Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZR 151/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5071

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 9. Februar 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; [X.] 122 Abs. 1 und 5 Der [X.] über einen [X.] zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentli[X.]hen Entwässerungsanlagen ist ni[X.]ht dem [X.], sondern dem Grundstü[X.]kseigentümer bekannt zu geben. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 9. Februar 2006 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der Beklagten werden das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2004 und das [X.]eil des [X.] vom 11. September 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandre[X.]hts an dem im [X.]eingetragenen Wohnungseigen-tum einer [X.]; Gesells[X.]hafter waren B. aus [X.]und [X.]aus [X.]. Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsver-waltung angeordnet und auf ihren Vors[X.]hlag ein Institutsverwalter bestellt. Die beklagte [X.] erhob mit [X.] vom 20. September 2000 einen Herstel-lungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der [X.] - 3 - [X.]hen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) in Höhe von 324,49 •. Der [X.] wurde dem Gesells[X.]hafter [X.]unter seiner [X.] zugestellt; im Adressfeld war au[X.]h der Name der dort ni[X.]ht wohnhaften Mitgesells[X.]hafterin B. aufgeführt. Später wurde das Wohnungseigentum auf Betreiben der Klägerin zwangsversteigert. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung im Zwangsver-steigerungsverfahren an. Im Teilungsplan vom 17. April 2003 wurde dieser Be-trag der Beklagten aus dem [X.] zugeteilt, während die [X.] der Klägerin aus dem Grundpfandre[X.]ht erst im Rang dana[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Auf den Widerspru[X.]h der Klägerin gegen die vorrangige Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der Beitragsforderung wurde der Teilungsplan in diesem Punkt ni[X.]ht aus-geführt. 2 Die Vorinstanzen haben der fristgere[X.]ht erhobenen [X.] stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. 3 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils und zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Der Beitragsbes[X.]heid habe ni[X.]ht an den Zwangsverwalter zugestellt werden müssen, weil die Beglei[X.]hung des Beitrags ni[X.]ht zu seinen abgabenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten gezählt habe. An die [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts sei der [X.] ni[X.]ht wirksam zugestellt [X.]; er sei ledigli[X.]h an die Gesells[X.]hafter geri[X.]htet gewesen. Mangels wirksa-mer Zustellung hätte der Betrag in Höhe von 324,49 • ni[X.]ht in dem Teilungs-plan berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht hat die Beitragsforderung der beklagten [X.] zu Re[X.]ht mit Vorrang gegenüber dem in die [X.] 4 fallenden dingli[X.]hen Re[X.]ht der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) in den Teilungsplan aufgenommen. Denn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind erfüllt. Dana[X.]h [X.] für eine Beitragspfli[X.]ht, die vor Erteilung des [X.] fällig geworden ist, für die bis zu vier Jahre rü[X.]kständigen Beträge [X.] aus dem Grundstü[X.]k in der [X.] 3 ([X.], [X.] 18. Aufl. § 10 [X.]. 6.4 Bu[X.]hst. b, [X.]. 6.17 Bu[X.]hst. a und b). Na[X.]h der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der [X.] wurde der Beitrag einen Monat na[X.]h der (wirksamen) Bekanntgabe des [X.] und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 17. [X.] verkündeten Zus[X.]hlag fällig. 