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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat hält die vom [X.] zu Tat 1 beantragte [X.] angesichts der zeitlichen Abläufe nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des [X.]s auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der [X.] auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juni 2022 – 5 [X.]/21; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19).
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
07.11.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 9. Februar 2023, Az: 9 KLs 15/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 5 StR 355/23 (REWIS RS 2023, 7849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7849
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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