Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 StR 464/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4452

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[X.]/02vom12. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2002 im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;die Feststellungen zum Lebensalter des Angeklagten [X.] bestehen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigem uner-laubten Handel mit Betäubungsmitteln" in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die [X.] Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zu bemerken, daß sie beideunzulässig sind, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2- 3 -StPO genügen. Die Revision teilt nicht mit, daß die Zeugin [X.], [X.] das Unterbleiben der Vereidigung gerügt wird (§§ 59, 64 StPO), nur andem ersten [X.] vernommen wurde, der wegen eines Ver-fahrensfehler wiederholt wurde. Am zweiten [X.] wurde [X.] nicht erneut vernommen. Zudem stützt das [X.] seinen Schuld-spruch nicht auf Angaben dieser Zeugin. Zu der Rüge nach § 261 StPO teilt [X.] nicht mit, wie das [X.] über den Protokollberichtigungsantragder Verteidigung entschieden hat.2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann nicht bestehen blei-ben. Sie läßt besorgen, daß sich das [X.] bei der Bemessung der Ge-samtfreiheitsstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der [X.] und der [X.] hat leiten lassen. Zudem überschreitet die Gesamtstrafe denUnrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten.Das [X.] hat für die innerhalb von knapp zwei Monaten began-genen 36 Taten des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit je einem [X.] schlechter Qualität [X.] von jeweils einem Jahr undsechs Monaten verhängt. Eine konkrete Wirkstoffmenge wurde nicht [X.]. Geht man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, daß der Ange-klagte [X.] verkaufte, weil sich die Abnehmerin [X.]. zur [X.] täglich mit Betäubungsmitteln versorgte, davon einmal bei dem Ange-klagten, und daß 50 mg [X.] bereits eine äußerst gefährlicheKonsumeinheit bilden (vgl. BGHSt 32, 162, 164), ergibt sich eine Wirkstoff-menge von 50 mg für den einzelnen Verkauf und eine Gesamtmenge von 1,8 g[X.] für alle 36 Verkäufe zusammen. Unter diesen Umständensind zwar die Einzelstrafen im Hinblick auf den Strafrahmen des § 29 Abs. 3Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerhaft. In Bezug auf die Höhe der [X.] -strafe von sechs Jahren ist aber zu besorgen, daß das [X.] die Grund-sätze für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht hinreichend bedacht hat.Die Gesamtstrafe ist durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zubilden. Dabei sind die Person des [X.] und die einzelnen Straftaten zusam-menfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB). Die bloße Summe der Einzel-strafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. [X.]. vom12. Februar 2003 - 2 [X.] - m.w.N.). Das [X.] hat, neben ande-ren Umständen, den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ta-ten und ihre gleichförmige Begehung in schneller Reihenfolge bedacht. Es [X.] auch unter Berücksichtigung der Straferschwerungsgründe und [X.] des gesetzlichen Strafrahmens nicht nachvollziehbar begründet,warum die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf die vierfacheDauer erhöht wurde. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren entsprichtzudem, auch unter Berücksichtigung der durchaus gewichtigen Strafschär-fungsgründe, nicht mehr dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestelltenTaten, bei denen der Angeklagte insgesamt nur etwa 1,8 g [X.]verkauft hat. Im Hinblick hierauf ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unver-tretbar hoch und löst sich nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechtenSchuldausgleichs.- 5 -3. Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen,weil mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten im übrigen rechtskräftigfeststeht, daß er die Taten als Erwachsener begangen hat. Somit scheidet eineZuständigkeit der [X.] aus.[X.] Bode [X.]

Meta

2 StR 464/02

12.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 StR 464/02 (REWIS RS 2003, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4452

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