6 - 5 - Der Beitragsbes[X.]heid ist der [X.] (i.F.: GbR), in deren Eigentum das zwangsversteigerte Wohnungseigentum stand, wirksam zugestellt worden. 7 1. Die Anforderungen, die das [X.] Kommunalabgabengesetz (i.F.: ThürKAG) an die Bekanntgabe des [X.] der beklagten [X.] stellt, sind erfüllt. 8 a) § 15 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] verweist hierzu auf die [X.] Vors[X.]hriften der Abgabenordnung. Na[X.]h § 122 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er be-stimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das ist hier die GbR als damalige Inhaberin des Wohnungseigentums; an diese war der Beitragsbes[X.]heid zu ri[X.]h-ten (vgl. [X.], 178 f; 2001, 1220; 2002, 370, 371). Der Beitragsbe-s[X.]heid ist - au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des in ihm angegebenen [X.]en - ent-spre[X.]hend dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 [X.], §§ 133, 157 BGB; vgl. [X.] 1989, 749, 750; [X.]. II 1995, 241, 242; 1996, 256, 257; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 122 Rn. 4, § 119 Rn. 5). Es genügt, wenn si[X.]h der Adressat bei ni[X.]ht ri[X.]htiger Ein-tragung im [X.] aus dem [X.]inhalt insgesamt mit Si[X.]herheit entnehmen lässt ([X.]. II 1977, 221, 223; [X.]/[X.], aaO § 122 Rn. 14). Die Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann ([X.], [X.]. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f), ergibt, dass die GbR selbst [X.] ist: Der [X.] ist hier zwar nur an die Wohnans[X.]hrift eines der Gesells[X.]hafter geri[X.]htet und enthält au[X.]h keinen auf die [X.] Zusatz. Jedo[X.]h sind im Adressfeld die Namen beider Gesells[X.]hafter angegeben. Daraus folgt zunä[X.]hst, dass der [X.] an eine Personenmehr-heit geri[X.]htet ist. Im Eingang des Textes des [X.]es führt die beklagte 9 - 6 - [X.] aus, dass die Adressaten als Grundstü[X.]kseigentümer na[X.]h ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beitragspfli[X.]htig seien. Der Beitrag werde für das - bestimmt bezei[X.]hnete - Grundstü[X.]k erhoben. Dana[X.]h kann ni[X.]ht zweifelhaft sein, dass der [X.] si[X.]h an die aus den im Ans[X.]hrif-tenfeld angegebenen Personen bestehende GbR ri[X.]htete. Denn nur diese kam als Grundstü[X.]kseigentümerin in Betra[X.]ht. Damit ist der Zwe[X.]k des § 122 Abs. 1 Satz 1 [X.], Verwe[X.]hselungen auszus[X.]hließen und zu vermeiden, dass [X.] wegen inhaltli[X.]her Unbestimmtheit ni[X.]ht befolgt werden können, erfüllt; ents[X.]heidend ist allein, ob der S[X.]huldner der Abgabenforderung si[X.]h si[X.]her i-dentifizieren lässt ([X.] 1993, 702, 704; [X.]. II 1996, 256, 258). Dies kann hier na[X.]h dem Inhalt des [X.] ni[X.]ht zweifelhaft sein. b) Die Bekanntgabe des [X.] an einen der Gesells[X.]hafter der GbR rei[X.]hte für eine wirksame Bekanntma[X.]hung aus. Zwar ri[X.]htete si[X.]h der Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.], § 122 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die GbR. Hierbei ist aber gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Vor-s[X.]hrift des § 34 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hend anzuwenden. Na[X.]h dieser Bestim-mung haben die Mitglieder oder Gesells[X.]hafter einer ni[X.]ht re[X.]htsfähigen [X.] die steuerli[X.]hen Pfli[X.]hten der Vereinigung zu erfüllen, soweit die Vereinigung ohne Ges[X.]häftsführer ist. Die Behörde kann si[X.]h an jedes Mitglied oder jeden Gesells[X.]hafter halten. Da die Entgegennahme von [X.] zu den abgabenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten gehört, rei[X.]ht es na[X.]h den vor-genannten Vors[X.]hriften zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass ein Abgabenbe-s[X.]heid