Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 25/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 473

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[X.]/00vom20. November 2000in dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] am 20. November 2000beschlossen:Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichenKosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM fest-gesetzt.[X.] Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Bescheid vom [X.] 1992 gemäß § 6 [X.] ihres Amtes als Notarin enthoben. Diesen Be-scheid hat das [X.] auf Antrag der Notarin aufgehoben und zu-gleich entschieden, daß gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhobenund außergerichtliche Auslagen nicht erstattet würden. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Der Senat für [X.] 3 -chen des [X.]s hat mit Beschluß vom 5. Februar 1996([X.] 42/94 - DtZ 1996, 272) unter Aufhebung des angefochtenen Beschlussesden gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerdeder Antragstellerin hat die [X.] des [X.] des [X.] vom 21. September 2000 (1 BvR 661/96) den Be-scheid des Antragsgegners und den Beschluß des [X.]s aufge-hoben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den [X.] zurückverwiesen.II.Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidungletztlich Erfolg gehabt hat, sind Gerichtskosten nicht zu erheben (§ 111 Abs. 4Satz 2 [X.], § 201 Abs. 2 [X.]).Angesichts der vom [X.] vertretenen Auffassung,der Bescheid des Antragsgegners und der Senatsbeschluß vom [X.] verletzten die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG,entspricht es der Billigkeit, die der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahrenerwachsenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen(§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 [X.], § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin den Rechtswegausschöpfen mußte, um das [X.] mit Erfolg anrufen zu- 4 -können (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - [X.] 17/89 - [X.] § 13 a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3).[X.] Tropf Kurzwelly[X.] [X.]

Meta

NotZ 25/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 25/00 (REWIS RS 2000, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 473

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