Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 3 StR 37/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1427

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe der Betäubungsmittel im Inland


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben;

a) die [X.] entfällt in Höhe eines Betrags von 19.200,00 €;

b) von der Einziehung wird in Höhe eines Betrags von 500,00 € abgesehen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die "Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 19.700,00 €" angeordnet. Seine wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der [X.] zwischen dem 27. Oktober 2016 und 5. Juli 2017 beim anderweitig Verfolgten [X.]     in insgesamt 27 Fällen Haschisch, Marihuana, Kokain, [X.] und/oder Amphetamin zum Eigengebrauch zu einem Gesamtpreis von 19.700,00 €. Mit Ausnahme des Falles [X.] der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte 100 g Marihuana zum Preis von 500,00 € bei [X.]     kaufte, in [X.] abholte und selbst zu seinem Wohnort in [X.] verbrachte, fanden die Übergaben der Betäubungsmittel in [X.] statt. In 20 Fällen lag die in den Betäubungsmitteln enthaltene Wirkstoffmenge über dem jeweiligen Grenzwert zur nicht geringen Menge; in sechs Fällen lag sie darunter.

3

2. Die Einziehungsanordnung des [X.]s, die dieses auf § 73c StGB gestützt hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

4

Bei den vom Angeklagten "erlangten" Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um [X.] im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 70, 326; [X.] BtMG/[X.], 9. Aufl., § 33 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 [X.], [X.], 141, 142). Da der Angeklagte die Betäubungsmittel verbrauchte, könnte zwar grundsätzlich eine Einziehung des Wertes von [X.] gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur [X.] der Tat gehörte oder zustand ([X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 [X.], NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, [X.], 24 Rn. 7).

5

a) In den Fällen [X.] bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; [X.] BtMG/[X.], 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; [X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 [X.], NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, [X.], 24 Rn. 7). Die Anordnung der Einziehung von [X.] kann daher in Höhe von 19.200,00 € auch nicht auf § 74c StGB gestützt werden, so dass sie insoweit zu entfallen hat (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

6

b) Im Fall [X.] der Urteilsgründe, der den Erwerb von Marihuana in [X.] betrifft, könnte der Angeklagte Eigentum an dem Marihuana erworben haben und daher eine [X.]einziehung gemäß § 74c StGB in Höhe von 500,00 € möglich sein. Da das Urteil des [X.]s allerdings nicht alle zur Entscheidung notwendigen Feststellungen enthält, sieht der Senat insoweit aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.

7

3. [X.] ergibt sich aus § 473 Abs. 3 StPO.

Schäfer     

      

Spaniol     

      

Paul   

      

Berg     

      

[X.]     

      

Meta

3 StR 37/20

10.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 6. November 2019, Az: 25 KLs 1/19

§ 73 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 33 S 1 BtMG, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 3 StR 37/20 (REWIS RS 2020, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1427

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