gegenüber einer GbR, die keinen Ges[X.]häftsführer hat, einem der [X.]er bekannt gegeben wird. Eine GbR hat keinen Ges[X.]häftsführer im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.], wenn die Gesells[X.]hafter keine besondere Regelung über die Ges[X.]häftsführung getroffen haben. Dann steht die Ges[X.]häftsführung gemäß § 709 Abs. 1 BGB allen Gesells[X.]haftern gemeins[X.]haftli[X.]h zu ([X.] 10 - 7 - BStBl. II 1996, 256, 258). Die zuständige Behörde kann si[X.]h daher gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] stets dann an einen der vertre-tungsbere[X.]htigten Gesells[X.]hafter (§ 714 BGB) halten, wenn kein Ges[X.]häftsfüh-rer na[X.]h § 710 BGB besonders bestellt ist ([X.]. II 1986, 539, 540; 2003, 890, 891; NJW 1987, 1720; [X.] 1988, 622, 623; 1998, 1451, 1452). Es ist ni[X.]ht vorgetragen, dass die GbR einen Ges[X.]häftsführer besonders bestellt [X.]. Folgli[X.]h genügte die Bekanntgabe an einen von ihnen. [X.]) Der Beitragsbes[X.]heid war ni[X.]ht stattdessen dem Zwangsverwalter [X.] zu ma[X.]hen (so au[X.]h [X.], Allgemeines kommunales Abgabenre[X.]ht [X.]). Dies wäre nur dann anders, wenn der Zwangsverwalter anstelle der Mitglieder der GbR die in § 34 Abs. 2 [X.] in Bezug genommenen abgabenre[X.]ht-li[X.]hen Pfli[X.]hten zu erfüllen gehabt hätte. In diesem Fall wäre ebenso zu verfah-ren wie im Insolvenzverfahren: Steuerbes[X.]heide sind dann an den Insolvenz-verwalter zu ri[X.]hten, wenn die Steuerforderung zu den Masseverbindli[X.]hkeiten gehört ([X.]. II 1994, 600, 602 zum Konkursverwalter; OLG Zweibrü[X.]ken KTS 1967, 175, 177 zum Zwangsverwalter). So liegt es hier aber ni[X.]ht: Die Be-fugnisse des [X.] sind auf den von der Bes[X.]hlagnahme erfassten Teil des s[X.]huldneris[X.]hen Vermögens bes[X.]hränkt ([X.], Bes[X.]hl. v. 14. April 2005 - [X.], [X.], 1418, z.[X.]. in [X.] 163, 9). Die Zwangsverwal-tung ist darauf geri[X.]htet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstü[X.]ks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzu-setzen, während dem S[X.]huldner die Substanz des Vermögensgegenstandes unges[X.]hmälert erhalten bleibt ([X.], Bes[X.]hl. v. 10. Dezember 2004 - [X.]a ZB 231/03, [X.], 86, 87). Der Zwangsverwalter hat daher das Re[X.]ht und die Pfli[X.]ht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderli[X.]h sind, um das Grundstü[X.]k in seinem wirts[X.]haftli[X.]hen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benut-zen (§ 152 Abs. 1 [X.]). Dem entspri[X.]ht es, dass Ansprü[X.]he, die das von ihm 11 - 8 - verwaltete Vermögen des S[X.]huldners betreffen, gegen ihn zu ri[X.]hten und [X.] im Klagewege dur[X.]hzusetzen sind ([X.], [X.]. v. 25. Mai 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 1275, 1276). Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a ThürKAG, § 34 Abs. 3 [X.] hat der Zwangsverwalter daher Beitrags-pfli[X.]hten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung rei[X.]ht ([X.]/Rüsken, aaO § 34 Rn. 25). Er haftet folgli[X.]h nur für diejenigen Abgaben, die aus der [X.] zu entri[X.]hten sind. Eine weiter gehende Verantwortli[X.]hkeit für öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Abgaben trifft ihn ni[X.]ht (OLG Zweibrü[X.]ken aaO; [X.], aaO § 152 [X.]. 15.2). Auf den von der Beklagten erhobenen [X.] erstre[X.]kte si[X.]h die Verwaltung des [X.] ni[X.]ht. Dieser Beitrag war bei der dem Verwalter obliegenden Verteilung der Übers[X.]hüsse gemäß § 155 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. In die dritte [X.] des § 10 Abs. 1 [X.] fallende Ansprü[X.]he werden nur insoweit berü[X.]ksi[X.]htigt, als sie auf laufende wiederkeh-rende Leistungen sowie auf ähnli[X.]he, im Gesetz näher bezei[X.]hnete Zahlungen geri[X.]htet sind; darum geht es hier ni[X.]ht. Daher greift au[X.]h § 156 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht ein (vgl. [X.], 85, 94). Hauptsa[X.]heansprü[X.]he fallen in Klasse 5 ([X.]