Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZB 12/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
12/12
vom

12. September 2012

in der
Nachlasssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

EGBGB Art. 25; [X.] Nr. 14 Anlage zu Art. 20

Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilli-gen Verfügung in [X.] verstorbenen [X.] Staatsangehöri-gen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] vom 28. Mai 1929.

Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach [X.] Recht zu beurteilen.

Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls [X.] Recht Anwendung (Art. 15 Abs.
1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem [X.]n Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der [X.] Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.

[X.], Beschluss vom 12. September 2012 -
IV ZB 12/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 12. September 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2
und 3
gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22.
Februar 2012 wird auf ihre Kosten [X.].

[X.]: 55.000

Gründe:

[X.] Der zwischen dem 26. und 27.
Dezember 2009 verstorbene [X.] war [X.] Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in [X.]. Die Beteiligten zu
2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu
1 schloss er am 28.
Januar 1991 in K.

die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letzt-willige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigen-tumswohnungen in K.

.

Die Beteiligte zu
1 hat zunächst am 10.
Dezember 2010
beim [X.] die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im In-1
2
-
3
-

land befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu
2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen soll-te. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass [X.] Güterrecht An-wendung finden könne, hat die Beteiligte zu
1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16.
Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser "kraft gesetzlichen [X.] Erbrechts und [X.] Güterrechts" von der Beteiligten zu
1 zu 1/2 sowie den Beteiligten zu
2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die
Beschwerde der Beteiligten zu
2 und 3 hat das [X.] mit Beschluss vom 5.
August 2011
(ZEV 2012, 205)
das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon aus-gegangen, dass hinsichtlich des in [X.] befindlichen unbewegli-chen Vermögens [X.] Erb-
und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu
1 sich auf 1/2 und die der [X.] zu
2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen Vermögens fänden [X.] Erbrecht sowie [X.] Ehegüterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu
1 von 1/4 und der Beteiligten zu
2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Betei-ligten zu
1 um 1/4 gemäß §
1371 Abs.
1 BGB komme nicht in Betracht.

Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu
1 die Ertei-lung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in [X.] befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu
2 und 3 als Erbin-nen zu je 1/4 für das in [X.] befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu
2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche und das [X.] Nachlassvermögen in [X.] einen Erbschein zu erteilen, 3
-
4
-

der die Beteiligte zu
1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu
2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.
November 2011 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu
1 erfor-derlich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den [X.] der Beteiligten zu
2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu
2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss [X.]. Am 6.
März 2012 hat das [X.] einen [X.], auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erb-schein erteilt, wonach die Beteiligte zu
1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu
2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu
1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu
2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind.

Hiergegen wenden sich
die Beteiligten zu
2 und 3
mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu
1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8
beerbt worden ist.

I[X.] Die gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch nach §
71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.

1. Zutreffend hat
das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche [X.] nach dem Konsularvertrag zwischen der Tür-4
5
6
7
-
5
-

kischen Republik und dem [X.] vom 28.
Mai 1929 (RGBl. 1930 II S.
747; 1931 II S.
538; BGBl. [X.] S.
608) richtet. Dieses zwi-schenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art.
25 EGBGB vor. Nach Ziff.
14 der Anlage zu Art.
20 des Konsularver-trages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des [X.], dem der [X.] zur [X.] angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des [X.], in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen
Weise, wie wenn der Erblasser zur [X.] Angehöri-ger dieses [X.] gewesen wäre. Der Erblasser war [X.] Staats-angehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei Ei-gentumswohnungen in K.

. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerde-gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hin-sichtlich des beweglichen Nachlasses nach [X.] Recht und bezüg-lich des unbeweglichen Nachlasses nach [X.] Recht richtet. Inso-weit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen
eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder
wie hier geschehen

durch die Zusammenfassung mehrerer [X.] in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.

Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu
1 nach Art.
499 Nr.
1 des [X.] ZGB 1/4.
Das Be-schwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung [X.] [X.] nach Art.
15 Abs.
1, Art. 14 Abs.
1 Nr.
2 EGBGB eine Erhö-hung der Erbquote der Beteiligten zu
1 nach §
1371 Abs.
1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem [X.] [X.] abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch 8
-
6
-

Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt (zur Problematik etwa [X.] 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; [X.]/[X.], BGB 2011 Art.
15 EGBGB Rn.
341
ff.; [X.]/Dörner, BGB 2007 Art.
25
EGBGB
Rn.
34-38; [X.]/
[X.], Internationales Privatrecht Art.
25-248 EGBGB
5.
Aufl. Art.
25 Rn.
156-159; [X.]/[X.], Internationales Privatrecht Art. 1-24 EGBGB 5.
Aufl., Art.
15 EGBGB Rn.
114-117; [X.]/[X.], BGB
71.
Aufl. Art.
15 EGBGB Rn.
26).
Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche [X.] aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu
2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene
Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu
1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des bewegli-chen Vermögens der Entscheidung des [X.] und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Quali-fikation des §
1371 BGB bei der Anwendung ausländischen [X.]s und [X.]
Güterrechtsstatuts
stellt sich für den Senat daher nicht.

2. Beschwert sind die Beteiligten zu
2 und 3 allein durch die Ent-scheidung des [X.], dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung [X.] Erbrechts so-wie [X.] Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu
1 bei [X.] 1/2 sowie der Beteiligten zu
2 und 3 bei je 1/4 liegt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung [X.] Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit [X.] Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. [X.] Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen [X.]. Die Erbfolge
richtet sich

wie die Rechtsbeschwerde an 9
-
7
-

anderer Stelle selbst sieht

nach dem gemäß Ziff.
14 Nr.
2 der Anlage zu Art.
20 des [X.] anwendbaren Be-legenheitsstatut, also
nach [X.] Recht. Eine Veränderung des [X.] des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach §
1371 Abs.
1 BGB findet daher nicht statt.

3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf
die güterrechtlichen Ansprüche [X.] Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu
2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art.
15 Abs.
1 i.V.m. Art.
14 Abs.
1 Nr.
1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art.
14 Abs.
1 Nr.
2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Auf-enthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu
1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die [X.] jeweils [X.] Ehegüterrecht und damit auch §
1371 Abs.
1 BGB angewendet
haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu
1 wie der Erblasser [X.] Staatsangehörige war, bestanden nicht. Auf dieser Grundlage sind
sowohl das Amtsgericht als auch das [X.] übereinstimmend davon ausgegangen, dass [X.] Ehegüter-recht nach Art.
14 Abs.
1 Nr.
2 EGBGB Anwendung findet. Die [X.] zu
2 und 3 sind dieser Anwendung [X.] Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu
1 [X.] Staatsangehörige sei.
10
-
8
-

Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine [X.] Staatsangehö-rigkeit
der Beteiligten zu
1 liegt daher auch kein Verstoß des
Beschwer-degerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des §
26 FamFG vor. Vielmehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §
27 Abs.
1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu
2 und 3 gewesen, bereits in den Tat-sacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehö-rigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu
1 [X.] Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich
liegt schon keine ordnungsgemä-ße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2
und 3 im [X.] gemäß §
74 Abs.
3 Satz
3 FamFG vor. Hiernach darf die [X.] Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach §
71 Abs.
3 und §
73 Satz
2 FamFG gerügt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu
2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem [X.], "also dem [X.] Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
An keiner Stelle
wird auch nur ansatzweise
darge-legt, woraus sich die gemeinsame [X.] Staatsangehörigkeit im [X.] ergeben soll und wo
dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach §
26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu
2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit [X.] vorzutragen, dass die Beteiligte zu
1 [X.] Staatsangehörige sei.
Gemäß §
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG i.V.m. §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdege-richt in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im 11
-
9
-

Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. [X.]/Borth, FamFG 3.
Aufl. §
74 Rn.
4).

4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu
1 könnte
auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwen-dung gefunden hätte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erwä-gungen, die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff.
14 der Anlage zu Art.
20 des [X.] nichts zu ändern vermögen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
31 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
2 Wx 33/12 -

12

Meta

IV ZB 12/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 3276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen …


10 W 31/17 (Oberlandesgericht Hamm)


I-3 Wx 51/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IV ZB 30/14 (Bundesgerichtshof)


1 W 2197/15 (OLG Nürnberg)

Nachlassspaltung durch unterschiedlich zur Anwendung kommende Erbrechtsstatute


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 12/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.