
2
-
3
-
1.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils
auf die Sachrüge hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten erge-ben (§
349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die [X.] nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

Im Sicherungsverfahren nach §
413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.] als sonstige Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß
§
435 StPO in Betracht, wenn die Voraus-setzungen des §
76a Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 StGB vorliegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Juli 2016 -
4
StR 202/16
-, juris, Rn.
2, und vom 8.
Februar 2018 -
3
StR 549/17
-, juris Rn.
13, jeweils m.w.Nachw.). Der insoweit gemäß §
435 Abs.
1 Satz
1 StPO erforderliche gesonderte [X.] ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer [X.] fehlt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift vom 22.
September 2017 (§
414 Abs.
2 Satz
2 StPO) darauf hingewiesen, dass die sichergestellte Schreckschusswaffe sowie das sichergestellte Cannabis gemäß §
74 StGB und §
33 BtMG der Einziehung unterliegen (vgl. Bl.
217 d.A., soweit dort auf §
74 StPO
verwiesen wird, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen). In der Hauptverhandlung hat sie ferner im Rahmen ihres Schlussvortrages die Einziehung der si-chergestellten Cannabisblüten (nicht auch der Schreckschusspistole) beantragt (vgl. 11 d. PB). Dieser Hinweis und dieser Antrag genügen [X.] nicht den Anforderungen des §
435 Abs.
2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2017 -
3
StR 558/17
-, juris, Rn.
4).

3
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Be-schuldigte teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
2.
Die form-
und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der [X.] gegen die Kostenentscheidung des [X.]s Wiesbaden ist
unbegründet. Gegen die Beschuldigte
ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden; sie hat daher die Kosten des gegen sie geführ-ten Sicherungsverfahrens zu tragen (§
465 Abs.
1 Satz
1 StPO).

Schäfer Appl Eschelbach

Zeng

Bartel

4
5

Meta

2 StR 127/18

20.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 2 StR 127/18 (REWIS RS 2018, 7476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7476

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2 StR 127/18

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