Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 3 StR 339/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1198

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[X.] vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags und der ver-suchten schweren [X.]stiftung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und schwerer [X.]stiftung zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-tete, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügende Revision des [X.] führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer [X.]stiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Für die Vollen-dung dieses Delikts ist erforderlich, dass der [X.] des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, erfasst hat und dass 2 - 3 - diese selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter brennen (vgl. Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m. w. N.) oder dass es durch die [X.]legung zu einer völligen oder teilweisen Zerstörung von Gewicht gekom-men ist; bei einer [X.]legung in einem Mehrfamilienhaus setzt dies voraus, dass zumindest ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des [X.] - d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit - durch die [X.]le-gung für eine beträchtliche Zeit für Wohnzwecke nicht mehr benutzbar ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Solches belegt das angefochtene Urteil nicht. Nach den ge-troffenen Feststellungen setzten der Angeklagte und sein Mittäter im [X.] der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Getöteten de-ren Kleidung oder das Sofa, an dessen Kante diese lehnte, im Bereich der Sitz-fläche in [X.]. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es in Folge hoher Temperaturen in dem Bereich oberhalb des Sofas zu [X.] ge-kommen ist, dass es sich eher um einen "Schwel- als einen Vollbrand" gehan-delt hat und dass der Raum, in dem sich die Leiche befand, bei Eintreffen der Feuerwehr völlig verqualmt war. Daraus ergibt sich eine vollendete schwere [X.]stiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. 3 Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellun-gen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen des Totschlags - [X.] der versuchten schweren [X.]stiftung schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststel-lungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 4 [X.] hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen kann, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedri-gere Jugendstrafe verhängt hätte. Denn das [X.] hat bei deren [X.] [X.] im Wesentlichen auf den im Jugendstrafrecht maßgeblichen Erziehungs-gedanken und die insoweit erforderliche erzieherische Einwirkung auf den [X.] und nicht auf die Vollendung der schweren [X.]stiftung abgestellt. 5 Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]

Winkler Pfister

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 339/06

24.10.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 3 StR 339/06 (REWIS RS 2006, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1198

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