Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. VI ZA 13/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6559

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 13/15
vom

18. August
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin-nen von [X.] und Dr. Oehler
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der [X.] von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abge-fassten Urteils durch einen beim [X.] zugelassenen [X.] eingelegt worden ist (§
544 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
Ein Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer [X.], die nicht über die finan-ziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiederein-setzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzöge-rung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die [X.]
mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausge-1
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füllte Erklärung zu ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§
117 Abs.
2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 16. Dezember 2014 -
VI
ZA 15/14, [X.], 597 Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2014 -
III
ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18.
Mai 2010 -
IX
ZA 17/10, [X.], 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des [X.] zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zwei-fel -
etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen
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beseitigt werden können ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2010 -
IX
ZA 17/10, [X.], 1338 Rn. 6 mwN).
Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger vor
Ablauf der Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe"
vor-gelegt. Er durfte aber nicht darauf vertrauen, dass ihm aufgrund seiner Anga-ben
Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil die Erklärung erhebliche Lücken aufweist und ihr außer dem [X.] keine Belege beigefügt
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waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] erschließen sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
43 O 41/14 -

OLG München, Entscheidung vom 01.04.2015 -
10 U 4467/14 -

Meta

VI ZA 13/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. VI ZA 13/15 (REWIS RS 2015, 6559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6559

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10 U 4467/14

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