/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 155 [X.] Rn. 19; [X.], aaO § 155 [X.]. 6.5. Bu[X.]hst. e; [X.]/[X.], [X.]. Rn. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte a-ber an der [X.] gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht teil, weil sie ni[X.]ht betreibende Gläubigerin ist (vgl. [X.] aaO S. 93 f; [X.], aaO [X.]. 7.1; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, aaO). Aus § 152 [X.] können in dem hier gegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters abgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abs[X.]hließend bestimmt. 12 - 9 - Da somit die Zahlung des [X.]es ni[X.]ht dem [X.] oblag, war der darauf geri[X.]htete [X.] der beklagten [X.] au[X.]h ni[X.]ht diesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu ma[X.]hen. 13 2. Die Zustellung war wirksam. Sie war - wie hier ges[X.]hehen - an den zur Vertretung der GbR bere[X.]htigten Bekanntgabeadressaten zu ri[X.]hten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.], § 122 Abs. 5 [X.], § 7 Abs. 2 und 3 [X.] Verwaltungszustellungs- und Vollstre[X.]kungsgesetz [ThürVw[X.]]; vgl. [X.] NJW 1987, 1720; BStBl. II 1990, 272, 273) und jedenfalls na[X.]h § 3 Abs. 1, § 9 ThürVw[X.] wirksam. Dies ziehen mit Re[X.]ht weder das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h die Parteien im Revisionsverfahren in Zweifel. 14 3. Der [X.] gehört na[X.]h § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu den Ansprü[X.]hen auf Entri[X.]htung der öffentli[X.]hen Lasten des Grundstü[X.]ks wegen der aus den letzten vier Jahren rü[X.]kständigen Beträge. Eine Abgabenverpfli[X.]h-tung hat dann die Eigens[X.]haft einer öffentli[X.]hen Grundstü[X.]kslast, wenn sie auf öffentli[X.]hem Re[X.]ht beruht, dur[X.]h wiederkehrende oder einmalige Geldleistun-gen zu erfüllen ist und ni[X.]ht nur die persönli[X.]he Haftung des S[X.]huldners, son-dern au[X.]h die dingli[X.]he Haftung des Grundstü[X.]ks voraussetzt. Hierüber ent-s[X.]heidet das für die konkret in Rede stehende Abgabe maßgebende öffentli[X.]he Bundes- oder Landesre[X.]ht ([X.], [X.]. v. 30. Juni 1988 - [X.] ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Gemäß § 7 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 ThürKAG ruht der mit Be-s[X.]heid vom 20. September 2000 geltend gema[X.]hte [X.] als öf-fentli[X.]he Last auf dem Grundstü[X.]k; gegen die Berü[X.]ksi[X.]htigung der mit der [X.] geltend gema[X.]hten Nebenleistungen hat die Klägerin keine Einwen-dungen erhoben (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] und hierzu [X.], aaO § 10 [X.]. 6.14). 15 - 10 - II[X.] Das angefo[X.]htene [X.]eil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderli[X.]h sind, hat der Senat selbst eine Sa[X.]h-ents[X.]heidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht hat der fälligen Beitragsforderung der Beklagten mit Re[X.]ht Vorrang gegenüber dem dingli[X.]hen Re[X.]ht der Klägerin zugemessen. Die Klage ist daher abzuweisen. 16 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 11.09.2003 - 27 C 537/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 24.06.2004 - 1 S 276/03 -

Meta

IX ZR 151/04

09.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZR 151/04 (REWIS RS 2006, 5071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5071

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