Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 303/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6539

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 303/15

vom
18. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
August 2015 gemäß §
430 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
die Verfolgung der Tat des Angeklagten auf den Straf-ausspruch und die [X.] betreffend die Betäubungsmittel beschränkt;
b)
das Urteil des [X.] vom 30.
April
2015 im Rechtsfolgenausspruch -
soweit es den Angeklagten be-trifft
-
dahin abgeändert bzw.
präzisiert, dass
aa)
die [X.] betreffend die Mobiltele-fone der Marken [X.], [X.] und [X.] ent-fällt,
bb)
1.696,46
Gramm Marihuana und 1,97
Gramm [X.] eingezogen sind.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisi-onsangriffe zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Einziehung bedarf indes der Änderung bzw. Präzisierung.
Das [X.] hat in dem Ausspruch über die Einziehung der sicher-gestellten Betäubungsmittel, dessen Grundlage nicht §
74 StGB, sondern §
33 Abs.
2 BtMG ist ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2001 -
3
StR
442/01, [X.], 118, 119), die einzuziehenden Gegenstände nicht genügend konkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG,
4.
Aufl., §
33 Rn.
320). Bei der Einzie-hung von Betäubungsmitteln sind
Art und Menge des einzuziehenden Rausch-gifts
anzugeben.
Der [X.] kann dies
indes nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 1991 -
1
StR
719/91, [X.]R BtMG §
33 Beziehungsgegenstand
2).
Bezüglich der Mobiltelefone ist hingegen eine hinreichende
Konkretisie-rung anhand der Urteilsgründe nicht möglich. Auch erschließt sich daraus nicht, inwieweit die drei Geräte benutzt wurden. Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der [X.] daher die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen.
1
2
3
4
-
4
-
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Spaniol
5

Meta

3 StR 303/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 303/15 (REWIS RS 2015, 6539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6539

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 418/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)

Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände


3 StR 393/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 37/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.